3659/J XXVI. GP

Eingelangt am 06.06.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

betreffend Fraktionsförderungen der Wirtschaftskammer 2017 und 2018

 

Aufgrund des § 19 Abs. 2 Z 5 und des § 31 Abs. 3 Z 10 Wirtschaftskammergesetz ist es möglich, dass die Landeswirtschaftskammern und die Bundeswirtschaftskammer wahlwerbenden Gruppen eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen können. Diese Tatsache ist aufgrund mehrerer Aspekte kritisch zu beurteilen.

Innerhalb der Wirtschaftskammer sind wahlwerbende Gruppen vertreten, die eindeutig als Vorfeld- bzw. Teilorganisationen parlamentarischer Parteien zu klassifizieren sind. Demzufolge stellt die finanzielle Unterstützung dieser wahlwerbenden Gruppen eine indirekte Parteienfinanzierung dar.

Zusätzlich erscheint fragwürdig, weshalb wahlwerbende Gruppen innerhalb von Interessensvertretungen überhaupt finanziell gefördert werden sollen. Insbesondere weil die Mittel zur finanziellen Unterstützung durch Zwangsbeiträge der jeweiligen Zwangsmitglieder bereitgestellt werden müssen.

Zu hinterfragen ist vor allem die konkrete Festlegung der entsprechenden finanziellen Unterstützung, da die Höhe und die konkreten Richtlinien im Gesetz nicht festgelegt werden. Weil es sich, wie ausgeführt, um Zwangsbeiträge von Zwangsmitgliedern handelt, ist größtmögliche Transparenz auch bei den Förderungskriterien und bei den entsprechenden Ausgaben, unverzichtbar.

Gerade im Lichte der derzeitigen Diskussionen rund um illegale Parteienfinanzierung und Transparenz, die nicht zuletzt aufgrund des Ibiza-Skandals geführt werden  (müssen), sollten vor allem auch die Fraktionsförderungen der Kammern genauer betrachtet werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch waren die finanziellen Unterstützungen für wahlwerbende Gruppen in der Wirtschaftskammer? (Auflistung für alle Landeskammern und die Bundeswirtschaftskammer, jährlich, aufgeschlüsselt für jede wahlwerbende Gruppe extra die finanzielle Unterstützungen erhielt, für die Jahre 2017 und 2018)

2.    Gibt es konkrete Vorgaben über die Mittelverwendung?

a.    Wenn ja, wie sehen diese aus?

b.    Wenn nein, warum nicht?

c.    Wie wird die Einhaltung dieser Vorgaben kontrolliert?

d.    Welche Sanktionen sind bei Verstößen gegen diese Vorgaben vorgesehen?

3.    Auf welcher Grundlage werden die finanziellen Unterstützungen für wahlwerben-de Gruppen berechnet?

4.    Wie kann das BMDW seiner Aufsichtspflicht nachkommen, wenn es laut 12243/AB (XXV. GP) nicht einmal die Zuteilung der Mittel an einzelne wahlwerbende Gruppen kennt?

5.    Weshalb setzt sich das BMDW als Aufsichtsbehörde nicht dafür ein, dass die einzelnen Fraktionsförderungen in den vorliegenden Rechnungsabschlüssen aufgelistet werden müssen?

6.    Kann das BMDW als Aufsichtsbehörde mittlerweile sicherstellen, dass die Fraktionsförderungen bzw. Unterstützung wahlwerbender Gruppen nicht auch an politische Parteien oder andere Organisationen flossen?

a.    Wenn ja, wie?

b.    Wenn nein, warum nicht?