3749/J XXVI. GP
Eingelangt am 13.06.2019
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Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend Ermittlungen in der Causa Ibiza
In den Medien wird berichtet, dass sich Gudenus und Strache wegen Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 StGB strafbar gemacht haben könnten (FAZ vom 29.05; SN vom 21.05). Auch eine Strafbarkeit wegen Verbotener Intervention nach § 308 StGB kommt in Frage. Die WKStA ermittelt derzeit anscheinend auch aufgrund von Untreue und versuchter Anstiftung zur Untreue (§[§15, 12., 2. F, ] 153 STGB; vgl etwa https://wien.orf.at/news/stories/2984913/).
Darüber hinaus könnte der Verdacht bestehen, dass Strache, Gudenus und Mahdalik gemeinsam den Tatbestand des § 278 StGB, also der Bildung einer kriminellen Vereinigung, erfüllt haben, indem eine solche Vereinigung auf die Begehung des § 304 in Zukunft (Bestechlichkeit; in § 278 Abs 2 aufgezähltes mögliches Vereinigungsdelikt) ausgelegt war. Dafür müssten sie wohl noch nicht einmal die Amtsträgereigenschaft innegehabt haben, für die sie sich in Zukunft vermeintlich bestechen lassen wollten. Als Vorbereitungs- und Organisationsdelikt ist § 278 StGB bereits mit Gründung der Organisation vollendet. Für eine Strafbarkeit ist nicht einmal nötig, dass irgendwelche Katalogtaten bereits begangen wurden. Die Vereinigung muss nur darauf ausgerichtet sein, dass derartige Delikte von Mitgliedern in Zukunft ausgeführt werden (vgl Abs 2; Plöchl, WK2StGB § 278 Rz 44). Beim Treffen mit vermeintlichen „potentiellen Sponsoren“ könnten sich die nahestehenden Kontakthersteller und Übersetzer, als Mitglieder mit Beitrag auf andere Weise im Sinne des Abs 3 strafbar gemacht haben.
Ist § 278 StGB oder ein anderer der oben genannten Tatbestände erfüllt, könnte dies auch Konsequenzen für die FPÖ selbst haben. Die (Bundes-)FPÖ ist wohl Verband iSd § 1 VbVG; § 1 Abs 3 Z 2 ist wohl nicht anwendbar. Gudenus (in seiner damaligen Funktion als Mitglied des Bundesparteivorstandes) und Strache (in seiner damaligen Funktion als Bundesparteiobmann) waren zumindest Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Z 3 VbVG. Eine etwaige kriminelle Vereinigung hätten sie wohl auch zugunsten des Verbandes § 3 Abs 1 Z 1 VbVG gegründet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende Anfrage
1) Was ist der derzeitige Stand der Ermittlungen in der Causa Ibiza, aufgelistet nach den jeweiligen Beschuldigten?
a. Wurden bereits Teile der Ermittlungen eingestellt?
i. Wenn ja: Zu welchen Sachverhaltsteilen?
ii. Wenn ja: Zu welchen (vermuteten) Straftatbeständen?
2) Gab es bereits Weisungen im Zusammenhang mit der Causa Ibiza?
a. Wenn ja: In welcher Hinsicht?
b. Wenn ja: Durch wen ?
3) Aufgrund welcher Straftatbestände wird derzeit ermittelt?
4) Wird aufgrund von § 306 StGB ermittelt?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Wer wird als Beschuldigter geführt?
5) Wird aufgrund von § 308 StGB ermittelt?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Wer wird als Beschuldigter geführt?
6) Wird aufgrund von § 278 StGB ermittelt?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Wer wird als Beschuldigter geführt?
7) Wird bereits aufgrund von Verbandsverantwortlichkeit ermittelt?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn ja: Um welchen Verband iSd VbVG handelt es sich?