70/KOMM XXVI. GP

 

Kommuniqué

des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" von Anfang 2000 bis Ende 2017 (1/US XXVI.GP)

Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung der Auskunftsperson Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl in der 6. Sitzung vom 20. September 2018

Der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" von Anfang 2000 bis Ende 2017 hat in seiner 11. Sitzung am 15. November 2018 einstimmig gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO­UA) beschlossen, das in der Beilage enthaltene wörtliche Protokoll der öffentlichen Befragung der Auskunftsperson Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl zu veröffentlichen. Einwendungen oder Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3 VO-UA sind nicht eingelangt. Die Veröffentlichung erfolgt in sinngemäßer Anwendung von § 39 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates als Kommuniqué im Internetangebot des Parlaments.

Wien, 2018 11 15

 

                Mag. (FH) Maximilian Unterrainer                                           Anneliese Kitzmüller

                                     Schriftführer                                                                          Vorsitzende


 

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Untersuchungsausschuss

zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem -Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ von Anfang 2000 bis Ende 2017

 

 

 

Stenographisches Protokoll

 

6. Sitzung/medienöffentlich

Donnerstag, 20. September 2018

Gesamtdauer der 6. Sitzung

10.06 Uhr – 16.19 Uhr

Lokal 7


Befragung der Auskunftsperson Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl

Vorsitzender-Stellvertreter Johann Rädler (den Vorsitz übernehmend): Die Sitzung wird nunmehr medienöffentlich fortgesetzt.

Ich begrüße die Damen und Herren Medienvertreter und darf darauf hinweisen, dass Ton- und Bildaufnahmen nicht gestattet sind; das ist bekannt.

Ich gebe damit das Wort an den Verfahrensrichter zur Belehrung der Auskunftsperson über ihre Rechte und Pflichten weiter. – Bitte.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Herr Professor Rabl! Mein Name ist Dr. Rohrer, ich bin der Verfahrensrichter. Ich darf Sie vorerst – obwohl Sie das alles sicher wissen, aber der guten Ordnung halber – über Ihre Rechte und Pflichten belehren:

Sie werden vor dem Untersuchungsausschuss über das Kampfflugzeugsystem Eurofighter Typhoon als Auskunftsperson zum Thema I des Untersuchungsgegenstandes – Unzulässige Zahlungsflüsse – angehört.

Sie haben mit der Ladung eine schriftliche Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson erhalten. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin und betone insbesondere, dass Sie verpflichtet sind, die an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Eine vorsätzlich falsche Aussage vor dem Untersuchungsausschuss kann gemäß § 288 Abs. 1 und 3 StGB wie eine falsche Beweisaussage vor Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

Es besteht vor dem Untersuchungsausschuss kein generelles Recht zur Aussageverweigerung. Die Aussageverweigerungsgründe konnten Sie der mit der Ladung zugestellten schriftlichen Belehrung entnehmen. Die Gründe für eine Aussageverweigerung sind anzugeben und über Verlangen glaubhaft zu machen.

Weiters weise ich Sie auf die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht nach dem Informationsordnungsgesetz hinsichtlich klassifizierter Informationen hin. Alle im Untersuchungsausschuss vorgelegten Unterlagen dürfen von der Auskunftsperson nach Beendigung der Befragung nicht an sich genommen werden, sondern haben auf dem Platz zu verbleiben.

Herr Professor Rabl, Sie sind berechtigt, eine einleitende Stellungnahme abzugeben, deren Gesamtdauer 20 Minuten bitte nicht überschreiten sollte. Wollen Sie so eine Stellungnahme abgeben?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich würde nur gerne eine kurze Ergänzung zu meiner Person abgeben (Verfahrensrichter Rohrer: Bitte!), nämlich dergestalt, dass ich nicht nur Universitätsprofessor bin, sondern auch Rechtsanwalt, und in dieser Causa auch in meiner Funktion als Rechtsanwalt von der Republik mandatiert wurde. Ich glaube, das ist wichtig, weil das einleitend noch nicht erwähnt wurde.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Ich darf im Rahmen der Erstbefragung gleich die erste Frage stellen: Sie sind von Ihrem Auftraggeber, also der Republik Österreich – ich nehme an, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung –, von einer allfälligen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Das ist richtig.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Dann gleich die nächste Frage, um beim Thema zu bleiben: Zu welchen Themen wurden Sie beauftragt, ein Gutachten zu erstatten?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich darf vielleicht im Grundsätzlichen darstellen, was meine Funktion im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fragenkreis war und ist:

Ich wurde – beginnend mit Oktober 2014 – vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu speziellen zivilrechtlichen Fragestellungen konsultiert. Das bedeutet, ich habe in dieser Institution – oder wie auch immer man das nennen mag –, nämlich in der Taskforce nicht an der Aufarbeitung von Sachverhalten mitgearbeitet, sondern mir wurden ganz spezielle, durchaus komplexe zivilrechtliche Vorfragen gestellt, die ich aufgrund meiner Sachkunde zu beantworten versucht habe.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Eine Frage genau zu einem der Themen Ihrer Gutachten: Wurde nach Ihrem Wissen oder Ihren Erhebungen der Eurofighter-Kaufvertrag bis zum heutigen Tag vollständig erfüllt?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich darf in diesem Zusammenhang doch noch ergänzen, dass sich mein Auftraggeber, nämlich die Republik Österreich, an sich in einem aufrechten Rechtskonflikt befindet. Das heißt, es sind ja, wie allgemein bekannt, Gerichtsverfahren anhängig, sodass ich hier als Auskunftsperson zu Dingen Stellung zu nehmen habe, die noch streitverfangen sind und zu denen mich daher – unabhängig von der Entbindung meiner Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten – meine Pflicht als Rechtsanwalt trifft, keine öffentlichen Aussagen zu tätigen, die in diesem anhängigen Prozess, wenn ich das so nennen darf, meinen Mandanten schädigen könnten.

