4183/J XXVI. GP
Eingelangt am 19.09.2019
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Anfrage
Parlamentarische Anfrage
des Abgeordneten Efgani Dönmez, PPM Kolleginnen und Kollegen
an die Bundeskanzlerin
betreffend Verwendung von verhängten Geldstrafen
Begründung
Nach § 15 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) fließen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,
1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde zu;
2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde.
Anfrage
In diesem Zusammenhang ersuchen wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. In welchen Verwaltungsvorschriften des Bundes ist im Sinn des Einleitungssatzes des § 15 VStG anderes bestimmt?
1.1 Wem fließen eingehobene Geldstrafen oder Erlöse verfallener Sachen in den Fällen vom § 15 VStG abweichender Regelungen zu?
2. Welche Bundesbehörden einschließlich beliehener Behörden (ausgenommen Landespolizeidirektionen) sind derzeit als Verwaltungsstrafbehörden auf Grund welcher Rechtsvorschriften tätig und haben § 15 VStG anzuwenden?
2.1 In welcher Höhe kamen eingehobene Geldstrafen und Erlöse aus verfallenen Sachen im Sinn des § 15 VStG in den Jahren 2014, 2015 und 2016 den einzelnen Ländern bzw. Sozialhilfeverbändne in den Ländern (Gesamtsumme je Bundesland) von der jeweiligen Behörde zu bzw. wurden von den jeweiligen Bundesbehörden den genannten Begünstigten überwiesen?
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