3729/J XXVI. GP

Eingelangt am 13.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,
an die Fr. Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus,

betreffend die Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes.

Immer wieder wurde von Regierungsparteien die Notwendigkeit eines Informationsfreiheits­gesetzes deklamiert. Es wurde jedoch weder in dieser noch in der vorigen Gesetzgebungs­periode Realität.

Wenn ein Extrem die grundsätzliche Geheimhaltung aller Dinge der Staatsverwaltung in der Monarchie war, dann ist das andere die durchsichtige Verwaltung in Schweden, wo sogar Steuerunterlagen Dritter eingesehen werden können. Österreich liegt hier nicht etwa in der Mitte, es ist im Jahr 2019 noch immer in unmittelbarer Nähe zum absolutistischen Pol des Amtsgeheimnisses anzusiedeln.

Dies wird seit Jahren immer wieder beklagt (vgl. zB „Die Presse“ v. 27.06 2012, „Österreich ist Schlusslicht bei Informationsfreiheit“, oder „Der Standard“ v. 28.02.2019, „Amtsgeheimnis: Noll reicht Gesetz für Informationsfreiheit ein“). Eine Gesetzesinitiative der Liste JETZT dazu wurde vor wenigen Monaten von der Regierungsmehrheit im Nationalrat abgelehnt.

In Zusammenhang mit der anachronistischen Situation bezüglich der Informationsfreiheit in Österreich ergeht daher an die Fr. Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus fol-gende

ANFRAGE

1)  Wie viele Anfragen gemäß Auskunftspflichtgesetz sind seit 1.1.2018

a)  in Ihrem Bundesministerium,

b)   in Ihrem Bundesministerium nachgeordneten, weisungsgebundenen Behörden (bitte um Aufzählung),
eingegangen?

2)  Wie viele davon wurden inhaltlich vollständig beantwortet?

3)  Wie viele davon wurden inhaltlich teilweise beantwortet?

4)  Wie viele davon wurden

a)  mit Hinweis auf eine entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht (§1 Abs 1 leg. cit.),

b)  mit Hinweis auf die Verhinderung der ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga­ben (§1 Abs 2 leg. cit),

c)  mit Verweis auf die Mutwilligkeit der Anfrage (§1 Abs 2 leg. cit)
nicht beantwortet?

5)  Wie viele davon wurden

a)  mit Hinweis auf eine entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht (§1 Abs 1 leg. cit.),

b)  mit Hinweis auf die Verhinderung der ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga­ben (§1 Abs 2 leg. cit),

c)  mit Verweis auf die Mutwilligkeit der Anfrage (§1 Abs 2 leg. cit)
nur teilweise beantwortet?

6)  Wie viele der Anfragen im Sinne der Frage 1) wurden fristgerecht binnen 8 Wochen beant­wortet, und wie viele nicht (§ 3 leg. cit.)?

7)   In wie vielen Fällen wurde auf Antrag des Auskunftswerbers über die Nicht-Erteilung einer Auskunft ein Bescheid gemäß § 4 leg. cit. erlassen?

8)   In wie vielen Fällen, in denen ein Bescheid gem. § 4 leg. cit. erging, wurde Beschwerde gegen diese Bescheide vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben?

9)   In wie vielen Fällen waren solche Beschwerden (Frage 8) erfolgreich (soweit diese bereits entschieden sind)?

10)  Wie hoch war der geschätzte Aufwand für sämtliche Beschwerdeverfahren zum Auskunfts-pflichtsgesetz seit 1.1.2018 (in Personenstunden sowie eine Aufstellung sonstiger mit den Ver­fahren verbundener Kosten).

11)   In welcher Form wurden die Auskunftswerber über die Nicht-Erteilung einer Auskunft in­formiert, wenn kein Bescheid dazu erlassen wurde?

12)   Nach welchem Maßstab wird „die Verhinderung der ordnungsgemäße Erfüllung ihrer ge­setzlichen Aufgaben“ (§1 Abs 2 leg. cit) in Ihrem Bundesministerium und den Ihrem Bundes­ministerium nachgeordneten, weisungsgebundenen Behörden, beurteilt?

13)   Gibt es zur Anwendung des § 1 Abs 2 in Ihrem Bundesministerium und den Ihrem Bun­desministerium nachgeordneten, weisungsgebundenen Behörden eine Verordnung oder ei­nen internen Erlaß? Falls ja, wird um Übermittlung ersucht.