Ich möchte natürlich – das ist auch der Wunsch des Mandanten, wie ich der Entbindungserklärung entnehmen kann – keinesfalls Fragen, die ich beantworten dürfte, nicht beantworten. Ich muss noch einmal – jetzt auf Ihre Frage antwortend, Herr Rat – präzisierend erklären, was die Aufgabe des Zivilgutachters im Allgemeinen und auch in diesem konkreten Fall war:

Mir wurden Sachverhalte formuliert, die ich nicht hinterfragt habe und die ich dann, im Rahmen einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme, beurteilt habe. Das heißt, jede Frage zu den Tatsachen, die Frage, ob der Vertrag tatsächlich vollständig erfüllt worden sei, ob er mangelhaft erfüllt worden sei, muss ich leider so beantworten, dass ich dazu eigentlich keine eigenen Wahrnehmungen habe.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Sind Sie in Ihrem Gutachten zu einem Ergebnis diesbezüglich gekommen, zu einem – nach dem, was Ihnen an Sachverhalten bekannt ist – bloß rechtlich zu beurteilenden Ergebnis?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich habe nicht ein Gutachten verfasst, sondern es handelt sich um mehrere Stellungnahmen, zum Teil Gutachten, zum Teil Memoranden, die den Mandanten – die Republik Österreich – in die Lage versetzen sollten, seine Rechtsposition klarer zu erfassen. Das genaue Ergebnis dieser Einschätzungen kann ich hier mit Hinweis auf §°9 RAO meines Erachtens nicht kundtun.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Kann man das dahin gehend zusammenfassen, dass die Frage, die ich eingangs gestellt habe – ob der Eurofighter-Vertrag bis zum heutigen Tag vollständig erfüllt ist –, strittig ist?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Davon gehe ich aus.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Gut.

Wir haben zwei Erfüllungstermine, soweit ich das entnehmen konnte, das sind der 31.11.2014 und der 31.12.2015. Sind nach Ihrem Wissensstand oder den Ihnen bekannten Sachverhalten weitere Erfüllungstermine vereinbart worden? Das heißt: Sind die Termine verlängert worden?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Herr Rat, ich verstehe jetzt nicht ganz, worauf sich Ihre Frage bezieht, offenbar auf Vertragsbestimmungen in den Vertragsgrundlagen.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Ja, V1, V2, ja.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Zur Frage, welche tatsächlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Maßnahmen abgegeben wurden, habe ich keine eigene Wahrnehmung.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Also auch nicht, ob neuerliche Verlängerungen stattgefunden haben?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Dazu habe ich keine validen Wahrnehmungen. Meine Stellungnahmen haben sich, das kann ich soweit sagen, abstrakt mit Fragen der Vertragsauslegung und dabei mit Vertragstexten beschäftigt. Sie haben sich weiters mit allgemeinen zivilrechtlichen Fragen im Bereich des Schadenersatz- und Rückabwicklungsrechts beschäftigt.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Es gibt – und ich glaube, das war ein Gegenstand ihrer Gutachtenerstattung – ein Ergebnisprotokoll, das im Juli 2014 zwischen EADS und den Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung zustande kam.

Welche Bedeutung messen Sie diesem Protokoll bei beziehungsweise haben Sie in Ihrem Gutachten diesem Protokoll für den Rechtsstandpunkt der Republik beigemessen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Darf ich dieses Dokument sehen?

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Das geht aus Ihrem Gutachten hervor, ich habe das Dokument nicht hier.

Sie haben ja die Frage behandelt, welche Rechtswirkungen das hatte, nämlich ob dieses Erfüllungsprotokoll zu einer Beendigung oder auch zu einer Unmöglichmachung weiterer Ansprüche der Republik führen konnte oder kann. Meinem Wissen nach haben Sie das verneint.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Darf ich ergänzend fragen: Beziehen Sie sich auf eine rechtliche Stellungnahme aus dem November 2014? (Verfahrensrichter Rohrer: Ja!) – Ich muss an dieser Stelle fragen, welche Bedeutung diese gutachterliche Stellungnahme für den Untersuchungsgegenstand hat. Ich darf offen sagen, mich überrascht auch, dass dieses Dokument Gegenstand dieses Verfahrens ist, weil es an sich ein Dokument ist, das meines Wissens nicht dafür bestimmt war und ist, öffentlich abgehandelt zu werden.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Dann eine Frage, die zweifelsohne zum Untersuchungsgegenstand gehört:

Haben Sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Gutachter Erkenntnisse über unzulässige Zahlungsflüsse – sei es ins Ausland, sei es an österreichische Stellen, Entscheidungsträger – gewonnen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich darf wiederholen: Ich habe keine persönlichen Wahrnehmungen, ich hatte auch nicht den Auftrag, Fakten aufzuarbeiten, sondern mir wurden Sachverhalte vorformuliert. Diese Taskforce besteht eben auch aus weiteren Kollegen, die sich diesen Aufgaben gewidmet haben.

