Eingelangt am 03.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für
Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz
betreffend Aufarbeitung des
mutmaßlichen polizeilichen Misshandlungsvorfalles am Freitag den
1.06.2019 im Zuge der Klima-Demonstration
Zahlreiche Medien darunter der Kurier berichtete am 2. Juni 2019
von der besagten Amtshandlung die auf dem im Internet kursierenden Video
aufgezeichnet wurde:
„Das Video eines Polizeibeamten, der auf
einen am Boden liegenden Klima-Aktivisten in Wien einschlägt, hat heftige
politische Reaktionen zur Folge. Innenminister Ratz forderte von Wiens
Landespolizeipräsident Gerhard Pürstl umgehend eine Untersuchung und
vollste Transparenz. Alle beteiligten Polizisten wurden vom Referat für
besondere Ermittlungen der Polizei bereits ausgeforscht und ein erster Bericht
der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, bestätigt Polizeisprecher
Patrick Maierhofer.
Der Vorfall hatte sich Freitagnachmittag im
Zuge der Klima-Demonstration ereignet, als eine Gruppe von rund 100 Aktivisten
den Wiener Ring bei der Aspernbrückengasse blockierte. Weil sich
Teilnehmer weigerten die Blockade aufzulösen, mussten sie von
Polizeibeamten weggetragen werden. „Einer der Aktivisten hat sich mit
Fußtritten dagegen zur Wehr gesetzt“, schildert Maierhofer.
Daraufhin wurde er festgenommen und von mehreren Beamten am Boden fixiert, wo
es dann zu den dokumentierten Szenen kam.
Das Video zeigt den Mann, wie er zunächst
von drei, danach von fünf Polizisten in Bauchlage am Boden fixiert wird.
Ein Beamter versetzte ihm von hinten offensichtlich mehrere Serien heftiger
Faustschläge.
Die Szenen haben auch polizeiintern für
heftige Reaktionen gesorgt. Hochrangige Beamte distanzieren sich von der auf
dem Video zu sehenden Vorgangsweise. Laut einem Polizei-Einsatztrainer, der auf
Grund des laufenden Verfahrens anonym bleiben möchte, widerspricht das
Handeln des Beamten jeglicher Lehrbuch-Taktik. „Der Mann war bereits am
Boden fixiert. Es ging keine Gefahr von ihm aus. Wenn man ihm also Handfesseln
anlegen wollte, gibt es gängige Techniken, die das möglich
machen“, so der Ausbilder.
Wuchtige Schläge in die Körperregion
zählen sicher nicht zur gängigen Praxis der Polizei. Es
gäbe nur ein Szenario, das solche Prügel rechtfertigt. Und zwar, wenn
der Mann eine Waffe in Händen halten würde und er sich diese nicht
abnehmen lässt“, sagt der Einsatztrainer. Laut
Polizei-Sprecher Maierhofer hatte der Aktivist aber keine Waffen bei
sich.
In den kommenden Tagen sollen die Zeugen des
Vorfalls, das Opfer selbst sowie die beteiligten Polizisten vom Referat
für besondere Ermittlungen einvernommen werden. Aus rechtlicher Sicht wird
spannend sein, wie der Beamte den Einsatz in seinem Amtsvermerk über
die Festnahmedokumentierte. Die Polizei verfügt
nämlich mit der sogenannten Zwangsgewalt über die rechtlichen
Möglichkeiten, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden.
Sollte diese Zwangsmittel im Protokoll auch dokumentiert sein, muss
geprüft werden, ob diese gerechtfertigt waren, oder eine
Überschreitung vorliegt. Die Entscheidung darüber fällt
die Staatsanwaltschaft.
Der ausgeforschte Beamte ist nach
Informationen von Sonntag jedenfalls nicht suspendiert. Er habe in den
kommenden Tagen ohnedies keinen Dienst, heißt es.“
https://kurier.at/chronik/wien/mutmassliche-polizeigewalt-gegen-klima-aktivisten-beamte-ausgeforscht/400511929
Gemäß § 29 SPG hat jegliche
Zwangshandlung der Polizei dem strengen
Verhätnismäßigkeitsgebot zu folgen:
„(1) Erweist sich ein Eingriff in
Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch
nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und
zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die
Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
1.von mehreren zielführenden
Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten
beeinträchtigt;
2.darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die
Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem
die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3.darauf Bedacht zu nehmen, daß der
angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich
bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4.auch während der Ausübung von
Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5.die Ausübung der Befehls- und
Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich
zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“
Am Montag den 3. Juni 2019 meldete der ORF
Folgendes:
„Jener Beamter, der auf einem Video bei
einer Amtshandlung mit mutmaßlicher Polizeigewalt zu sehen ist, ist in
den Innendienst versetzt worden. Das gab die Wiener Polizei heute bekannt. Die
Ermittlungen laufen unterdessen weiter.
