3842/J XXVI. GP

Eingelangt am 03.07.2019
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

 

 

betreffend Ernennung des Direktors der Inneren Medizin III – Kardiologie und Angiologie an der Medizinischen Universität Innsbruck

 

 

Die aktuelle Berichterstattung hat bereits bewiesen, dass bei der Bestellung des Direktors für Innere Medizin III – Kardiologie und Angiologie an der MedUni Innsbruck einiges falsch gelaufen ist – es wurden offensichtlich nicht alle Unterlagen über die Bewerber weitergegeben bzw. nicht entsprechend berücksichtigt und die offensichtlich fachlich am besten geeigneten Kandidaten kamen nicht einmal in den Dreiervorschlag der Kommission.

 

Wie Prof. Wolfgang Fleischhacker, der Rektor der Med-Uni Innsbruck, in der Kronen Zeitung (Seite 18 „Es muss Ruhe einkehren“) vom 16.6.2019 berichtet, ist das Auswahlverfahren bei der Bestellung der Lehrkräfte an der Med-Uni Innsbruck standardisiert.

1.    Zu Beginn wird ein Ausschreibungstext aufgesetzt,

2.    die Berufungskommission sichtet alle Bewerbungen,

3.    interne und externe Gutachten werden eingeholt,

4.    diese werden von der Kommission ausgewertet,

5.    externe und interne Hearings finden statt,

6.    Dreiervorschlag wird ausgearbeitet (die besten 3 Bewerber ausgesucht),

7.    Rektor sucht den besten vom Dreiervorschlag aus.

 

Dieses Verfahren wurde auch bei der Auswahl des neuen Direktors der Inneren Medizin III – Kardiologie und Angiologie an der Medizinischen Universität Innsbruck angewandt. Trotzdem ist die Verwunderung über den ausgewählten Kandidaten für den Posten des Direktors groß. So wurde aus knapp 20 Kandidaten laut Experten nicht der beste - spricht der fachlich qualifizierteste und von den Experten in Gutachten vorgeschlagenen - Kandidat ausgewählt. Tatsächlich wurde ein Kandidat, der angeblich von den Gutachtern für nicht geeignet beurteilt wurde, von der Kommission sogar erstgereiht.

 

Unter den Bewerbern (siehe Krone vom 16.6.2019, Seite 16 „Wirbel um Kardiologie an Uniklinik Innsbruck“) war ein hausinterner Arzt mit hervorragender Qualifikation, mit „hoher Rate an echter, authentischer Eigenforschung“, der viel „aufgebaut hat und für seine Aufrichtigkeit bekannt ist“ wie ihn ein sehr renommierter österreichischer Lehrstuhlinhaber beschreibt. Bei der Auswahl für den Lehrstuhl der Kardiologie sollte, lt. UOG 2002, die Wissenschaftlichkeit eigentlich die entscheidende Rolle spielen. So verwundert es, dass weder der hausinterne Kandidat noch der Kandidat aus Ulm mit den meisten Publikationen zum Zuge kamen. Laut Krone haben sich die Gutachter für diese ausgesprochen.

 

Die Beschwerde des internen Arztes beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde nicht verfolgt, da der Bundesminister angeblich nicht in die Autonomie und in die Selbstverwaltung der Universitäten eingreifen dürfe. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers beschränke sich auf eine bloße Rechtsaufsicht, hieß es in der Begründung. Tatsächlich muss die Reihung der Kandidaten laut UG aber auf der Grundlage der Gutachten erfolgen und die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung sollte eigentlich unter die Rechtsaufsicht fallen.

 

Besonders bedenklich ist, dass den Entscheidungsträger laut Krone vom 16.6.2019 (Seite 16 „Wirbel um Kardiologie an Uniklinik Innsbruck“) nicht das vollständige Material zur Evaluierung der Bewerber zur Verfügung stand bzw. dieses nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Dies entspricht sicherlich nicht den Vorschriften über ein öffentliches Auswahlverfahren und ist zweifelsohne sehr bedenklich – auf diese Weise kann man ja jede Entscheidung manipulieren!

 

Die hier zur Diskussion stehende Stelle wird mit Steuergeldern finanziert und da wäre ein objektiver, unvoreingenommener und rechtskonformer Auswahlprozess wohl wünschenswert und zu erwarten. Es geht hier um das Wohl der Patienten, die Qualität der Forschung und um eine „gute Verwaltung“, um die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im öffentlichen Dienst!