Verfahrensrichter Dr. Ronald Rohrer: Gut, danke schön. Danke, Herr Vorsitzender!

*****

Vorsitzender-Stellvertreter Johann Rädler: Danke, Herr Verfahrensrichter!

Wir setzen nunmehr mit der ersten Fragerunde fort. Im Sinne der Redeordnung darf ich Herrn Abgeordneten Pilz das Wort erteilen.

Abgeordneter Dr. Peter Pilz (PILZ): Danke schön – auch dafür, dass Sie Verständnis gehabt haben, dass Sie ein zweites Mal kommen mussten, das ist ja nicht so lustig. (Heiterkeit der Auskunftsperson.) – Nein, auf jeden Fall danke dafür!

Ich werde Sie nichts zu den konkreten Sachverhalten fragen, da Sie ja zu Recht darauf verwiesen haben, dass dies Aufgabe der Taskforce, der Staatsanwaltschaft und so weiter sei.

Was mich interessiert, ist die ganze Causa Rücktrittsgründe vom Vertrag: Welche Rücktrittsgründe sind Ihnen bisher bekannt? Welche Rücktrittsgründe haben Sie untersucht? (Vorsitzender Sobotka übernimmt den Vorsitz.)

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Herr Abgeordneter, vielen Dank für die liebenswürdigen Worte. Ich möchte nochmals um Verständnis bitten, wenn meine Antworten Sie heute allenfalls inhaltlich weniger befriedigen, das ergibt sich aber primär aus meiner besonderen Rolle in dieser ganzen Causa.

Wenn Sie mich zu Rücktrittsgründen fragen und welche Wahrnehmung ich zu Rücktrittsgründen habe, dann muss ich nochmals wiederholen und betonen, dass ich zu allfälligen Vorgängen, die Rücktrittsgründe begründen könnten, keine Wahrnehmungen habe und diese nicht aufgearbeitet habe.

Meine Tätigkeit hat sich darauf beschränkt oder erstreckt, im Vertrag, in den Verträgen vorgesehene Rücktrittsgründe juristisch zu analysieren, sie einzuordnen, zur Frage ihrer Reichweite eine Stellungnahme abzugeben. Das sind ausschließlich hochkomplexe, zivilrechtliche Abhandlungen, die für den Fall eines tatsächlichen Prozesses immer die Feststellung eines Sachverhaltes voraussetzen.

Dementsprechend könnte ich Ihnen sinnvollerweise nur sagen: Das Ergebnis meiner Expertise zur Frage des Verhältnisses Rücktrittsrecht Y zu Z ergibt sich aus der Stellungnahme.

Abgeordneter Dr. Peter Pilz (PILZ): Das habe ich mir ungefähr so erwartet. Das ist ja das Problem bei dieser Befragung. (Heiterkeit des Fragestellers.) Auf der anderen Seite habe ich kein übermäßiges Interesse, jetzt öffentlich Chancen der Republik, Prozessrisiken und so weiter zu erörtern, weil das genau gar nichts bringt. Deswegen wähle ich das abgekürzte Verfahren, verweise darauf, dass im Prinzip das, was Sie 2014 festgehalten haben, eh wesentliche Bereiche umfasst und klärt, und dass wir jetzt die Aufgabe haben, abzuwarten, welche Feststellungen aus dem Strafverfahren erfolgen.

Die andere Geschichte: Wie man sich anderes Geld zurückholt, wie zum Beispiel das Geld, das der Freistaat Bayern an unserer Stelle kassiert hat, das werden wir mit der Finanzprokuratur besprechen.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich darf vielleicht an dieser Stelle als Rechtsanwalt im Interesse meines Mandanten, der von Ihnen vertreten wird – Sie vertreten ja logischerweise meinen Mandanten –, bei allem verständlichen und für mich persönlich sehr nachvollziehbaren Interesse an Aufarbeitung, an Aufklärung, doch appellieren, stets zu berücksichtigen, und das habe ich jetzt in Ihrer Wortmeldung sehr massiv bestätigt gefunden, dass es hier einen anhängigen Konflikt gibt, dass ich als Zivilrechtstechniker, so nenne ich es jetzt, für meinen Mandanten diverse Einschätzungen gegeben habe, von denen durchaus einige – und das ist ja nichts Unübliches – nur für meinen Mandanten bestimmt sind.

Mich hat eben auch überrascht, dass die Stellungnahme aus dem Jahr 2014 den Weg hierher gefunden hat, während zum Beispiel eine Stellungnahme von vor nicht allzu langer Zeit, die planmäßig im Strafverfahren vorgelegt wurde, selbstverständlich eine Stellungnahme ist, von der zu erwarten war, dass sie, zu einem gewissen Zeitpunkt halt, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein bekannt sein könnte.

