14/JPR XXVI. GP

Eingelangt am 23.08.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Des/der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll gem. § 89 GOG an den Präsidenten des Nationalrates

betreffend die Verweigerung der Beantwortung parlamentarischer Anfragen im Sinne des Art 52 B-VG und des § 31f GOG durch den BMfVRDJ.

Eine Anfrage an den österreichischen Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulie­rung und Justiz gem. § 31f GOG vom 06.06.2018, 4/JEU, in der um Aufklärung ersucht wurde, ob und welches Schreiben der EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung, betreffend die DSGVO und ihre Umsetzung in Österreich, in seinem Ministe­rium eingetroffen sei, wurde nicht inhaltlich beantwortet.

In der Anfrage wurde als „Vorhaben“ iS des § 31f GOG ausdrücklich formuliert: „Das bezo­gene Vorhaben ist die Umsetzung eines EU-weiten, einheitlichen Datenschutzrechtes. Die­ses ist vorgegeben durch die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), und wurde in Österreich durch das Datenschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 24/2018 umgesetzt.“

Dennoch verweigerte Minister Moser die Antwort (4/ABEU, v. 21.06.2018) mit den Worten: „Im Hinblick auf den Inhalt des in der Anfrage relevierten Schreibens der Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung handelt es sich dabei um keine(n) Vorlage, Do­kument, Bericht, Information oder Mitteilung zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union iSd § 31 f Abs. 1 GOG iVm Art. 23e Abs. 1 B-VG und § 1 EU- Informationsgesetz, weshalb die Weitergabe dieses Schreiben auf dieser Grundlage nicht erfolgen kann.“ — Darüber hinaus kam selbst diese Nichtantwort verspätet.

In dem inzwischen veröffentlichten Schreiben (Anhang zu 966/AB) geht es tatsächlich um of­fensichtliche Fehler in der Umsetzung der DSGVO durch das österreichische DSG 2018. Die Umsetzung eines europaweiten, einheitlichen Datenschutzrechtes ist in jedem Wortsinn ein Vorhaben. Dass die DSGVO in Österreich mangelhaft in innerstaatliches Recht transformiert wurde, ändert nichts daran, dass es ein Vorhaben ist. Das Schreiben der EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung beschäftigt sich mit mehreren Mängeln der innerstaatlichen Umsetzung. Es geht es dabei jedenfalls, wie § 31f GOG es vorsieht, um ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, welches noch nicht einmal abgeschlossen ist; zum Zeitpunkt der Anfrage hatten zB Bulgarien, Italien oder Malta ihre Gesetzgebungsverfahren nicht finalisiert.

Zu diesem Vorgang darf ich die Frage stellen:

Wie werden Sie als Präsident des Nationalrates gegen dieses dem GOG widersprechende und die Rechte des Nationalrates missachtende Verhalten des BMfVRDJ iS des § 13 Abs 1 GOG vorgehen?