„Die Wiener Polizei ist an einer
vollständigen, lückenlosen Aufklärung des Vorfalls
interessiert“, sagte Polizeipräsident Gerhard Pürstl in einem
Statement. „Bis zu diesem Zeitpunkt wird der betroffene Beamte ausschließlich
im polizeilichen Innendienst tätig sein“, kündigte Pürstl
an. Die Einvernahmen der Zeugen des Vorfalls, des Opfers sowie der beteiligten
Polizisten durch das Referat für besondere Ermittlungen waren am
Montagvormittag noch ausständig.
Der Polizist selbst hat „die
Schläge als Zwangsmittel“ bereits nach dem Vorfall dokumentiert,
sagte Polizeisprecher Patrick Maierhofer. Polizeieigene Videos gibt es im
Übrigen keine, zwar war ein Beweissicherungsteam unterwegs, aber bei
dieser Festnahme nicht dabei. Die Entscheidung, ob ein Fehlverhalten vorliegt
oder nicht, trifft die Staatsanwaltschaft. Sie bekam bereits einen ersten
Anlassbericht. Opfer war laut Initiatoren Passant
Bei dem Opfer handelt es sich um einen
Passanten, der ursprünglich gar nicht an der Sitzblockade beteiligt
gewesen ist, sondern vorbeikam und sich mit den Aktivisten solidarisierte,
sagte Sina Reisch, Pressesprecherin der Aktivisten von „Ende
Geländewagen“. Laut ihren Angaben wurden mehrere Personen von Polizisten
verletzt - mehr dazu in Video zeigt mutmaßliche Polizeigewalt.
Der betroffene Mann sei gegen 3.00 Uhr aus dem
Polizeianhaltezentrum freigelassen worden. „Er war sehr aufgelöst
und hatte noch Schmerzen im Nierenbereich“, sagte Reisch am Montag. Der
Mann begab sich dann noch selbstständig ins Krankenhaus. Er wurde wegen
Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer
Körperverletzung angezeigt, sagte Polizeisprecher Maierhofer.
Wie eine Studie im Vorjahr ergab, landen
Misshandlungsvorwürfe gegen die Exekutive kaum bei Gericht. Die
Untersuchung des Austrian Center for Law Enforcement Sciences (ALES) unter der
Leitung der Wiener Strafrechtsprofessorin Susanne Reindl-Krauskopf wurde im
November veröffentlicht. Dabei kam heraus, dass Misshandlungsvorwürfe
gegen Exekutivbeamte nach gängiger Praxis von den Staatsanwaltschaften
eingestellt, die Fälle fast ausnahmslos nicht gerichtsanhängig
werden.
1.518 Fälle in Wien und Salzburg mit 814
Beschwerdeführern und 1.428 beschuldigten Beamten wurden auf Basis von
zwischen 2012 und 2015 angefallenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten
untersucht.
Das Ergebnis: In Wien, wo seitens der
Studienautoren nach umfangreicher Aktenanalyse, Leitfadeninterviews mit
Experten und Workshops 1.285 Fälle aufgearbeitet wurden, wurden gerade
einmal sieben Fälle gerichtsanhängig. Zu einer Verurteilung kam es
nicht. Die sieben Verhandlungen endeten allesamt mit erstinstanzlichen
Freisprüchen. Im Gegenzug wurde in zehn Prozent der Fälle gegen die
Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verleumdung eingeleitet.“
https://wien.orf.at/news/stories/2985169/
Schon seit mehreren Jahren
üben internationale und nationale Organisationen sowie Expert_innen aus
dem Menschenrechtsbereich Kritik am derzeitigen System der Untersuchung von
Vorwürfen polizeilicher Misshandlung. Daran schließt sich auch eine
Kritik an der generellen Folgenlosigkeit bei Beschwerden über polizeiliches
Verhalten an. In manchen der wenigen medial kolportierten Fälle wurde
bekannt, dass bei Fehlverhalten der Polizei disziplinarrechtliche
Folgen ausblieben- selbst bei Verurteilungen. Informationen über
das bisherige Vorgehen und die diesbezügliche Position des BMI dazu liegen
nicht vor.
