3701/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.06.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Start-up-Gründer_innen nach dem AuslBG

 

Gemäß § 24 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Ausländer_innen als Start-up-Gründer_innen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen die in Abs 2 Z 1 bis 5 abschließend aufgezählt werden.

§ 24 Abs 2 AuslBG:

(2) AusländerInnen werden als Start-up-GründerInnen zugelassen, wenn sie

1.    die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage D angeführten Kriterien erreichen,

2.    im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen,

3.    dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen,

4.    wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens  tatsächlich persönlich ausüben und

5.    Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 50.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.

 

Besonders interessant ist hierbei die Ziffer 2, da die erforderliche Innovativität einen gewissen Ermessensspielraum für das AMS und den oder die jeweilige_n Sachbearbeiter_innen zulässt. In einigen belegten Fällen wurde die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt als Start-up-Gründer_innen verwehrt, da zwar die Kriterien der Ziffern 1, 3, 4 und 5 als gegeben erachtet wurden, die Ziffer 2 hingegen dem AMS zufolge als nicht hinlänglich erfüllt schien.

In einer uns vorliegenden Entscheidung heißt es, dass "neue Angebote im sozialen oder ökologischen Bereich nicht erkennbar sind". Nun ist es jedoch so, dass es bereits eine Reihe von Erkenntnissen von (Landes)Verwaltungsgerichten gibt, in welchen Beschwerden gegen solche AMS Entscheidungen Folge gegeben und diese vom Gericht aufgehoben wurden. Dies lässt einerseits anmuten, dass der vom Gesetz gewährte Ermessensspielraum offenbar eine gewisse Willkür bei den zuständigen Sachbearbeiter_innen ermöglicht, der nur mit einem Instanzenzug entgegengewirkt werden kann. Andererseits setzt es auch ein völlig kontraindiziertes Signal für Österreich als Wirtschaftsstandort, potenziellen Arbeitgeber_innen als Grün-    der_innen den Zugang mit der Begründung zu verwehren, ein Produkt sei nicht innovativ genug.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie viele Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karten für Start-up Gründer_innen wurden jährlich seit Einführung gestellt? (Bitte um Auflistung nach Jahr und Geschlecht der/s Antragsteller_in)

2.    Wie viele Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karten für Start-up Gründer_innen wurden jährlich seit Einführung abgelehnt? (Bitte um Auflistung nach Jahr und Geschlecht der/s Antragsteller_in)

a.    ...aufgrund von fehlenden Unterlagen?

b.    ...aufgrund von unzureichender Punkteanzahl?

c.    ...aufgrund von zu wenig Eigenkapital?

d.    ...aufgrund anderer Faktoren? (z.B. kein schlüssiger Business-Plan, kein "neues Angebot im sozialen oder ökologischen Bereich", etc.)

3.    Wie viele Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up Gründer_innen" wurden jährlich seit Einführung erteilt? (Bitte um Auflistung nach Jahr und Geschlecht der/s Antragsteller_in)

4.    Wie viele der Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up Gründer_innen wurden jährlich seit Einführung nach einer Beschwerde beim VwGh noch einmal überprüft? (Bitte um Auflistung nach Jahr und Geschlecht der Antragsteller_in)

a.    Wie viele dieser Überprüfungen führten dazu, dass der entsprechende  Aufenthaltstitel erteilt wurde?

5.    Gibt es festgelegte Zielwerte in Bezug auf die zu vergebenden Rot-Weiß-Rot- Karten für Start-up Gründer_innen? 

a.    Wenn ja, wie hoch ist der Zielwert? (jährlich seit Einführung)

                                  i.    Aufgrund welcher Faktoren wird der entsprechende Zielwert festgelegt?

                                ii.    Welche Stellen sind für die Festlegung des Zielwerts 

b.    Wenn nein, wieso nicht?

c.    Wenn nein, wie ist das mit der ausgegebenen Devise eines Systems "kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige" vereinbar? 

6.    Wie lange dauerten die Verfahren zum Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up Gründer_innen durchschnittlich pro Jahr seit Einführung? (Bitte um Auflistung nach Jahr, in Tagen)

a.    Welche Maßnahmen ergreifen Sie, um die Verfahrensdauern zu verkürzen? 

7.    Welche Maßnahmen ergreifen Sie, um mehr Start-up Gründer_innen dazu zu   ermuntern, sich in Österreich niederzulassen und so den österreichischen Wirtschaftsstandort zu stärken?

a.    Wie viel kosten die jeweiligen Maßnahmen?

b.    Wie verläuft die Abstimmung zwischen dem BMDW und dem BMASGK in diesem Zusammenhang? 

8.    Wie verläuft die Beantragung einer Zulassung von Ausländer_innen als Start-up Gründer_innen beim AMS?

a.    Wie genau sehen hier die internen Zuständigkeiten aus?

b.    Wer entscheidet final über eine Zulassung?

9.    Welche Kriterien sind ausschlaggebend bzw. welcher Maßstab wird angelegt, wenn es um die Frage geht ob ein Produkt, etc. als innovativ iSd § 24 Abs 2 Z 2 AuslBG gilt?

a.    Wann kamen diese Kriterien erstmalig zur Anwendung und wie wurden diese entwickelt?

b.    Wer ist hierfür zuständig?

c.    Wie viele Personen sind in den Entscheidungsprozess involviert und wer entscheidet final?