3658/J XXVI. GP

Eingelangt am 06.06.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Fraktionsförderungen der Arbeiterkammer 2016, 2017 und 2018

 

Aufgrund des § 54 Abs. 3 Z 13 Arbeiterkammergesetz ist es möglich, dass die Arbeiterkammer wahlwerbenden Gruppen eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Jahresvoranschlages zukommen lassen können. Diese Tatsache ist aufgrund mehrerer Aspekte kritisch zu beurteilen.

Während die staatliche Parteienfinanzierung mittlerweile fast durchgängig klar geregelt ist, ist die Förderung von parteinahen Fraktionen in den Interessenverbänden äußerst intransparent und wird scheinbar bewusst als Geheimnis behandelt. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen Kammern seit dem Parteiengesetz 2012 nicht mehr an politische Parteien und „nahestehende Organisationen“ spenden. Allerdings werden per gesetzlicher Definition die Fraktionsfinanzierungen nicht als Spenden behandelt. Somit fällt, zu Ungunsten der Transparenz und der Bür-
ger_innen, die Fraktionsförderung nicht unter die Offenlegungspflicht. Nach der Ausbezahlung der Gelder an die parteinahen Fraktionen gibt es von Seiten der Kammern scheinbar keinerlei Überprüfung wofür die Gelder verwendet werden.

Durch mehrere Anfragebeantwortungen (z.B.: 4870/AB, XXV. GP oder 11396/AB, XXV. GP) wurde die Höhe der Fraktionsförderung der Arbeiterkammer bekannt. Insgesamt 8,264 Millionen Euro an Fraktionsförderung flossen 2014. 2015 waren es 6,905 Mio. Euro. Welche wahlwerbenden Gruppierungen hierbei am meisten profitierten, welche Grundlagen zur Fraktionsförderung angewendet wurden, oder gar eine Bekanntgabe was mit diesen Geldern in den Fraktionen geschah, ist bisher nicht bekannt und wurde bislang nicht beantwortet.

Gerade im Lichte der derzeitigen Diskussionen rund um illegale Parteienfinanzierung und Transparenz, die nicht zuletzt aufgrund des Ibiza-Skandals geführt werden  (müssen), sollten vor allem auch die Fraktionsförderungen der Kammern, die getrost als indirekte Förderungen für Parteien bezeichnet werden können, genauer betrachtet werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch waren die finanziellen Unterstützungen für wahlwerbende Gruppen in der Arbeiterkammer? (einzeln für 2016, 2017 und 2018 für jede Landesarbeiterkammer und die Bundesarbeiterkammer einzeln)

2.    Wofür dürfen diese Mittel verwendet werden?

3.    Gibt es konkrete Vorgaben über die Mittelverwendung?

a.    Wenn ja, wie sehen diese aus?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

4.    Wie 11396/AB (XXV.GP) zeigt, ist "die Prüfung von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung der internen Kontrolle durch die einzelnen Arbeiterkammern, insbesondere dem jeweiligen Kontrollausschuss, vorbehalten"Wie oft werden interne Kontrollen durch einzelne Arbeiterkammern durchgeführt und in welcher Regelmäßigkeit?

a.    Mit welchen Ergebnissen? 

b.    Wie oft tagen diese Kontrollausschüsse? 

c.    Wo werden die Berichte der jeweiligen Kontrollausschüsse veröffentlicht und wie werden Sie dem aufsichtspflichtigen BMASGK zur Kenntnis gebracht?

d.    Welche externen Wirtschaftsprüfer (wie in 11396/AB, XXV. GP angeführt) haben zwischen 2016 und 2018 Kontrollen der Gebarung der einzelnen Kammern durchgeführt? 

                                  i.    Mit welchem Ergebnis? 

5.    Gibt/Gab es Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Mittelverwendung?

6.    Auf welcher Grundlage werden die finanziellen Unterstützungen für wahlwerben-de Gruppen berechnet?

7.    Wie kann das BMASGK seiner Aufsichtspflicht nachkommen, wenn es laut 4870/AB bzw.11396/AB (XXV. GP) nicht einmal die Zuteilung der Mittel an einzelne wahlwerbende Gruppen kennt?

8.    Wie kann das BMASGK seiner Aufsichtspflicht nachkommen, wenn ihm laut 4870/AB bzw.11396/AB (XXV. GP) nicht einmal die Beschlüsse über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Fraktionen bzw. wahlwerbenden Gruppen der Länderkammern und der Bundesarbeiterkammer vorliegen?

9.    Weshalb setzt sie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Aufsichtsbehörde nicht dafür ein, dass die einzelnen Fraktionsförderungen in den vorliegenden Rechnungsabschlüssen aufgelistet werden müssen?

10. Kann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass die Fraktionsförderungen bzw. Unterstützung wahlwerbender Gruppen nicht auch an politische Parteien oder  andere Organisationen flossen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, wie?