Abgeordneter Dr. Peter Pilz (PILZ): Weil ich es nicht für übermäßig sinnvoll halte, dass unsere gemeinsame Gegenseite dem Protokoll etwas entnehmen kann, habe ich eigentlich keine weiteren Fragen. – Danke.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Herr Universitätsprofessor, vielen Dank für Ihr Kommen und die Bereitschaft, uns hier Auskunft zu geben. Ich darf gleich einmal Bezug auf Ihre kurze Einleitung nehmen, in der Sie betont haben, dass Sie eingetragener Rechtsanwalt sind und auch als solcher beauftragt wurden und nicht als Universitätsprofessor. Habe ich das so richtig verstanden?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Das Auftragsverhältnis wurde, wenn ich es präzise beschreiben darf, zwischen der Republik Österreich, dem Bundesministerium für Landesverteidigung und der Rechtsanwaltskanzlei Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH deren Mitgesellschafter ich bis Ende August 2018 war  begründet. Inhalt dieses Auftragsverhältnisses war die insbesondere rechtsgutachterliche Unterstützung durch meine Person.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Ich gehe einmal davon aus, dass Sie auch als Universitätsprofessor Gutachten verfassen.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich bin, wie soll ich sagen, im positiven Sinne ein Zwitter, ein seltener Zwitter im Rahmen des Zivilrechts. Ich bin Lehrstuhlinhaber am Institut für Zivilrecht der Universität Wien und übe mit Zustimmung des Rektors, vertraglich ausgehandelt, eine erlaubte Nebenbeschäftigung eines Rechtsanwaltes aus. Das ergibt sich daraus, dass ich sozusagen im zweiten Bildungsweg diesen Beruf zusätzlich erlernt habe, sodass ich typischerweise als Rechtsanwalt in meiner gleichzeitigen Eigenschaft als Universitätsprofessor agiere.

Im konkreten Fall war es dem Auftraggeber, so hatte ich damals den Eindruck, sehr wichtig – insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen –, einen Experten zu engagieren, der gleichzeitig auch Träger der spezifischen Geheimhaltungspflichten ist, die der Berufsstand des Rechtsanwaltes mit sich bringt.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Auf Basis welcher Unterlagen haben Sie Ihre Analysen, Gutachten erstellt? Wer hat Ihnen da was wie zur Verfügung gestellt? Sie haben im Eingangsstatement ja auch gesagt, man hat Ihnen – wenn ich mir das richtig gemerkt habe – quasi einen Sachverhalt vorgelegt.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich kann natürlich nur meine Wahrnehmung aus den letzten vier Jahren, wie soll ich sagen, im Sinne einer Gesamtrückschau wiedergeben. Die Wahrnehmung sieht so aus, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung im Zusammenwirken mit der Finanzprokuratur eben den Gesamtüberblick über diese Causa hatte, und ich, stets durch beide Institutionen akkordiert, zu bestimmten Fragen hinzugezogen wurde.

Ich bin dort nicht, wenn ich das so sagen darf, laufend dabei, sondern es kam in den letzten vier Jahren der Ruf, punktuell zu dieser oder jener Fragestellung eine Stellungnahme von dieser oder jener inhaltlichen Dichte, Zielrichtung zu liefern. (Abg. Ottenschläger: Mhm!) Es ging da nicht um ein Gutachten des Gutachtens wegen, sondern tatsächlich um Besorgung einer speziellen zivilrechtlichen Expertise zu diversen Vorfragen, die dem Mandanten wichtig erschienen sind, aber ich war nicht der Herr – wenn Sie so wollen – des Verfahrens, der Rechtsanwalt, der dieses Verfahren betreut hat.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Das heißt, man hat Ihnen quasi, wenn ich das richtig interpretiere, gewisse Teile an Informationen zur Verfügung gestellt, auf deren Basis Sie dann Ihre Stellungnahmen abgegeben haben?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Man muss das sogar weiter reduzieren, und zwar wie folgt: Sie müssen sich vorstellen, dass natürlich alle Beteiligten an einer ökonomischen Vorgangsweise interessiert waren. Das heißt, es stellte sich wohl die Frage – das ist meine Interpretation –: Wie nutze ich möglichst ökonomisch die in mir schlummernde Expertise? Die Entscheidung war, dass der sachkundige Mandant – die Finanzprokuratur ist ja Anwalt der Republik – den sozusagen Idealsachverhalt herstellt, die Fragestellung – natürlich akkordiert mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung – mit dem Wissen oder der Vermutung formuliert, dass dieser Sachverhalt nützlich ist, um die eine oder andere spezielle zivilrechtliche Frage gelöst zu bekommen.

Es ging aber immer um spezielle - - Ich habe mich nur mit Rechtsfragen beschäftigt, wirklichen, reinen Rechtsfragen, und nicht mit der Beurteilung eines abschließenden, großen Sachverhalts, gleichsam als Schiedsrichter, der die Einschätzung abgibt, der Fall sei so oder so entschieden.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Wie darf ich mir das jetzt vorstellen? Der Hintergrund meiner Frage ist folgender  ich bin kein Jurist, ich bin Kaufmann –: Wenn ein Gutachten, eine Analyse in Auftrag gegeben wird, gibt es immer auch eine gewisse Erwartungshaltung vom Auftraggeber. Wie ist das? Welche Wahrnehmungen hatten Sie seitens der Vertreter des Bundesministeriums beziehungsweise mit wem hatten Sie da Kontakt?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Mein Kontakt zum Bundesministerium für Landesverteidigung konzentrierte sich auf Generalmajor Hamberger, der nach meiner Wahrnehmung der Leiter dieser Taskforce war – wie gesagt, meine Wahrnehmung , der aber stets mit Präsident Peschorn koordiniert war. Die habe ich, wenn Sie so wollen, als Führer des Verfahrens betrachtet.

