3651/J XXVI. GP

Eingelangt am 03.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz

betreffend Aufarbeitung des mutmaßlichen polizeilichen Misshandlungsvorfalles am Freitag den 1.06.2019 im Zuge der Klima-Demonstration

 

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Zahlreiche Medien darunter der Kurier berichtete am 2. Juni 2019 von der besagten Amtshandlung die auf dem im Internet kursierenden Video aufgezeichnet wurde:

 

„Das Video eines Polizeibeamten, der auf einen am Boden liegenden Klima-Aktivisten in Wien einschlägt, hat heftige politische Reaktionen zur Folge. Innenminister Ratz forderte von Wiens Landespolizeipräsident Gerhard Pürstl umgehend eine Untersuchung und vollste Transparenz. Alle beteiligten Polizisten wurden vom Referat für besondere Ermittlungen der Polizei bereits ausgeforscht und ein erster Bericht der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, bestätigt Polizeisprecher Patrick Maierhofer.

Der Vorfall hatte sich Freitagnachmittag im Zuge der Klima-Demonstration ereignet, als eine Gruppe von rund 100 Aktivisten den Wiener Ring bei der Aspernbrückengasse blockierte. Weil sich Teilnehmer weigerten die Blockade aufzulösen, mussten sie von Polizeibeamten weggetragen werden. „Einer der Aktivisten hat sich mit Fußtritten dagegen zur Wehr gesetzt“, schildert Maierhofer. Daraufhin wurde er festgenommen und von mehreren Beamten am Boden fixiert, wo es dann zu den dokumentierten Szenen kam.

Das Video zeigt den Mann, wie er zunächst von drei, danach von fünf Polizisten in Bauchlage am Boden fixiert wird. Ein Beamter versetzte ihm von hinten offensichtlich mehrere Serien heftiger Faustschläge.

Die Szenen haben auch polizeiintern für heftige Reaktionen gesorgt. Hochrangige Beamte distanzieren sich von der auf dem Video zu sehenden Vorgangsweise. Laut einem Polizei-Einsatztrainer, der auf Grund des laufenden Verfahrens anonym bleiben möchte, widerspricht das Handeln des Beamten jeglicher Lehrbuch-Taktik. „Der Mann war bereits am Boden fixiert. Es ging keine Gefahr von ihm aus. Wenn man ihm also Handfesseln anlegen wollte, gibt es gängige Techniken, die das möglich machen“, so der Ausbilder.

Wuchtige Schläge in die Körperregion zählen sicher nicht zur gängigen Praxis der Polizei. Es gäbe nur ein Szenario, das solche Prügel rechtfertigt. Und zwar, wenn der Mann eine Waffe in Händen halten würde und er sich diese nicht abnehmen lässt“, sagt der Einsatztrainer. Laut Polizei-Sprecher Maierhofer hatte der Aktivist aber keine Waffen bei sich.

In den kommenden Tagen sollen die Zeugen des Vorfalls, das Opfer selbst sowie die beteiligten Polizisten vom Referat für besondere Ermittlungen einvernommen werden. Aus rechtlicher Sicht wird spannend sein, wie der Beamte den Einsatz in seinem Amtsvermerk über die Festnahmedokumentierte. Die Polizei verfügt nämlich mit der sogenannten Zwangsgewalt über die rechtlichen Möglichkeiten, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden. Sollte diese Zwangsmittel im Protokoll auch dokumentiert sein, muss geprüft werden, ob diese gerechtfertigt waren, oder eine Überschreitung vorliegt. Die Entscheidung darüber fällt die Staatsanwaltschaft.

Der ausgeforschte Beamte ist nach Informationen von Sonntag jedenfalls nicht suspendiert. Er habe in den kommenden Tagen ohnedies keinen Dienst, heißt es.“

https://kurier.at/chronik/wien/mutmassliche-polizeigewalt-gegen-klima-aktivisten-beamte-ausgeforscht/400511929

 

Gemäß § 29 SPG hat jegliche Zwangshandlung der Polizei dem strengen Verhätnismäßigkeitsgebot zu folgen:

„(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2.darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3.darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4.auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5.die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“

 

Am Montag den 3. Juni 2019 meldete der ORF Folgendes:

„Jener Beamter, der auf einem Video bei einer Amtshandlung mit mutmaßlicher Polizeigewalt zu sehen ist, ist in den Innendienst versetzt worden. Das gab die Wiener Polizei heute bekannt. Die Ermittlungen laufen unterdessen weiter.

