4143/J XXVI. GP

Eingelangt am 10.09.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Univ.-Prof. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Maßnahmen gemäß § 28b KFG in Sachen Dieselbetrug

Begründung

Am 18.9.2015 wurde durch eine Presseerklärung der US-amerikanischen Umweltbehörde
öffentlich, dass Volkswagen (VW) in den USA Behörden und Kunden über die Abgaswerte
seiner Fahrzeuge insoweit getäuscht hat, als Abschalteinrichtungen dazu verwendet wurden,
die Abgasreinigung am Prüfstand ein- und im realen Betrieb auszuschalten.

In der Folge wurde durch Medienberichte (siehe www.davids-gegen-goliath.at/Dieselgate-
Presse ) Schritt für Schritt öffentlich, dass

        VW auch in Europa illegale (insb gegen EU-Recht verstoßende) Abgasmanipulationssoftware verwendet hat

        auch andere deutsche Autohersteller (Audi, Daimler, BMW,...) solche illegale Abgasmanipulationssoftware verwendet haben

        die EU-Kommission gegen VW, Daimler und BMW auch wegen Absprachen zu solchen Abgasmanipulationssystemen ermittelt wird

Schließlich hat das deutsche Handelsblatt auch entsprechende Bescheide des deutschen
Kraftfahrt Bundesamtes (KBA) öffentlich gemacht

(https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/vw-abgasskandal-bislang-geheime-
kba-papiere-liefern-dieselklaegern-neue-argumente/24703872.html?share-maii&ticket=ST-
1815705-ICKe0VzlNbnlWbTegSxqt-ap4).

Bei in Deutschland hergestellten Kraftfahrzeugen wird die EG-Betriebserlaubnis durch das
deutsche Kraftfahrt Bundesamt ausgestellt. Dennoch hat das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 28b KFG folgende Rechte und Möglichkeiten:

(2)    Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige
einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,

1.

die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,

2.

die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,

3.

den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.

(3)   Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine
Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-
Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.

(4)    Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des
Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge
eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:

1.

hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,

2.

die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die
Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer
Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser
Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und

3.

die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,

bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach
Konsultation der Kommission, getroffen wird.

Es ist im Interesse der Öffentlichkeit, welche Maßnahmen das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie zum Schutz von Kunden, Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem jahrelangen Abgasbetrug durch deutsche
Autohersteller gesetzt hat.

Die unterfertigten Angeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.      Hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seit dem

18.9.2015 in Bezug auf die EG-Betriebserlaubnis von Fahrzeugen deutscher
Hersteller, im Konkreten von:

         Volkswagen

         Audi

         Porsche

         Daimler

         BMW

         Opel

Deutschland je ersucht, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen?

a)       Wenn ja, wann wurden solche Ersuchen für welchen Hersteller an
Deutschland gestellt?

2.     Hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seit dem

         18.9.2015 in Bezug auf die EG-Betriebserlaubnis von Fahrzeugen deutscher
         Hersteller (siehe Pkt 1) je die Nichtübereinstimmung der Abgaswerte festgestellt
         und das Deutschland gemeldet?

                a)   Wenn ja, wann wurden solche Feststellungen für welchen Hersteller
                festgestellt und an Deutschland gemeldet?

3.     Hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seit dem

        18.9.2015 in Bezug auf die EG-Betriebserlaubnis von Fahrzeugen deutscher
        Hersteller (siehe Pkt 1) je festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine
        Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch Fahrzeuge der
        Hersteller eintreten kann?

a)      Wenn ja, wann wurden solche Feststellungen für welchen Hersteller
festgestellt und an Deutschland sowie an die EU Kommission gemeldet?

b)      Wenn ja, wann wurden für welchen Hersteller die weitere Eingabe von
Genehmigungsdaten untersagt bzw eine Zulassungssperre ausgesprochen
bzw die Zulassung solcher Fahrzeuge untersagt?