4182/J XXVI. GP

Eingelangt am 19.09.2019
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Anfrage

 

Parlamentarische Anfrage

des Abgeordneten Efgani Dönmez, PPM Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Verwendung von verhängten Geldstrafen

Begründung

Nach § 15 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) fließen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

1.            dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde zu;

2.            dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde.

Zum Beispiel sind die Kommunikationsbehörde (KommAustria) als auch die Datenschutzbehörde als Verwaltungsstrafbehörden eingerichtet.

Anfrage

1.    In welcher Höhe kamen Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der KommAustria und der Datenschutzbehörde zu?

2.            In welchen in Ihrem Verantwortungsbereich zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften des Bundes ist im Sinn des Einleitungssatzes des § 15 VStG – neben dem KommAustria-Gesetz und dem DGS – anderes bestimmt?

2.1         Wem fließen eingehobene Geldstrafen oder Erlöse verfallener Sachen in den Fällen vom § 15 VStG abweichender Regelungen zu?

3.             In welcher Höhe kamen Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2016, 2017 und 2018 den einzelnen Ländern bzw. Sozialhilfeverbände in den Ländern (Gesamtsumme je Bundesland) von der KommAustria und der Datenschutzbehörde getrennt nach den jeweils angewendeten Bundesgesetzen zu bzw. wurden von der BWB den genannten Begünstigten überwiesen?

4.            Welche sonstigen Bundesbehörden einschließlich beliehener Behörden (ausgenommen Landespolizeidirektionen) sind - über die KommAustria und der Datenschutzbehörde hinaus - in Ihrem Verantwortungsbereich als Verwaltungsstrafbehörden auf Grund welcher Rechtsvorschriften tätig und haben § 15 VStG anzuwenden?

4.1         Sofern über die KommAustria und der Datenschutzbehörde hinaus weitere Behörden bestehen: In welcher Höhe kamen Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2016, 2017 und 2018 den einzelnen Ländern bzw. Sozialhilfeverbände in den Ländern (Gesamtsumme je Bundesland) von der jeweiligen Behörde getrennt nach den jeweils angewendeten Bundesgesetzen zu bzw. wurden von der jeweiligen Behörde den genannten Begünstigten überwiesen?

                                                                          

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