3989/J XXVI. GP
Eingelangt am 18.07.2019
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl und KollegInnen
an die Bundesministerin
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
betreffend Umsetzung der SV Beitragsprüfung
Durch das ZPFSG (Gesetz über die
Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und
der Sozialversicherung) wurde das Bundesgesetz über die Prüfung
lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) erlassen, das den
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge beim
Bundesminister für Finanzen einrichtet. Dieses wird beim VfGH auf
Verfassungskonformität geprüft, denn die Einhebung und Kontrolle der
SV-Beiträge ist eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung, weil von den
geprüften und festgestellten Beitragsgrundlagen direkt die individuellen
Leistungen der Versicherten (Krankengeld, Rehageld, Wochengeld, Pension, etc)
abhängen. Außerdem besteht die begründete Vermutung, dass die
Übertragung das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip verletzt, weil -
wie der Rechnungshof nachgewiesen hat - die SV bisher wirksamer geprüft
hat.
Seit 2003 findet die gemeinsame Prüfung
aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt.
Geprüft werden die Einhaltung der Versicherungs-, Melde- und
Beitragsbestimmungen nach dem ASVG sowie die richtige Abfuhr der Lohn- und
Kommunalsteuer.
Die GPLA wird von den Gebietskrankenkassen, der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau sowie von der Finanzverwaltung durchgeführt., wobei erstere
bei der gemeinsamen Prüfung deutlich bessere Ergebnisse erzielen.
Eine bessere Effektivität der Prüfungen
durch das ZPFSG ist daher nicht in Aussicht gestellt,
da die Sozialversicherung bislang äußerst effektiv prüft, mit
einer Einbringungsquote von
99,7%.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende Anfrage:
1. Warum wurde nur bei den unselbständig Beschäftigten die Beitragsprüfung zur Finanz verlagert?
a) Gibt es dazu Studien welche eine solche Empfehlung geben?
b) Um welche Studien handelt es sich dabei?
c) Warum wurde diese nicht bei allen SV Trägern verlagert?
2. Wie wird sichergestellt, dass der Maßstab für die Prüfungen weiter das Anspruchsprinzip gemäß §49 ASVG ist?
3. Welche Maßnahmen wurden dahingehend gesetzt ?
4. Wenn keine Maßnahmen gesetzt wurden, warum nicht?
5. Gab es dazu bereits Schulungen der Finanzprüfern?
a) Wie viele wurden bereits geschult?
b) Welche Mittel stehen dafür in den Jahren 2019, 2020 und 2021 zur Verfügung?
6. Durch welche Maßnahmen stellen sie sicher, dass die exzellente Einbringungsquote bei der Sozialversicherung von 99,7%% erhalten bleibt, beziehungsweise welches Ziel wurde vorgegeben?
7. Welches Potential an Einsparungen von Planstellen sehen Sie im Bereich der Finanzverwaltung, ohne die Qualität der Prüfungen zu gefährden?
8. Ist daran gedacht die Prüfungsintervalle zu verlängern?
9. Die Prüforganisationen der Sozialversicherung haben 2008 bis 2017 gegenüber der Finanzverwaltung ein Mehrergebnis von 758.939.749 EUR erzielt. Das ist ein Plus von 49,9% gegenüber der Finanzverwaltung. Die SV Prüfungen brachten 2.280.578.439 EUR, die der Finanz 1.521.638.691 EUR.
Welche Vorkehrungen treffen Sie vor dem Hintergrund dieser Zahlen um zu verhindern, dass die Prüfergebnisse nicht zu einem finanziellen Minderergebnis gegenüber der Situation vor der Reform führen?
10. Wie ist der aktuelle Personalstand in der Finanzverwaltung?
a) Planstellen?
b) Vollzeitäquivalente?
11. Mit welchem Personalstand plant die Finanzverwaltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022?
12. Ihr Vorgänger sprach von 600 Pensionierungen pro Jahr ab 2023 in der
Finanzverwaltung, bei denen nur jede 3. Planstelle
nachbesetzt werden soll. Ist eine solche Reduktion aus Sicht des Ministeriums
realistisch? (Wiener Zeitung
9.4.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2003819-
Loeger-baut-Finanzverwaltung-um.html )
13. Die Beitragsprüfer der Gebietskrankenkassen werden nun dem Bund „ohne weiteres Zutun" zugewiesen. Fachaufsicht und Dienstaufsicht gehen an den Prüfdienst über, wobei es zur Trennung von Fachaufsicht und Dienstaufsicht in Bezug auf die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen kommt.
a) Gibt es vergleichbare Lösungen im öffentlichen Dienst?
b) Wie wird in dieser Konstruktion die effektive Steuerung des Prüfdienstes möglich?
14. Die Zuweisung der Prüfer der
Gebietskrankenkassen erfolgte unter Ausschluss des
AÜG im Hinblick auf die Vertragsautonomie und die Eigentumsechte.
a) Gibt es dazu schon Klagen von Betroffenen?
b) Wie schätzt das Ministerium die Chancen einer eventuellen Klage ein?
c) Welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen können dem Ministerium daraus entstehen?