„Die Wiener Polizei ist an einer vollständigen, lückenlosen Aufklärung des Vorfalls interessiert“, sagte Polizeipräsident Gerhard Pürstl in einem Statement. „Bis zu diesem Zeitpunkt wird der betroffene Beamte ausschließlich im polizeilichen Innendienst tätig sein“, kündigte Pürstl an. Die Einvernahmen der Zeugen des Vorfalls, des Opfers sowie der beteiligten Polizisten durch das Referat für besondere Ermittlungen waren am Montagvormittag noch ausständig.

Der Polizist selbst hat „die Schläge als Zwangsmittel“ bereits nach dem Vorfall dokumentiert, sagte Polizeisprecher Patrick Maierhofer. Polizeieigene Videos gibt es im Übrigen keine, zwar war ein Beweissicherungsteam unterwegs, aber bei dieser Festnahme nicht dabei. Die Entscheidung, ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht, trifft die Staatsanwaltschaft. Sie bekam bereits einen ersten Anlassbericht. Opfer war laut Initiatoren Passant

Bei dem Opfer handelt es sich um einen Passanten, der ursprünglich gar nicht an der Sitzblockade beteiligt gewesen ist, sondern vorbeikam und sich mit den Aktivisten solidarisierte, sagte Sina Reisch, Pressesprecherin der Aktivisten von „Ende Geländewagen“. Laut ihren Angaben wurden mehrere Personen von Polizisten verletzt - mehr dazu in Video zeigt mutmaßliche Polizeigewalt.

Der betroffene Mann sei gegen 3.00 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum freigelassen worden. „Er war sehr aufgelöst und hatte noch Schmerzen im Nierenbereich“, sagte Reisch am Montag. Der Mann begab sich dann noch selbstständig ins Krankenhaus. Er wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Körperverletzung angezeigt, sagte Polizeisprecher Maierhofer.

Wie eine Studie im Vorjahr ergab, landen Misshandlungsvorwürfe gegen die Exekutive kaum bei Gericht. Die Untersuchung des Austrian Center for Law Enforcement Sciences (ALES) unter der Leitung der Wiener Strafrechtsprofessorin Susanne Reindl-Krauskopf wurde im November veröffentlicht. Dabei kam heraus, dass Misshandlungsvorwürfe gegen Exekutivbeamte nach gängiger Praxis von den Staatsanwaltschaften eingestellt, die Fälle fast ausnahmslos nicht gerichtsanhängig werden.

1.518 Fälle in Wien und Salzburg mit 814 Beschwerdeführern und 1.428 beschuldigten Beamten wurden auf Basis von zwischen 2012 und 2015 angefallenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten untersucht.

Das Ergebnis: In Wien, wo seitens der Studienautoren nach umfangreicher Aktenanalyse, Leitfadeninterviews mit Experten und Workshops 1.285 Fälle aufgearbeitet wurden, wurden gerade einmal sieben Fälle gerichtsanhängig. Zu einer Verurteilung kam es nicht. Die sieben Verhandlungen endeten allesamt mit erstinstanzlichen Freisprüchen. Im Gegenzug wurde in zehn Prozent der Fälle gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verleumdung eingeleitet.“

https://wien.orf.at/news/stories/2985169/

Schon seit mehreren Jahren üben internationale und nationale Organisationen sowie Expert_innen aus dem Menschenrechtsbereich Kritik am derzeitigen System der Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Misshandlung. Daran schließt sich auch eine Kritik an der generellen Folgenlosigkeit bei Beschwerden über polizeiliches Verhalten an. In manchen der wenigen medial kolportierten Fälle wurde bekannt, dass bei Fehlverhalten der Polizei disziplinarrechtliche Folgen ausblieben- selbst bei Verurteilungen. Informationen über das bisherige Vorgehen und die diesbezügliche Position des BMI dazu liegen nicht vor.

