3755/J XXVI. GP

Eingelangt am 17.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Kai Jan Krainer,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend:

Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in Österreich

Sehr geehrter Herr Finanzminister!

Seit Juli 2016 ist die Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts veröffentlicht. Als Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung sind die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen, Maßnahmen bei der Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung und hybride Gestaltungen sowie Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und zur allgemeinen Verhinderung von Missbrauch vorgesehen. Zuletzt wurde medial bekannt, [1] dass Österreich trotz der Mitteilung der Kommission vom 7.12.2018 weiter davon ausgeht, die Kommission von der Gleichwertigkeit der im österreichischen Körperschaftsteuergesetz normierten Zinsschranke (§ 12 Abs. 1 Z. 9 und 10 KStG) überzeugen zu können, und deswegen den Artikel 11 Abs. 6 der ATAD-Richtlinie anwenden kann.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

1.       Nach Art. 10 Abs. 3 der ATAD-RL sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis Juli 2017 alle Informationen übermitteln, die diese für die Bewertung der Wirksamkeit der RL-Vorschriften bzw. deren Umsetzung benötigt.

Wann wurde dieses Schreiben vom Finanzministerium an die EK-verschickt (Datum)?
Welchen Inhalt hatte dieses Schreiben (bitte um überblicksartige Darstellung)?

2.       Wann und in welcher Form hat die Europäische Kommission auf dieses Schreiben des Finanzministerium geantwortet? (Bitte um Angabe des Datums und überblicksartige Angaben zum Inhalt)

3.       Hat das BMF in weiterer Folge auf dieses Kommissionsschreiben repliziert? Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt?

4.       Welche schriftliche oder mündliche Korrespondenz hat das Finanzministerium mit der Europäischen Kommission bezüglich der Überprüfung (Art. 10) und Umsetzung (Art. 11) der Richtlinie (EU) 2016/1164 geführt? (Bitte um tabellarische Darstellung mit Datum und überblicksartige Inhaltsangabe)

5.       Welche schriftliche oder mündliche Korrespondenz hat das Finanzministerium mit der Europäischen Kommission bezüglich im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission vom 7.12.2018, 2018/C 441/01, geführt? (Bitte um tabellarische Darstellung mit Datum und überblicksartige Inhaltsangabe)

6.       Wann hat die EK Österreich erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen zur nationalen Zinsschranke nicht gleichermaßen wirksam iSd Richtlinie sind? (Bitte um Angabe des Datums und überblicksartige Angaben zum Inhalt)

7.       Welche Antwort hat das Finanzministerium darauf gegeben bzw. welche Maßnahmen/Schritte gesetzt? (Bitte um Angabe des Datums und überblicksartige Angaben zum Inhalt)

8.       Aus welchen inhaltlichen Gründen konnte das Finanzministerium davon ausgehen, dass die Kommission im Dezember 2018 auch die Österreichische Regelung als gleichermaßen wirksam anerkennt?

9.       Gab es eine Zusage der Kommission, dass Österreich Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie anwenden darf?

Wenn ja, von wann stammt diese Zusagen der Kommission?

Wenn nein, gab es eine Information der Kommission, dass diese Regelung für Österreich nicht anwendbar ist, und zu welchem Zeitpunkt erlangte das Finanzministerium davon Kenntnis?

Wenn nein, ging das Finanzministerium davon aus, dass Österreich die Regelung dennoch anwenden könne und wenn ja, warum?

10.   Aus Sicht der Kommission und aus österreichischer Sicht: Welche Vorschriften der Richtlinie sind noch nicht in Österreichisches Recht umgesetzt?

Welche Vorschriften muss Österreich aus Sicht der Kommission noch umsetzen?

Bis wann muss die Umsetzung erfolgen?



[1] Standard vom 31.1.2019 „Österreich setzt EU-Regel gegen Zinstrick von Konzernen nicht um", https://derstandard.at/2000097291031/Steuerflucht-Oesterreich-setzt-EU-Regel-nicht-um