Ich darf dazusagen – Sie haben erwähnt, Sie sind Unternehmer –, ich glaube, man kann sich meine Rolle so vorstellen: Unterstellen Sie, Sie haben eine Rechtsanwaltskanzlei in einer sehr großen Causa mandatiert, und diese Rechtsanwaltskanzlei, Ihr Anwalt, rät Ihnen zu speziellen, zweifelhaften, komplexen Rechtsfragen zusätzlich Expertise einzuholen.

In dieser Situation wird dieser, nennen wir ihn Experte, nicht unbedingt in den gesamten Verfahrensstand eingebunden, weil das schlicht unökonomisch ist, sondern Ihr Rechtsanwalt präsentiert eine Fragestellung, die es dem Experten erlaubt, jene Rechtsfragen zu überlegen, die wiederum Ihr Rechtsanwalt benötigt oder zu benötigen glaubt, um weitere Schritte setzen zu können.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Das verstehe ich. Der Hintergrund, um das vielleicht ein bisschen zu präzisieren, ist schon auch der: Ich hätte klarerweise eine subjektive Erwartungshaltung, und darum geht es mir jetzt auch. Also die Frage ist: Ist es ein Gutachten, ein neutrales, in dem man analysiert, oder würden Sie sagen, es geht einen Schritt weiter, dass Sie versuchen, als Rechtsanwalt Ihren Mandaten sozusagen durchaus auch eine gewisse Richtung vorzugeben beziehungsweise – auf Deutsch – einen Ratschlag zu geben?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich bin nach meiner Erinnerung aufgrund einer Anfrage des Bundesministeriums, das einen Experten suchte, der die Position der Republik in Rechtsfragen kritisch beleuchten sollte, hinzugekommen. Das heißt, meine Stellungnahmen und Einschätzungen sind allesamt Einschätzungen, die das Ziel haben, dem Auftraggeber ein möglichst transparentes Bild auch von den Unsicherheiten, die allenfalls bestehen mögen, zu liefern.

Es handelt sich also nicht um Rechtsgutachten. Es gibt ja viele Arten von Rechtsgutachten, die irgendwie, wie soll ich sagen, mit gefärbter Brille formuliert werden sollten. Ich muss auch dazu sagen, dass ich persönlich aufgrund meiner beruflichen Position solche Gutachten niemals mache.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Warum ist die Finanzprokuratur aus Ihrer Sicht nicht selbst damit beauftragt worden?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Das kann ich nicht beantworten, dazu habe ich keine Wahrnehmungen.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Sie wissen das natürlich: Die Finanzprokuratur ist der Anwalt der Republik. Üblicherweise werden genau solche Thematiken in der Finanzprokuratur behandelt und die Analysen, die Stellungnahmen der Republik entsprechend zur Verfügung gestellt.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Also wie gesagt, ich habe dazu keinerlei Wahrnehmung. Abstrakt, im Grundsätzlichen, darf ich sagen, dass es für einen Unternehmer nicht unüblich ist, eine hervorragende Anwaltskanzlei mandatiert zu haben und zusätzlich durch diese Anwaltskanzlei spezielle, ja, professorale Expertise einzuholen.

Sie müssen sich vorstellen, so ist jedenfalls meine Einschätzung, dass das weite Feld des Zivilrechts derartig komplex geworden ist, dass man es wirklich als Hochtechnologie beschreiben kann. Auch in meinem Fach Zivilrecht gibt es mittlerweile Spezialisierungen, sodass selbst ich zwar an der Universität das gesamte Fach lehre, aber bestimmte Bereiche tatsächlich nicht mit Expertise anbiete, weil da eben die Spezialisierung so weit fortgeschritten ist, dass man es gar nicht überblicken kann.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Ich darf ganz kurz auf Ihr Gutachten eingehen, Herr Professor. Sie thematisieren da auch wiederholt den Vergleich aus dem Jahr 2007. Welche rechtlichen Konsequenzen können Sie aus dem Vergleich für das von Ihnen Beurteilte, für Rücktrittsrechte ableiten? (Die Auskunftsperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt.)

Verfahrensanwalt Dr. Andreas Joklik: Ich glaube, wir sind wirklich schon sehr, sehr weit vom Untersuchungsgegenstand weg. Ich glaube, die Auskunftsperson hat heute eh schon auf die nicht ganz einfache Position hingewiesen, also vielleicht kann man die Fragestellung ein bisschen näher an den Untersuchungsgegenstand bringen, weil der Vergleich jetzt in dem Sinn - -

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Ja, das verstehe ich schon. Es geht uns natürlich schon auch darum, dass wir vor allem in der ersten Runde ein wenig aufarbeiten wollen, was sozusagen die Erwartungshaltungen des Auftraggebers waren, welche die Basisinformationen waren, unter welchen Gesichtspunkten eben diese Gutachten zustande gekommen sind. Das halten wir für essenziell. Ich werde mich bemühen, in der nächsten Runde wieder etwas näher an den Untersuchungsgegenstand und das heutige Kapitel zu kommen.

Eine Frage vielleicht noch jetzt in der ersten Runde, die ich vorhin schon einmal gefragt habe und jetzt noch einmal präzisieren möchte: Wie waren Sie, also vom Ablauf her, in sonstiger Weise in die Beratungen der Taskforce Eurofighter oder in die Berichtslegung eingebunden? Nur so, wie Sie jetzt beschrieben haben, eben mit diesen gutachterlichen Stellungnahmen, oder auch noch darüber hinaus? (Die Auskunftsperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt.)