So der Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) zu seinem Besuch in Österreich vom 22.9. bis 1.10.2014 (Para 20): 

 “[O]n the basis of the information gathered by the delegation during the visit and the relevant case-law of the European Court of Human Rights, the CPT has some doubts as to whether investigations carried out by investigators of the BAK – and even more so those carried out by criminal police officers of the regional police headquarters – against other police officers can be seen to be fully independent and impartial.”

Auch die abschließende Beobachtungen des UNO-Menschenrechtskomitees im fünften periodischen Bericht zu Österreich (angenommen in seiner 115. Sitzung, 19.10.-6.11.2015) (Para 21-22): 

 “The Committee is concerned at the low number of criminal convictions for the perpetrators of ill-treatment of detainees in police custody compared with the relatively high number of allegations. The Committee also remains concerned about the leniency of the sentences imposed in cases of ill-treatment of detainees by law enforcement officials […]. The State party should undertake an independent investigation into the reasons underlying the discrepancy between the low number of criminal convictions for ill-treatment in police custody and the relatively high number of allegations. It should also ensure prompt, thorough and impartial investigations and documentation, in accordance with the Istanbul Protocol, into all allegations of torture and ill-treatment. Perpetrators prosecuted and convicted should be subjected to sanctions commensurate with the gravity of their acts, and victims provided with effective remedies. The State party should also collect and make public information on the number and nature of reported incidents of torture and ill-treatment of detainees, disaggregated by age, gender and ethnic origin of victims, as well as on the convictions and types of sentences/sanctions imposed on perpetrators of such acts.”

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wann wurde/n welche Stelle(n) in Ihrem Ressort bekannt, dass es am Freitag den 1.06.2019 zu einem Vorgehen eines oder mehrerer PolizeibeamtInnen gekommen ist, das potentiell als Misshandlung bzw. Körperverletzung der betroffenen Person beurteilt werden könnte?

2.    Wann gingen welcher/n Stelle(n) Ihres Ressorts konkrete Misshandlungsvorwürfe zum bezeichneten Vorfall zu?

3.    Welche Schritte unternahm Ihr Ressort zur Aufarbeitung dieses Vorfalls? (Um Angabe einer chronologischen Aufgliederung aller wesentlichen Verfahrensschritte bei der Aufklärung wird ersucht.)

4.    Wann wurden die betroffenen Beamt_Innen einvernommen?

5.    Wann wurde die betroffene Person als Beschwerdeführer/vermeintliches Opfer einvernommen?

6.    Wann wurde die betroffene Person als wegen Widerstands gegen die Staatsanwaltschaft Verdächtiger einvernommen?

7.    Wurde andere Beteiligte der Demonstration als Zeug_Innen einvernommen?

a.    Wenn ja, wie viele?

b.    Wenn ja, wann?

c.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Welche Beweise wurden jeweils wann durch welche ermittelnde Behörde gesichert?