So der Bericht des Europäischen Komitees
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe des Europarates (CPT) zu seinem Besuch in Österreich vom 22.9.
bis 1.10.2014 (Para 20):
“[O]n the
basis of the information gathered by the delegation during the visit and the
relevant case-law of the European Court of Human Rights, the CPT has some
doubts as to whether investigations carried out by investigators of the BAK
– and even more so those carried out by criminal police officers of the
regional police headquarters – against other police officers can be seen
to be fully independent and impartial.”
Auch die abschließende Beobachtungen des
UNO-Menschenrechtskomitees im fünften periodischen Bericht zu
Österreich (angenommen in seiner 115. Sitzung,
19.10.-6.11.2015) (Para 21-22):
“The Committee is concerned at
the low number of criminal convictions for the perpetrators of ill-treatment of
detainees in police custody compared with the relatively high number of
allegations. The Committee also remains concerned about the leniency of the
sentences imposed in cases of ill-treatment of detainees by law enforcement
officials […]. The State party should undertake an independent investigation
into the reasons underlying the discrepancy between the low number of criminal
convictions for ill-treatment in police custody and the relatively high number
of allegations. It should also ensure prompt, thorough and impartial investigations
and documentation, in accordance with the Istanbul Protocol, into all
allegations of torture and ill-treatment. Perpetrators prosecuted and convicted
should be subjected to sanctions commensurate with the gravity of their acts,
and victims provided with effective remedies. The State party should also
collect and make public information on the number and nature of reported
incidents of torture and ill-treatment of detainees, disaggregated by age,
gender and ethnic origin of victims, as well as on the convictions and types of
sentences/sanctions imposed on perpetrators of such acts.”
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
1. Wann wurde/n welche Stelle(n) in Ihrem Ressort bekannt, dass es am
Freitag den 1.06.2019 zu einem Vorgehen eines oder mehrerer PolizeibeamtInnen
gekommen ist, das potentiell als Misshandlung bzw. Körperverletzung
der betroffenen Person beurteilt werden könnte?
2. Wann gingen welcher/n Stelle(n) Ihres Ressorts konkrete
Misshandlungsvorwürfe zum bezeichneten Vorfall zu?
3. Welche Schritte unternahm Ihr Ressort zur Aufarbeitung dieses Vorfalls?
(Um Angabe einer chronologischen Aufgliederung aller wesentlichen
Verfahrensschritte bei der Aufklärung wird ersucht.)
4. Wann wurden die betroffenen Beamt_Innen einvernommen?
5.
Wann wurde die betroffene Person als
Beschwerdeführer/vermeintliches Opfer einvernommen?
6. Wann wurde die betroffene Person als wegen Widerstands gegen die
Staatsanwaltschaft Verdächtiger einvernommen?
7. Wurde andere Beteiligte der Demonstration als Zeug_Innen einvernommen?
a. Wenn ja, wie viele?
b. Wenn ja, wann?
c. Wenn nein, warum nicht?
8. Welche Beweise wurden jeweils wann durch welche ermittelnde
Behörde gesichert?
- Wann, in welcher Form und von wem wurde die
StA informiert?
- Was war der Inhalt dieses/r
Berichts/Berichte?
- Wie war der genaue Hergang der gefilmten
Amtshandlung? (Um detaillierte Angaben wird ersucht.)
- Was geschah im Vorfeld der Fixierung der
betroffene Person am Boden? (Um detaillierte Angaben über das weitere
zeitliche Vorfeld der Tat wird ersucht.)
- Was führte zur Fixierung der
betroffenen Person am Boden? (Um detaillierte Angaben über den unmittelbare
Tathergang wird ersucht.)
- Wurde die Amtshandlung auch von einer
Polizei Bodycam mitgefilmt?
- Wenn ja, wurde das Bildmaterial bereits
gesichert?
- Wenn nein, weshalb war bei dem Einsatz keine
Bodycam im Einsatz?
- Wie wurde im Anschluss an die Fixierung mit
der betroffenen Person weiter verfahren? (Um eine detaillierte
Erörterung wird ersucht.)
- Wie lange wurde betroffene Person, wann und
unter welchen Umständen angehalten?
- Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wird
um folgende Daten gegliedert nach Bundesländern ersucht:
- Anzahl der Strafanzeigen gegen
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen. (aufgeschlüsselt
nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
- Anzahl der Fälle von
Misshandlungsvorwürfen gegen Polizeibeamten_innen bei denen von der
Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgesehen wurde.
(aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamten_innen
wegen Misshandlungsvorwürfen die aufgrund der Anzeigen eingeleitet
wurden. (aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen die nach der
Einleitung des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurden.
(aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Anzahl der Verurteilungen von
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen. (aufgeschlüsselt
nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
- Ist dem BMVRDJ bekannt, dass sowohl die
Artikel 12 - 14 der UNO-Konvention gegen Folter (CAT) als auch Artikel 3
EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR alle Mitgliedstaaten
dazu verpflichten, jede mögliche Verletzung dieser Bestimmung in
möglichst effizienter Weise von einer unabhängigen Instanz zu
untersuchen?
- Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden
aufgrund dieses Wissens umgesetzt?
- Wenn ja: Welche empfohlenen Maßnahmen
wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
- Ist dem BMVRDJ das Ergebnis der
Arbeitsgruppe des Menschenrechtsbeirates (MRB alt) aus dem Jahre 2007
bekannt, in der alle im Laufe des Jahres 2004 an die Staatsanwaltschaft
Wien gemeldeten Fälle behaupteter Misshandlung durch die Polizei
untersucht wurden (insgesamt 146 Fälle) - mit dem Ergebnis der
Feststellung, dass „das wesentliche Dilemma der gegenwärtigen
Situation darin gesehen werden muss, dass die rasche und umfassende
Untersuchung [zu Beginn durch das BIA] nicht unabhängig ist, und dass
die unabhängige Untersuchung [welche in der Folge durch einen
Staatsanwalt erfolgt] nicht rasch und umfassend ist“ („Die
Polizei als Täter? Eine Analyse des Umgangs staatlicher Institutionen
mit Misshandlungsvorwürfen”, S. 20)?
- Wenn ja: welche Maßnahmen wurden
aufgrund dieses Berichts umgesetzt?
- Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen
wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
- Ist dem BMVRDJ der Bericht des
Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über seinen Besuch
in Österreich vom 15. bis 25. Februar 2009 bekannt, in dem das CPT
die österreichischen Behörden aufruft, „das gegenwärtige
System zur Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Misshandlung im
Lichte der Anmerkungen [der AG des MRB alt] einer Überprüfung zu
unterziehen“ und dabei die relevanten vom CPT in seinem 14.
Jahresbericht festgelegten Standards zu berücksichtigen?
- Wenn ja: welche Maßnahmen wurden
aufgrund dieses Berichts umgesetzt?
- Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen
wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Es ist
unumgänglich, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
entschlossen tätig werden, wenn Informationen beliebiger Art zutage
treten, die auf eine Misshandlung hindeuten. Gleichfalls müssen sie
Verfahren in einer Weise führen, die den betroffenen Personen eine
echte Gelegenheit bietet, eine Aussage über die Art und Weise ihrer
Behandlung zu machen“ (Para 28). Inwiefern hat das BMVRDJ im
derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf
geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten
Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen
zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht
beachtet hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Wenn
[der] Grundsatz [dass effektive Untersuchungen, die zur Identifikation und
Bestrafung der für Misshandlungen Verantwortlichen führen
können, unbedingt erforderlich sind] respektiert werden soll,
müssen die für Untersuchungen verantwortlichen Behörden
sowohl personell als auch materiell mit allen nötigen Ressourcen
ausgestattet werden (Para 31)“. Inwiefern hat das BMVRDJ im
derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf
geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten
Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen
zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht
beachtet hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Wenn
eine Untersuchung möglicher Misshandlung effektiv sein soll, ist es
unbedingt erforderlich, dass die für ihre Durchführung
verantwortlichen Personen unabhängig sind von denjenigen, die in die
Ereignisse verwickelt sind. [...] |Es] [ist] nicht ungewöhnlich, dass
die laufende Verantwortung für die operative Durchführung von
Ermittlungen auf im Dienst stehende Gesetzesvollzugsbeamte zurück
übertragen wird. Die Beteiligung des Staatsanwalts erschöpft
sich dann darin, diese Beamten damit zu beauftragen, Nachforschungen
anzustellen, den Eingang des Ergebnisses zu bestätigen und zu
entscheiden, ob strafrechtliche Anklagen erhoben werden sollen oder nicht.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die betroffenen Beamten nicht
demselben Dienst entstammen wie diejenigen, deren Verhalten untersucht
wird. Idealerweise sollten diejenigen, die mit der operativen
Durchführung der Untersuchung beauftragt sind, völlig
unabhängig von der betroffenen Dienststelle sein. Des weiteren
müssen die Strafverfolgungsbehörden eine enge und wirksame
Aufsicht über die operative Durchführung von Ermittlungen
ausüben, die sich auf eine mögliche Misshandlung durch
Amtspersonen richtet“ (Para 32). Inwiefern hat das BMVRDJ im
derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet,
diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen
Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als
Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen
Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht
beachtet hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: "Eine
Untersuchung möglicher Misshandlung durch Amtspersonen muss das
Kriterium der Gründlichkeit erfüllen. Sie muss geeignet sein, zu
einer Entscheidung darüber zu führen, ob Gewalt oder andere
angewandte Methoden unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt
waren oder nicht, zur Identifizierung und in geeigneten Fällen zur
Bestrafung der Betroffenen. Diese Verpflichtung richtet sich nicht auf ein
bestimmtes Ergebnis, sondern auf die eingesetzten Mittel. Sie erfordert,
dass alle vernünftigen Schritte unternommen werden, um Beweise
über den Vorfall zu sichern, so unter anderem die vorgeblichen Opfer,
Verdächtigen und Augenzeugen (z. B. Polizeibeamte im Dienst, andere
inhaftierte Personen) zu identifizieren und zu vernehmen, Instrumente zu beschlagnahmen,
die möglicherweise für Misshandlungen verwendet wurden, und
Spuren zu sichern“ (Para 33). Der Erlass des BMVRDJ JMZ
880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei
Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden:
„Vor einer Berichterstattung [vonseiten der Exekutive an die
Staatsanwaltschaft] sind jedoch gegebenenfalls die unaufschiebbaren
notwendigen Maßnahmen zur Beweissicherung zu ergreifen (bildliche
Dokumentation der Verletzungsspuren; Sicherung sonstiger Spuren,
Objektivierung des Geschehensablaufs unter Einschluss der
Tatortbeschreibung und des zwischen Tat und Erhebung des Vorwurfs
verstrichenen Zeit, Ausforschung und Feststellung der in Betracht
kommenden Organe und allenfalls unbeteiligter Zeugen, etc.). In diesem
Bericht sind auch die weiteren beabsichtigten Ermittlungsschritte
anzuführen, insbesondere auch die Reihenfolge der beabsichtigten
Vernehmungen. Von dringlichen Ermittlungsmaßnahmen, die der
staatsanwaltschaftlichen Anordnung (bzw. auch einer gerichtlichen
Bewilligung) bedürfen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft
unverzüglich (im Journal) zu verständigen. [...] Besonderes
Augenmerk ist auf die Ausforschung möglicher unbeteiligter Zeugen des
Vorfalls zu legen (etwa auch durch Auswertung des Bildmaterials, das im
Zuge der Aufnahme einer Demonstration gewonnen wurde; siehe dazu § 54
Abs. 5 bis 7 SPG).” Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen
Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen
Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die
menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit
all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter
Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum
Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht
beachtet hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Um
effektiv zu sein, muss die Untersuchung auch prompt und verhältnismäßig
zügig durchgeführt werden“, damit die
"Untersuchung" es „verdient, als eine solche bezeichnet zu
werden“ (Para 35). Der Erlass des BMVJRDJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom
6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen
gegen Organe von Sicherheitsbehörden: „Nach Berichterstattung
[an die Staatsanwaltschaft] hat die Kriminalpolizei grundsätzlich die
Ermittlungen voranzutreiben, ohne eine ausdrückliche Anordnung der
Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen abwarten zu
müssen. Solche hat sie nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Staatsanwaltschaft
etwas anderes anordnet oder die Ermittlungen ganz oder teilweise (§
103 Abs. 2 StPO) an sich zieht.” Inwiefern hat das BMVRDJ im
derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf
geachtet, diesen Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die
menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit
all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter
Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum
Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?
- Existiert der zitierte Erlass noch in
dieser Fassung?
- Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht
beachtet hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet:
„Jegliches Beweismaterial für eine Misshandlung durch
Amtspersonen, die in Zivilprozessen zutage [tritt], verdient gleichfalls
sorgfältige Prüfung. [...] Eine solche Überprüfung
sollte zu einer Entscheidung darüber führen, ob in Anbetracht
der Natur und der Schwere der Beschwerden gegen die betroffenen
Polizeibeamten die Frage der Einleitung eines Disziplinar- oder
Strafverfahrens (erneut) erwogen werden sollte“ (Para 40). Inwiefern
hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards
darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten
als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen
zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht
beachtet hat: warum nicht?
- Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMVRDJ
im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen
Polizeibeamt_innen?
- Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMVRDJ
im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen
Polizeibeamt_innen?