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich will jetzt nicht bockig werden, aber weil es zuletzt erwähnt wurde, gestatte ich mir doch die Frage, was das mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun hat.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Ich komme dann in der zweiten Fragerunde noch einmal gerne in einem eleganten Bogen darauf zurück. Das war es von mir in der ersten Runde. Danke.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ja, Herr Professor Rabl, vorerst auch danke, dass Sie heute noch einmal gekommen sind. Das ist ja das zweite Mal, weil der erste Befragungstermin verschoben werden musste. Ich komme auf Ihr Gutachten von 2018 zu sprechen. Sie schreiben in Ihrem Gutachten vom 29. März zur Möglichkeit der Anfechtung wegen List im Sinne des § 870 ABGB auf Seite 35: „Es ist davon auszugehen, dass EF niemals willens und in der Lage war, die Eurofighter zu den vereinbarten Lieferzeitpunkten und im vereinbarten Bauzustand an die Republik Österreich zu liefern. Damit liegt ein Fall der ‚schlichten‘ anfänglichen Unmöglichkeit [...] vor.“

Auf Seite 41 wiederum schreiben Sie, dass Eurofighter listig gehandelt hat, und im Kapitel Ergebnisse resümieren Sie dann, dass von Eurofighter die mangelnde Lieferfähigkeit „geflissentlich verheimlicht“ wurde.

Sie sind dann sozusagen zum Schluss gekommen, dass es 2007 zu einer Täuschung gekommen ist, oder?

Verfahrensanwalt Dr. Andreas Joklik: Entschuldigung, dass ich mich da jetzt noch einmal einmischen muss. Punkt 1: Wenn Sie zitieren, dann würde ich bitten, dass man der Auskunftsperson die Möglichkeit gibt, das Dokument auch zu sehen. Punkt 2: Auch bitte ich, den Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand herzustellen und allenfalls auch wirklich innerhalb der Grenzen zu bleiben, damit wir nicht immer wieder auf dieses Thema zurückkommen und sich der Herr Professor dann entschlagen muss.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ich zitiere das von ihm gemachte Gutachten. Jetzt tue ich mir schwer. Ich nehme jetzt einfach an, dass Sie kennen, was Sie geschrieben haben, das sage ich jetzt ganz ehrlich. Also, ich bemühe mich schon, dass ich zurückkomme, aber - -

Verfahrensanwalt Dr. Andreas Joklik: Es ist auch die Frage der Vertraulichkeit, denn der Verfahrensrichter muss ja, wenn Sie zitieren, prüfen, woraus Sie zitieren, ob die Unterlage vertraulich ist oder nicht. Auch die Auskunftsperson muss die Möglichkeit haben, das zu sehen, denn er wird sich nicht an die Seite 35 irgendeines Gutachtens erinnern. Also, wie gesagt, das steht auch in § 42 der Verfahrensordnung ganz klar drinnen.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Gibt es Ihrerseits Sachverhaltsfragen – und ich denke, da sind wir aber jetzt schon drinnen –, die noch zu klären wären beziehungsweise aus Ihrer Sicht auch offen geblieben sind?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich versuche nochmals darzustellen, wie wenig oder wie viel – das liegt im Auge des Betrachters – ich als Auskunftsperson heute beitragen kann. Gutachten von mir in dieser Causa – es gibt natürlich auch Fälle, in denen ich als Rechtsanwalt einen Sachverhalt aufarbeite und das Verfahren führe – oder Stellungnahmen, was auch immer es im BM für Landesverteidigung aus meiner Feder gibt, sind stets Einschätzungen rechtlicher Natur, die auf einem Sachverhalt beruhen, der mir vorgegeben wurde. Wenn Sie ein zivilrechtliches Gutachten – egal welcher Art – würdigen, ist die erste und entscheidende Frage natürlich, von welchem Sachverhalt der Gutachter ausgeht. Das ist sozusagen eine grundsätzliche Antwort, die aber, glaube ich, die Frage, was meine Person in diesem Zusammenhang betrifft, bedauerlicherweise – wenn man so will – abschließend beantwortet.

Ich kann Ihnen mangels Kenntnis und mangels eigener Prüfung zum Sachverhalt, zur Frage der Beweisbarkeit von Fakten keine adäquate Aussage einer kundigen Person abgeben, weil das schlicht und einfach nicht mein Job war, ich diese Aufgabe hier nicht erfüllt habe.

Vielleicht an dieser Stelle auch, man weiß es ja nicht: Es ist richtig, dass ich mich persönlich doch gewundert habe, warum ich geladen bin, weil ich zu den Tatsachen aufgrund meiner Funktion hier kaum etwas – und mit Blick auf den eigentlichen Untersuchungsgegenstand überhaupt nichts – beitragen kann.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ich gehe weiter, Herr Dr. Rabl. Wir sind beim Gutachten, und Sie haben ja versucht, das jetzt auch zu erläutern. Was war denn nun wirklich genau Ihr Auftrag bei dem Gutachten? Sollten Sie eben, wie Sie schon eingeleitet haben, die rechtliche Bewertung der Unterlagen und der Informationen, die Ihnen einfach auf den Tisch gelegt wurden, vornehmen? Oder war auch eine Sachverhaltsdarstellung beziehungsweise auch eine Beweiswürdigung Ziel Ihres Auftrages?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Die Aufgabe ist im Gutachten selbst – Sie beziehen sich jetzt auf das Gutachten 2018 – präzise umschrieben. Aufgrund des Sachverhalts – ich habe ihn jetzt nicht mehr auswendig vor mir, Randziffer 1 folgende – sollten jene Rechtsfragen analysiert werden, die dort auch unmissverständlich ausgedrückt sind. Das war der Auftrag.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Es ist für uns hier schon auch wichtig, denke ich, die Fragen zu stellen, einfach auch weil ich der Überzeugung bin, dass wir hier auch sitzen, weil wir für eine gewisse Form der Transparenz, auch durch die Medienvertretung, durch die Öffentlichkeit, für die Menschen in diesem Land sorgen müssen und auch sollen. Aus diesem Grund, verstehen Sie auch bitte – ich verstehe auch Ihre Seite – unsere Seite, wenn ich in dem Fall manchmal einfach nachfrage beziehungsweise von Ihnen das noch einmal wissen will, weil ja nicht jeder Einsicht in diese Akten hat.

