16/JPR XXVI. GP

Eingelangt am 05.09.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den/die Präsidenten des Nationalrats

betreffend Gewinnspiel Manipulation

 

Die Geschichte rund um den Tiroler Nationalratsabgeordneten Dominik Schrott hat in den letzten Tagen medial hohe Wellen geschlagen. Zusammenfassung: Im Rahmen des Nationalratswahlkampfes 2017 versprach Schrott die Verlosung wertvoller Preise unter den Tagessiegern eines zuvor gestarteten Gewinnspiels.

Als Glücksfee fungierte Sarah Z., nachweislich Mitarbeiterin der Werbeagentur Smart Ventures, die Schrotts Wahlkampf betreute. Bis 31. Oktober 2017 war Schrott selbst angestellter dieser Agentur. Sarah Z. ist dabei die Nichte des Agenturchefs Thomas Ziegler.

Mittlerweile hat ein Rollentausch stattgefunden. Nach dem Einzug Schrotts in den Tiroler Nationalrat ist Thomas Ziegler dessen Parlamentarischer Mitarbeiter. Das ist grundsätzlich legal. Allerdings bekommt nach § 2 Abs 1 Z 3 der Abgeordnete das PaMi-Gehalt nur dann ersetzt, wenn der PaMi nicht in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt.

In Schrotts Büro dürfte man sich der prekären Außenwirkung und der möglichen strafrechtlichen Relevanz bewusst geworden sein. Jegliche Mitwisserschaft wird abgestritten und die Schuld vollends auf die Agentur Smart Ventures verlagert. Auch dort will man, naturgemäß, nichts von der Sache gewusst haben und belastet Sarah Z. von der man sich mittlerweile „nicht im Guten“ getrennt haben will.

Schrott ist kein unbeschriebenes Blatt und fiel auch im Zusammenhang mit kostenintensivem Werbeverhalten für Vorzugstimmen und einem offenbar gefälschten Unterstützungsbrief von Sebastian Kurz bereits negativ auf. Schrott hat sich mittlerweile auch von Ziegler als Parlamentarischer Mitarbeiter getrennt.

(https://derstandard.at/2000085745947/Wirbel-um-womoeglich-manipuliertes-Gewinnspiel-von-OeVP-Abgeordnetem)

In dieser Causa bleibt allerdings weit mehr als eine schiefe Optik.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Erfasst die Formulierung des § 2 Abs 1 Z 3 auch angestellte Geschäftsführer?

2.    Fallen Reisezeiten in die 50h-Begrenzung laut § 2 Abs 1 Z 3?

3.    Wird von der Parlamentsdirektion in diesem Zusammenhang überprüft, ob die parlamentarischen Mitarbeiter Geschäftsführerfunktionen bei Kapitalgesellschaften innehaben?

4.    Wird von der Parlamentsdirektion in diesem Zusammenhang überprüft, ob parlamentarische Mitarbeiter solche Geschäftsführerfunktionen als angestellte Geschäftsführer wahrnehmen?

5.    Wird von der Parlamentsdirektion in diesem Zusammenhang überprüft, ob der Dienstort laut Dienstvertrag mit dem Sitz der Gesellschaft übereinstimmt, deren Geschäftsführer der parlamentarische Mitarbeiter ist?

6.    Wurden die oben genannten Fragen auch für den konkreten Fall des Thomas Ziegler überprüft?

a.    Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?