4143/J XXVI. GP
Eingelangt am
10.09.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Univ.-Prof. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend
Maßnahmen gemäß § 28b KFG in Sachen Dieselbetrug
Begründung
Am 18.9.2015 wurde durch eine
Presseerklärung der US-amerikanischen Umweltbehörde
öffentlich, dass Volkswagen (VW) in den USA Behörden und Kunden
über die Abgaswerte
seiner Fahrzeuge insoweit getäuscht hat, als Abschalteinrichtungen dazu
verwendet wurden,
die Abgasreinigung am Prüfstand ein- und im realen Betrieb auszuschalten.
In der Folge wurde durch Medienberichte (siehe www.davids-gegen-goliath.at/Dieselgate-
Presse ) Schritt für Schritt öffentlich, dass
• VW auch in Europa illegale (insb gegen EU-Recht verstoßende) Abgasmanipulationssoftware verwendet hat
• auch andere deutsche Autohersteller (Audi, Daimler, BMW,...) solche illegale Abgasmanipulationssoftware verwendet haben
• die EU-Kommission gegen VW, Daimler und BMW auch wegen Absprachen zu solchen Abgasmanipulationssystemen ermittelt wird
Schließlich hat das deutsche Handelsblatt
auch entsprechende Bescheide des deutschen
Kraftfahrt Bundesamtes (KBA) öffentlich gemacht
(https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/vw-abgasskandal-bislang-geheime-
kba-papiere-liefern-dieselklaegern-neue-argumente/24703872.html?share-maii&ticket=ST-
1815705-ICKe0VzlNbnlWbTegSxqt-ap4).
Bei in Deutschland hergestellten Kraftfahrzeugen
wird die EG-Betriebserlaubnis durch das
deutsche Kraftfahrt Bundesamt ausgestellt. Dennoch hat das Bundesministerium
für
Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 28b KFG folgende
Rechte und Möglichkeiten:
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat das Recht, nach Anzeige
einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,
1.
die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,
2.
die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,
3.
den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.
(3) Stellt der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie eine
Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die
EG-
Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.
(4) Wird festgestellt, dass trotz
Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des
Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit
durch solche Fahrzeuge
eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie:
1.
hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
2.
die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten
für diese Fahrzeuge in die
Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer
Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen
Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung
dieser
Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und
3.
die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
bis eine diesbezügliche Klarstellung mit
dem genehmigenden Staat, allenfalls nach
Konsultation der Kommission, getroffen wird.
Es ist im Interesse der Öffentlichkeit,
welche Maßnahmen das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie zum Schutz von Kunden, Umwelt und
Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem jahrelangen Abgasbetrug
durch deutsche
Autohersteller gesetzt hat.
Die unterfertigten Angeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seit dem
18.9.2015 in Bezug
auf die EG-Betriebserlaubnis von Fahrzeugen deutscher
Hersteller, im Konkreten von:
• Volkswagen
• Audi
• Porsche
• Daimler
• BMW
• Opel
Deutschland je ersucht, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen?
a) Wenn ja, wann wurden solche Ersuchen für
welchen Hersteller an
Deutschland gestellt?
2. Hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seit dem
18.9.2015 in Bezug auf
die EG-Betriebserlaubnis von Fahrzeugen deutscher
Hersteller (siehe Pkt 1) je
die Nichtübereinstimmung der Abgaswerte festgestellt
und das Deutschland gemeldet?
a) Wenn ja, wann wurden solche Feststellungen
für welchen Hersteller
festgestellt
und an Deutschland gemeldet?
3. Hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seit dem
18.9.2015 in Bezug auf die
EG-Betriebserlaubnis von Fahrzeugen deutscher
Hersteller (siehe Pkt 1) je
festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine
Gefährdung der Umwelt oder der
öffentlichen Gesundheit durch Fahrzeuge der
Hersteller eintreten kann?
a)
Wenn ja, wann wurden solche
Feststellungen für welchen Hersteller
festgestellt und an Deutschland sowie an die EU Kommission gemeldet?
b)
Wenn ja, wann wurden für
welchen Hersteller die weitere Eingabe von
Genehmigungsdaten untersagt bzw eine Zulassungssperre ausgesprochen
bzw die Zulassung solcher Fahrzeuge untersagt?