3706/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber BA, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Anzeigen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Konsumentenschutz gegen Anbieter von CBD-Produkten bzw CBD-Blüten

Die Arzneimittelpflanze des Jahres 2018 - Cannabis - enthält eine Reihe von Cannabinoiden, deren Einsatz zu medizinischen Zwecken weltweit intensiv diskutiert
wird.

Tetrahydrocannabinol (THC) ist psychoaktiv und als Suchtgift im Sinn des Suchtmittelgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingestuft. Der Handel mit THC ist
daher nach dem Suchtmittelgesetz mit Strafe bedroht.

Cannabidiol (CBD) ist nicht psychoaktiv und fällt gemäß Anlage 1 zur Suchtgiftver-
ordnung gemäß Punkt I.1.a. unter der Voraussetzung, dass der Gehalt an THC 0,3%
nicht übersteigt, nicht unter das Suchtmittelgesetz bzw. die Suchtmittelverordnung.

In der Plenarsitzung des Nationalrates vom 27.3.2019 teilte die Frau Bundesminister
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wie folgt mit:

„Der Missbrauch von Suchtgiftmitteln stellt eine große Gefahr dar. Das
Suchtpotenzial und der Missbrauch von Cannabis, wenn es sich nicht um
Medizinalhanf handelt, wurden auch in einer rezenten Untersuchung der Ages - Frau Professor Wirthumer-Hoche ist Ihnen im Ausschuss als Auskunftsperson zur
Verfügung gestanden -, ganz klar aufgezeigt. Die Erkenntnisse sind für mich als Gesundheitsministerin bedenklich. Die Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit wurde durch mein Ministerium am 16. November 2018
beauftragt, Hanfautomaten und Verkaufsstellen in möglichst breitem Ausmaß und flächendeckend in Österreich zu beproben und die bei den Kontrollen
beziehungsweise Analysetätigkeiten Vorgefundene Ergebnisse zu übermitteln. Meine Damen und Herren, das Ergebnis war erschütternd. Die Beanstandungsrate war
nämlich fast 100 Prozent.
Das heißt, von 46 Proben waren 45 zu beanstanden. Wir
haben natürlich diesbezüglich sofort Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
beziehungsweise bei den Bezirksverwaltungsbehörden erstattet.

(Stenographisches Protokoll des Nationalrates zur 66. Sitzung am 27.3.2019)

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Anwendung von Cannabis in der
Medizin bzw. in Nahrungsergänzungsmitteln ist es von hohem öffentlichem
Interesse, Aufklärung über die „erschütternden Ergebnisse“ der Erhebungen zu erlangen.

 

In der Anfragebeantwortung vom 7.6.2019 sah sich der Bundesminister für
Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz außer Stande die folgenden Fragen
zu beantworten, da in den Datenbanken Verfahrensautomation Justiz (VJ) die Frage,
ob der Angezeigte ein „Händler von CBD-Blüten bzw CBD-Produkten“ ist, nicht
strukturiert erfasst werde.

Daher stellen wir hier diese Fragen nochmals und ersuchen, die Fragen nach
Auswertung von Anzeigen nach den §§ 27, 28 und 28a Suchtmittelgesetz nunmehr
doch inhaltlich zu beantworten.

Es wird daher hiermit an den zuständigen Bundesminister im Hinblick auf seine im
StAG und BMG vorgesehene Aufsichtszuständigkeit in der oben bezeichneten
Rechtssache die folgende

Anfrage

gerichtet:

1)  Wann und wo hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz seit dem 16.11.2018 gegen natürliche oder juristische Personen
(nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) wegen der §§ 27, 28 oder 28a Suchtmittelgesetz bei den Staatsanwaltschaften im gesamten Bundesgebiet
Anzeigen oder Sachverhaltsdarstellungen eingebracht? Wie viele Anzeigen zu CBD-
Blüten? Wie viele Anzeigen zu Produkten, die CBD als Inhaltsstoff ausgewiesen
haben?

2)  In wie vielen der zu Frage 1) genannten Anzeigen hat die jeweilige
Staatsanwaltschaft bereits Ermittlungen aufgenommen?

3)  In wie vielen der zu Frage 1) genannten Anzeigen hat die jeweilige
Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdachtes keine Ermittlungen aufgenommen?

4)   In wie vielen der zu Frage 1) genannten Anzeigen hat die jeweilige
Staatsanwaltschaft Ermittlungen geführt und das Verfahren eingestellt?

5)  In wie vielen der zu Frage 1) genannten Anzeigen hat die jeweilige
Staatsanwaltschaft Anklage erhoben?