Sehen Sie eigentlich bei den vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundesministeriums für Verteidigung, insbesondere für Rüstungsgüter, einen Evaluierungsbedarf bei der gültigen Önorm A 2050, die noch immer Gültigkeit hat? Gibt es da irgendetwas, zu dem Sie sagen, das sollten wir eigentlich anders machen? Sie sind ja auch Professor, nicht nur Rechtsanwalt, wie Sie selber dargelegt haben, deshalb würde mich das jetzt schon sehr interessieren.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Meine Aufgabe bestand zu keinem Zeitpunkt in diesem Zusammenhang, die Situation im Bundesministerium in Richtung wie Aufträge vergeben werden et cetera zu evaluieren. Ich habe einen historischen Vertrag vor mir gehabt. Wir beschäftigen uns hier mit Vorgängen, deren rechtliche Grundlagen, die Tatsachen liegen ja lange zurück - - Ich habe persönlich keine Wahrnehmung, Ahnung, wie das Ministerium heute derartige Vergaben gestaltet. Da kann ich, ehrlich gesagt, nichts sagen.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Sie haben ja auch 2014, im Zuge der Taskforce, ein früheres Gutachten gemacht und sich mit den Möglichkeiten eines Rücktritts auseinandergesetzt. Sie schilderten dort die Schwierigkeiten bei der Aktenüberlieferung. Sind Sie weiterhin der Ansicht, dass für die rechtliche Beurteilung möglicherweise Unterlagen existieren, über die Eurofighter verfügt?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich frage jetzt den Verfahrensrichter. Das ist ein Gutachten, eine Stellungnahme – offenbar aus dem Jahr 2014 –, die habe ich tatsächlich nicht im Detail vor Augen. Existiert dieses Dokument für mich zum Einsehen?

Vorsitzender Mag. Wolfgang Sobotka: Können Sie uns das Dokument vorlegen?

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Wir arbeiten daran, dass wir es vorlegen können, Herr Dr. Rabl.

Vorsitzender Mag. Wolfgang Sobotka: Was nicht vorliegt und nicht einsichtig ist, darauf kann - - (Abg. Hochstetter-Lackner: Wir - -!) Dann würde ich bitten, eine andere Frage zu stellen.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Wir arbeiten daran. Wir schauen, dass wir das in der nächsten Runde haben.

Sie haben vorhin selber auf die erste Frage vom Verfahrensrichter gesagt – Sie haben die Taskforce in verschiedenen Gutachten - - –, dass Sie mehrere Gutachten gemacht haben, mehrere Stellungnahmen geschrieben haben. Mir sind zum Beispiel die Gutachten 2014 und 2018 bekannt. Haben Sie die Taskforce noch anderweitig beraten, und wenn Ja, was haben Sie noch für die Taskforce erstellt?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich habe diese Frage im Grundsätzlichen ja schon beantwortet und ich darf nochmals darauf hinweisen, dass mich eine besondere Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO betrifft, sozusagen auf die Interessen meines Mandanten auch zu achten, obwohl er mich entbunden hat. Ich glaube, ich bin überzeugt, es wäre nicht im Interesse meines Mandanten, wenn ich jetzt konkret, präzise jene Fragen aufzählte, an welchen ich karniefelt habe.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Also für uns ist eine Beantwortung schon auch wichtig, weil ja dadurch überprüfbar wird, wie vollständig sich die Aktenlage für uns darstellt. Was mich aber noch interessieren würde: Ist es richtig, dass die Seite der Beschuldigten im Strafverfahren Akteneinsicht hat? Dann könnte ja auch dem Eurofighter-Konsortium Ihr Gutachten von 2014 bekannt sein, oder?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Mir wäre nicht bekannt, dass eine rechtliche Stellungnahme von mir aus dem Jahre 2014 im Strafverfahren vorgelegt worden ist. Allerdings habe ich auch dazu keine Wahrnehmungen, weil ich im Strafverfahren die Republik Österreich nicht vertreten habe und nicht vertrete. Ich habe heute bereits meine Überraschung ausgedrückt, dass diese Stellungnahme überhaupt bekannt ist.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ich möchte noch zu den Gegengeschäften kommen. Im Gegengeschäftsverhältnis mit Eurofighter und in späterer Folge EADS wurden auch Dutzende Subunternehmer zwischengeschaltet, damit der Gegengeschäftsvertrag mit Österreich erfüllt wird. Wurden Sie auch diesbezüglich beauftragt, eine mögliche Verletzung der Verhaltensregeln der Eurofighter-Verträge durch die Aktivitäten der Firmen und Subfirmen des Gegengeschäftskonstrukts zu überprüfen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Bitte um Verständnis, dass ich dazu tatsächlich keine Aussage abgeben will, und zwar sowohl mit Hinweis auf den Untersuchungsgegenstand, als auch auf meine Verschwiegenheit nach § 9 RAO.