  1. Wann, in welcher Form und von wem wurde die StA informiert?
  2. Was war der Inhalt dieses/r Berichts/Berichte?
  3. Wie war der genaue Hergang der gefilmten Amtshandlung? (Um detaillierte Angaben wird ersucht.)
  4. Was geschah im Vorfeld der Fixierung der betroffene Person am Boden? (Um detaillierte Angaben über das weitere zeitliche Vorfeld der Tat wird ersucht.)
  5. Was führte zur Fixierung der betroffenen Person am Boden? (Um detaillierte Angaben über den unmittelbare Tathergang wird ersucht.)
  6. Wurde die Amtshandlung auch von einer Polizei Bodycam mitgefilmt?
  7. Wenn ja, wurde das Bildmaterial bereits gesichert?
  8. Wenn nein, weshalb war bei dem Einsatz keine Bodycam im Einsatz?
  9. Wie wurde im Anschluss an die Fixierung mit der betroffenen Person weiter verfahren? (Um eine detaillierte Erörterung wird ersucht.)
  10. Wie lange wurde betroffene Person, wann und unter welchen Umständen angehalten?
  11. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wird um folgende Daten gegliedert nach Bundesländern ersucht:
  12. Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen. (aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
  13. Anzahl der Fälle von  Misshandlungsvorwürfen gegen Polizeibeamten_innen bei denen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgesehen wurde. (aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
  14. Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen die aufgrund der Anzeigen eingeleitet wurden. (aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
  15. Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen die nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurden. (aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
  16. Anzahl der Verurteilungen von Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen. (aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
  17. Ist dem BMVRDJ bekannt, dass sowohl die Artikel 12 - 14 der UNO-Konvention gegen Folter (CAT) als auch Artikel 3 EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR alle Mitgliedstaaten dazu verpflichten, jede mögliche Verletzung dieser Bestimmung in möglichst effizienter Weise von einer unabhängigen Instanz zu untersuchen? 
    1. Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieses Wissens umgesetzt? 
    2. Wenn ja: Welche empfohlenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt und warum nicht? 
  18. Ist dem BMVRDJ das Ergebnis der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsbeirates (MRB alt) aus dem Jahre 2007 bekannt, in der alle im Laufe des Jahres 2004 an die Staatsanwaltschaft Wien gemeldeten Fälle behaupteter Misshandlung durch die Polizei untersucht wurden (insgesamt 146 Fälle) - mit dem Ergebnis der Feststellung, dass „das wesentliche Dilemma der gegenwärtigen Situation darin gesehen werden muss, dass die rasche und umfassende Untersuchung [zu Beginn durch das BIA] nicht unabhängig ist, und dass die unabhängige Untersuchung [welche in der Folge durch einen Staatsanwalt erfolgt] nicht rasch und umfassend ist“ („Die Polizei als Täter? Eine Analyse des Umgangs staatlicher Institutionen mit Misshandlungsvorwürfen”, S. 20)? 
    1. Wenn ja: welche Maßnahmen wurden aufgrund dieses Berichts umgesetzt? 
    2. Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt und warum nicht? 
  19. Ist dem BMVRDJ der Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über seinen Besuch in Österreich vom 15. bis 25. Februar 2009 bekannt, in dem das CPT die österreichischen Behörden aufruft, „das gegenwärtige System zur Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Misshandlung im Lichte der Anmerkungen [der AG des MRB alt] einer Überprüfung zu unterziehen“ und dabei die relevanten vom CPT in seinem 14. Jahresbericht festgelegten Standards zu berücksichtigen? 
    1. Wenn ja: welche Maßnahmen wurden aufgrund dieses Berichts umgesetzt? 
    2. Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt und warum nicht? 
  20. Ein Standard des CPT lautet: „Es ist unumgänglich, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden entschlossen tätig werden, wenn Informationen beliebiger Art zutage treten, die auf eine Misshandlung hindeuten. Gleichfalls müssen sie Verfahren in einer Weise führen, die den betroffenen Personen eine echte Gelegenheit bietet, eine Aussage über die Art und Weise ihrer Behandlung zu machen“ (Para 28). Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? 
    1. Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht? 
  21. Ein Standard des CPT lautet: „Wenn [der] Grundsatz [dass effektive Untersuchungen, die zur Identifikation und Bestrafung der für Misshandlungen Verantwortlichen führen können, unbedingt erforderlich sind] respektiert werden soll, müssen die für Untersuchungen verantwortlichen Behörden sowohl personell als auch materiell mit allen nötigen Ressourcen ausgestattet werden (Para 31)“. Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? 
    1. Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht? 
