3749/J XXVI. GP

Eingelangt am 13.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Ermittlungen in der Causa Ibiza

In den Medien wird berichtet, dass sich Gudenus und Strache wegen Vorteilsannahme      zur Beeinflussung nach § 306 StGB strafbar gemacht haben könnten (FAZ vom 29.05;      SN vom 21.05). Auch eine Strafbarkeit wegen Verbotener Intervention nach                           § 308 StGB kommt in Frage. Die WKStA ermittelt derzeit anscheinend auch aufgrund        von Untreue und versuchter Anstiftung zur Untreue (§[§15, 12., 2. F, ] 153 STGB; vgl      etwa https://wien.orf.at/news/stories/2984913/).

Darüber hinaus könnte der Verdacht bestehen, dass Strache, Gudenus und Mahdalik gemeinsam den Tatbestand des § 278 StGB, also der Bildung einer kriminellen    Vereinigung, erfüllt haben, indem eine solche Vereinigung auf die Begehung des § 304        in Zukunft (Bestechlichkeit; in § 278 Abs 2 aufgezähltes mögliches Vereinigungsdelikt) ausgelegt war. Dafür müssten sie wohl noch nicht einmal die Amtsträgereigenschaft innegehabt haben, für die sie sich in Zukunft vermeintlich bestechen lassen wollten.           Als Vorbereitungs- und Organisationsdelikt ist § 278 StGB bereits mit Gründung der Organisation vollendet. Für eine Strafbarkeit ist nicht einmal nötig, dass irgendwelche Katalogtaten bereits begangen wurden. Die Vereinigung muss nur darauf ausgerichtet    sein, dass derartige Delikte von Mitgliedern in Zukunft ausgeführt werden (vgl Abs 2;    Plöchl, WK2StGB § 278 Rz 44). Beim Treffen mit vermeintlichen „potentiellen        Sponsoren“ könnten sich die nahestehenden Kontakthersteller und Übersetzer, als  Mitglieder  mit  Beitrag  auf  andere  Weise  im  Sinne  des  Abs  3  strafbar  gemacht  haben.

Ist § 278 StGB oder ein anderer der oben genannten Tatbestände erfüllt, könnte dies      auch Konsequenzen für die FPÖ selbst haben. Die (Bundes-)FPÖ ist wohl Verband           iSd § 1 VbVG; § 1 Abs 3 Z 2 ist wohl nicht anwendbar. Gudenus (in seiner damaligen Funktion als Mitglied des Bundesparteivorstandes) und Strache (in seiner damaligen Funktion als Bundesparteiobmann) waren zumindest Entscheidungsträger iSd                       § 2 Abs 1 Z 3 VbVG. Eine etwaige kriminelle Vereinigung hätten sie wohl auch        zugunsten  des  Verbandes  §  3  Abs  1  Z  1  VbVG  gegründet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende Anfrage

1)    Was ist der derzeitige Stand der Ermittlungen in der Causa Ibiza, aufgelistet         nach den jeweiligen Beschuldigten?

a.    Wurden bereits Teile der Ermittlungen eingestellt?

i.     Wenn ja: Zu welchen Sachverhaltsteilen?

ii.    Wenn    ja:    Zu    welchen    (vermuteten)    Straftatbeständen?

 

2)    Gab es bereits Weisungen im Zusammenhang mit der Causa Ibiza?

a.    Wenn ja: In welcher Hinsicht?

b.    Wenn ja: Durch wen ?

3)     Aufgrund welcher Straftatbestände wird derzeit ermittelt?

4)     Wird aufgrund von § 306 StGB ermittelt?

a.   Wenn nein: Warum nicht?

b.   Wenn ja: Wer wird als Beschuldigter geführt?

5)     Wird aufgrund von § 308 StGB ermittelt?

a.   Wenn nein: Warum nicht?

b.   Wenn ja: Wer wird als Beschuldigter geführt?

6)     Wird aufgrund von § 278 StGB ermittelt?

a.   Wenn nein: Warum nicht?

b.   Wenn ja: Wer wird als Beschuldigter geführt?

 


7)    Wird bereits aufgrund von Verbandsverantwortlichkeit ermittelt?

a.   Wenn nein: Warum nicht?

b.   Wenn ja: Um welchen Verband iSd VbVG handelt es sich?