4180/J XXVI. GP
Eingelangt am 19.09.2019
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Anfrage
Parlamentarische Anfrage
des Abgeordneten Efgani Dönmez, PPM Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Verwendung von verhängten Geldstrafen
Begründung
Nach § 15 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) fließen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,
1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde zu;
2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde.
Zum Beispiel ist die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als Verwaltungsstrafbehörde eingerichtet. [Als weiteres Beispiel können die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Empfängerinnen von Strafgeldern oder Erlösen verfallener Sachen nach § 372 Abs. 1 GewO genannt werden.]
Anfrage
In diesem Zusammenhang ersuchen wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. In welcher Höhe kamen Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der BWB als Empfängerin zu?
2. In welchen weiteren in Ihrem Verantwortungsbereich zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften des Bundes ist im Sinn des Einleitungssatzes des § 15 VStG anderes bestimmt?
2.1 Wem fließen eingehobene Geldstrafen oder Erlöse verfallener Sachen in den von § 15 VStG abweichenden Regelungen zu?
3. In welcher Höhe kamen Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2016, 2017 und 2018 den einzelnen Ländern bzw. Sozialhilfeverbände in den Ländern (Gesamtsumme je Bundesland) von der BWB getrennt nach den jeweils angewendeten Bundesgesetzen zu bzw. wurden von der BWB den genannten Begünstigten überwiesen?
4. Welche sonstigen Bundesbehörden einschließlich beliehener Behörden (ausgenommen Landespolizeidirektionen) sind - über die BWB hinaus - in Ihrem Verantwortungsbereich als Verwaltungsstrafbehörden auf Grund welcher Rechtsvorschriften tätig und haben § 15 VStG anzuwenden?
4.1 Sofern über die BWB hinaus weitere Behörden bestehen: In welcher Höhe kamen Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2016, 2017 und 2018 den einzelnen Ländern bzw. Sozialhilfeverbände in den Ländern (Gesamtsumme je Bundesland) von der jeweiligen Behörde getrennt nach den jeweils angewendeten Bundesgesetzen zu bzw. wurden von der jeweiligen Behörde den genannten Begünstigten überwiesen?
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