4082/J XXVI. GP

Eingelangt am 01.08.2019
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten­schutz

betreffend EY-Gutachten zur "SV-Reform"

Auf der Homepage des BMASGK wurde ein Gutachten zur "Sozialversicherungs- Reform" veröffentlicht: "Betriebswirtschaftliches Gutachten zur ökonomischen Vor- teilhaftigkeit der Sozialversicherungs-Strukturreform" (Beauftragung unter ehemali­gen Ministerin Beate Hartinger-Klein, Auftragnehmer: EY).

https://www.sozialministerium.at/site/Service_Medien/Infomaterial/Downloads/Gutachten_Oekonomische_Beurteilung_SV_Strukturreform

Die Zahlen im Gutachten, mit denen mögliche Einsparungen in der Verwaltung ar­gumentiert werden, sind nicht schlüssig. Als Einsparpotenzial wird die Verwaltung der gesamten SV heragezogen. Weil aber die PVA und die AUVA de facto vom SV- OG unbetroffen sind, muss eine allfällige Einsparung im Bereich der Verwaltung der Krankenversicherung erfolgen. Die vom Gutachten ausgewiesenen 1.000 bis 1.500 Mitarbeiter müssen unter den 8.150 Verwaltungsmitarbeitern der Krankenversiche­rung abgebaut werden. Das lässt sich mit dem besonderen Kündigungsschutz, der im SV-OG festgehalten ist, nicht in Einklang bringen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Auf welche Höhe beliefen sich die Ausgaben für das Gutachten?

2.    Wie lautete der genaue Gutachtensauftrag?

3.    In der Studie wurden folgende Punkte nicht konkret spezifiziert:

a.    Durch welche Maßnahmen konkret wird diese Reform die "Optimierung der Nahtstellen zwischen dem intramuralen und extramuralen Ver­sorgungsbereich" (S. 23) verbessern?

b.    Durch welche Maßnahmen konkret wird diese Reform die "höhere Agilität und Innovationsbereitschaft der Sozialversicherung" (S. 23) erhöhen?

c.    Durch welche Maßnahmen konkret wird diese Reform den "Gesundheits­zustand der Versicherten" (S. 23) erhöhen?

4.    Welchen Nutzen haben die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von diesem Gut­achten?

5.    Welchen Nutzen hat das BMASGK von diesem Gutachten?