  22. Ein Standard des CPT lautet: „Wenn eine Untersuchung möglicher Misshandlung effektiv sein soll, ist es unbedingt erforderlich, dass die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen unabhängig sind von denjenigen, die in die Ereignisse verwickelt sind. [...] |Es] [ist] nicht ungewöhnlich, dass die laufende Verantwortung für die operative Durchführung von Ermittlungen auf im Dienst stehende Gesetzesvollzugsbeamte zurück übertragen wird. Die Beteiligung des Staatsanwalts erschöpft sich dann darin, diese Beamten damit zu beauftragen, Nachforschungen anzustellen, den Eingang des Ergebnisses zu bestätigen und zu entscheiden, ob strafrechtliche Anklagen erhoben werden sollen oder nicht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die betroffenen Beamten nicht demselben Dienst entstammen wie diejenigen, deren Verhalten untersucht wird. Idealerweise sollten diejenigen, die mit der operativen Durchführung der Untersuchung beauftragt sind, völlig unabhängig von der betroffenen Dienststelle sein. Des weiteren müssen die Strafverfolgungsbehörden eine enge und wirksame Aufsicht über die operative Durchführung von Ermittlungen ausüben, die sich auf eine mögliche Misshandlung durch Amtspersonen richtet“ (Para 32). Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? 
    1. Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht? 
  23. Ein Standard des CPT lautet: "Eine Untersuchung möglicher Misshandlung durch Amtspersonen muss das Kriterium der Gründlichkeit erfüllen. Sie muss geeignet sein, zu einer Entscheidung darüber zu führen, ob Gewalt oder andere angewandte Methoden unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt waren oder nicht, zur Identifizierung und in geeigneten Fällen zur Bestrafung der Betroffenen. Diese Verpflichtung richtet sich nicht auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern auf die eingesetzten Mittel. Sie erfordert, dass alle vernünftigen Schritte unternommen werden, um Beweise über den Vorfall zu sichern, so unter anderem die vorgeblichen Opfer, Verdächtigen und Augenzeugen (z. B. Polizeibeamte im Dienst, andere inhaftierte Personen) zu identifizieren und zu vernehmen, Instrumente zu beschlagnahmen, die möglicherweise für Misshandlungen verwendet wurden, und Spuren zu sichern“ (Para 33). Der Erlass des BMVRDJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden: „Vor einer Berichterstattung [vonseiten der Exekutive an die Staatsanwaltschaft] sind jedoch gegebenenfalls die unaufschiebbaren notwendigen Maßnahmen zur Beweissicherung zu ergreifen (bildliche Dokumentation der Verletzungsspuren; Sicherung sonstiger Spuren, Objektivierung des Geschehensablaufs unter Einschluss der Tatortbeschreibung und des zwischen Tat und Erhebung des Vorwurfs verstrichenen Zeit, Ausforschung und Feststellung der in Betracht kommenden Organe und allenfalls unbeteiligter Zeugen, etc.). In diesem Bericht sind auch die weiteren beabsichtigten Ermittlungsschritte anzuführen, insbesondere auch die Reihenfolge der beabsichtigten Vernehmungen. Von dringlichen Ermittlungsmaßnahmen, die der staatsanwaltschaftlichen Anordnung (bzw. auch einer gerichtlichen Bewilligung) bedürfen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich (im Journal) zu verständigen. [...] Besonderes Augenmerk ist auf die Ausforschung möglicher unbeteiligter Zeugen des Vorfalls zu legen (etwa auch durch Auswertung des Bildmaterials, das im Zuge der Aufnahme einer Demonstration gewonnen wurde; siehe dazu § 54 Abs. 5 bis 7 SPG).” Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? 
    1. Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht? 
  24. Ein Standard des CPT lautet: „Um effektiv zu sein, muss die Untersuchung auch prompt und verhältnismäßig zügig durchgeführt werden“, damit die "Untersuchung" es „verdient, als eine solche bezeichnet zu werden“ (Para 35). Der Erlass des BMVJRDJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden: „Nach Berichterstattung [an die Staatsanwaltschaft] hat die Kriminalpolizei grundsätzlich die Ermittlungen voranzutreiben, ohne eine ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen abwarten zu müssen. Solche hat sie nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Staatsanwaltschaft etwas anderes anordnet oder die Ermittlungen ganz oder teilweise (§ 103 Abs. 2 StPO) an sich zieht.” Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? 
    1. Existiert der zitierte Erlass noch in dieser Fassung?
    2. Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?
  25. Ein Standard des CPT lautet: „Jegliches Beweismaterial für eine Misshandlung durch Amtspersonen, die in Zivilprozessen zutage [tritt], verdient gleichfalls sorgfältige Prüfung. [...] Eine solche Überprüfung sollte zu einer Entscheidung darüber führen, ob in Anbetracht der Natur und der Schwere der Beschwerden gegen die betroffenen Polizeibeamten die Frage der Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens (erneut) erwogen werden sollte“ (Para 40). Inwiefern hat das BMVRDJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? 
    1. Wenn das BMVRDJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht? 
  26. Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMVRDJ im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen Polizeibeamt_innen? 
  27. Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMVRDJ im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen Polizeibeamt_innen?