 

 

Auch eine weitere Bestellung – diesmal an der Universität Innsbruck - sorgt für Schlagzeilen. Ein anderer Professor bringt vor, dass die österreichische Universitätsgesetzgebung gegen das EU-Recht verstoße und hat deshalb eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht. Konkret diskriminiert das Recht die Unionsbürger (siehe auch Krone 17.6.2019, Seite 13 „Professor beschwert sich bei der EU“): So gewährt das österreichische Universitätsrecht Kandidaten, die sich an einem Berufungsverfahren für eine Professorenstelle an der Universität beteiligen, keinen wirksamen Zugang zu einem Gericht im Falle der Verletzung ihrer Rechte im Berufungsverfahren.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Was kann das Bundesministerium unternehmen, wenn nicht der fachlich beste Kandidat (wie oben beschrieben) ausgewählt wurde? Greift hier das Aufsichtsrecht gemäß § 45 UG 2002, wenn im Berufungsverfahren Rechtsverstöße aufgetreten sind?

2.    Wird das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Ernennung des Direktors der Inneren Medizin III – Kardiologie und Angiologie an der Medizinischen Universität Innsbruck nach den in der aktuellen Berichtserstattung aufgezeigten Missständen noch einmal prüfen?

a.    Falls ja, wann?

b.    Falls nein, warum nicht?

3.    Ist eine Bestellung des Direktors der Inneren Medizin III – Kardiologie und Angiologie gültig, auch wenn nicht alle Unterlagen, die für die Entscheidung relevant sind, zur Verfügung standen bzw. nicht bewertet wurden?

a.    Falls ja, warum?

b.    Falls nein, warum nicht?

4.    Seit wann ist dem Bundesministerium bekannt, dass den Entscheidungsträgern bei der Auswahl des Direktors der Inneren Medizin III – Kardiologie und Angiologie nicht alle Unterlagen zu Verfügung standen bzw. nicht bewertet wurden?

5.    Was wurde seitens des Bundesministeriums bis jetzt in dieser Causa unternommen?

a.    Welche Konsequenzen hatte es/wird es haben?

b.    Wird die Entscheidung zurückgenommen und neues Auswahlverfahren eingeleitet?

6.    Welche Konsequenzen haben die Kommissionsmitglieder zu erwarten, weil sie sich nicht an die ethischen und rechtlichen Richtlinien bei der Auswahl des Direktors der Inneren Medizin III – Kardiologie und Angiologie gehalten haben? Es hat den Anschein der vorliegenden Vorgehensweise liegt neben (unerlaubten) Absprachen, ein Tatplan, Urkundenunterdrückung, üble Nachrede allenfalls auch Amtsmissbrauch zugrunde.

a.    Falls es keine Konsequenzen gibt, wieso gibt es diese nicht?

b.    Wer war für die Austeilung und Weitergabe der Unterlager aller Kandidaten zuständig? Welche Folgen erwarten diese Person, da sie nicht alle Unterlagen weitergegeben hat?

c.    Greift hier gegebenenfalls das Disziplinarrecht?

d.    Gibt es einen Compliance-Kodex für Berufungsverfahren, an den sich die Kommissionsmitglieder zu halten haben?

7.    Fällt die Kontrolle der rechtlichen Abläufe bei der Auswahl des Direktors der Inneren Medizin III/Kardiologie und Angiologie unter die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums?

8.    Handelt es sich bei der Nichtweitergabe, Nichtvorlage bzw. Nichtberücksichtigung von entscheidungsrelevanten Unterlagen um einen Verstoß gegen die Universitätsgesetzgebung oder andere zu beachtende Vorschriften?

9.    Ist eine Gesetzesnovellierung mit dem Ziel geplant, die Beschwerdemöglichkeit von diskriminierten Kandidaten wirksamer zu gestalten?

a.    Falls ja, wann und wie wird dieses aussehen?

b.    Falls nein, wie begründen Sie, dass sich ein zu Unrecht abgelehnter Bewerber nicht wehren kann?

10.  Welche Schritte planen Sie, um in Zukunft bei einem widerrechtlichen Vorgehen in einem Auswahlverfahren schnell einschreiten zu können?

 

11.  Gibt es standardisierte Verfahren, wie man verhindert, dass ein sehr guter Kandidat bei der Auswahl durch eine Intrige durch den Rost fällt?

a.    Falls ja, welche? Warum wurden sie in diesem Fall nicht angewandt?

b.    Falls nein, ist etwas in diese Richtung geplant?

12.  Sind Änderungen im Berufungsverfahren für Unionsbürger in der Universitätsgesetzgebung geplant?

a.    Falls ja, was konkret wird gemacht/geändert? Was ist der Zeithorizont für die Umsetzung der geplanten Änderung?

b.    Falls nein, warum nicht?

13.  Zur Klärung ob im Anlassfall ein Strafbestand vorliegt, wird die Weiterleitung des gesamten Aktes, incl. aller relevanter Unterlagen, an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft beantragt mit dem Ersuchen, über deren Stellungnahme zu berichten.