Ich möchte bei der Gelegenheit sagen – gerade in Ihre Richtung, Frau Abgeordnete –, dass ich selbstverständlich höchstes Verständnis für das Bedürfnis und auch das Interesse der Abgeordneten habe, hier ihre Pflichten umfassend und sorgfältig auszufüllen, möchte gleichzeitig bitten, dass Sie sich im Sinne einer Perspektivenübernahme in die Rolle eines Rechtsanwalts und Universitätsprofessors versetzen, dessen höchstes Kapital unter anderem die Wahrung seiner Treuepflicht gegenüber seinem Mandanten ist, die es eben verbietet, zu diesen Themen mehr zu sagen, als im Interesse des Mandanten gelegen ist.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Wir waren vorhin schon beim Thema Finanzprokuratur. Meine Frage dazu wäre: In welcher Weise wurde eigentlich die Finanzprokuratur in die Vertragsverhandlungen und die Vertragserstellungen miteingebunden? Können Sie dazu etwas sagen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Welche Vertragsverhandlungen oder Vertragserstellungen meinen Sie jetzt?

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ich meine 2001 bis 2003.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Meine Tätigkeit in dem Gesamtzusammenhang begann im Oktober 2014. Zu Vorgängen, die davor liegen, habe ich keinerlei Wahrnehmungen.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Danke für die erste Runde.

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Sehr geehrter Herr Professor, Sie haben eingangs erwähnt, dass Sie Ihren ersten Auftrag vom Bundesministerium im Oktober 2014 erhalten haben. Waren Sie vorher bereits mit Rechtsfragen, Vertretungstätigkeiten oder Ähnlichem befasst, das sich mit der Anschaffung des Kampfflugzeuges Eurofighter befasst hat?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Nein.

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Zu den Gutachtenerstellungen oder Memoranden, wie Sie sie eingangs erwähnt haben: Ist es richtig, wenn ich sage, es ist im Wesentlichen um Rücktrittsrechte, um die Rückabwicklung, um Schadenersatzforderungen – auch im Hinblick auf die Verhaltensregeln bei der Erfüllung des Kaufvertrages – gegangen oder waren es auch andere Fragen, zu denen Sie Ihre Expertise abgegeben haben?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Bitte um Verständnis, dass ich meine Bemerkung von zuletzt natürlich jetzt auch in Ihre Richtung wiederhole, und zwar deswegen natürlich, weil Ihre Fragestellung sinngemäß genau auf dasselbe hinausläuft wie jene der Frau Abgeordneten.

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Herr Professor, ich darf Ihnen ein Dokument vorlegen, und zwar das Schriftstück 60688. Das hat meine Kollegin vorhin bereits erwähnt, das ist ein Auszug aus einem Gutachten, das Sie erstellt haben. (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.) Auf Seite 224, rechts oben, im ersten Absatz, zweiter Satz, schreiben Sie: „Es ist davon auszugehen, dass EF niemals willens und in der Lage war, die Eurofighter zu den vereinbarten Lieferzeitpunkten und im vereinbarten Bauzustand an die Republik Österreich zu liefern.“

Herr Professor, meine Frage dahin gehend: Haben Sie die Argumente, die Sie zu dieser Erkenntnis geführt haben, selbst herausgearbeitet, oder worauf begründet sich diese Aussage?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Das gehört zwar nicht zum Untersuchungsgegenstand, weil dieses Gutachten aber im Strafverfahren vorgelegt wurde, sehe ich keinen Grund, diese Urkunde sozusagen nicht authentisch zu interpretieren. Dieser Satz bezieht sich auf eine entsprechende Feststellung im Sachverhalt dieses Gutachtens – Randziffer 1 folgende liegt jetzt nicht vor mir –, der genau diese Tatsache dem Gutachter vorgegeben hat. Ich bitte nochmals zu verstehen, dass in diesem Gutachten - -

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Es war also nicht Ihre eigene.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Nein, ich habe, wie schon mehrmals ausgesagt, keine eigenen Wahrnehmungen oder Untersuchungen zur Feststellung des Sachverhalts angesprochen.

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Das heißt, ich brauche Sie auch nicht zu fragen, wie Sie das aus heutiger Sicht beurteilen würden.

In diesem Dokument auf der Seite 226 – noch einmal ein Zitat –, Randziffer 99 steht: „Angaben zur Erkennbarkeit der Lieferunmöglichkeit liefert der Sachverhalt für die Phase vor dem so genannten Vergleich. Demnach haben Vertreter der Verkäuferseite der Republik Österreich auf deren Nachfrage [...] wider besseres Wissen die Lieferfähigkeit versichert.“

Gleiche Frage, wie vorhin: Es haben sozusagen nicht Sie selbst diese Erkenntnis, die sich im Gutachten findet, herausgearbeitet?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Das ist richtig. Diese vermeintliche Erkenntnis wiederholt nur eine Zeile aus dem vorgegebenen Sachverhalt. Wenn Sie mich jetzt fragten, worin meine besondere Expertise und Qualität besteht, wenn ich doch bei der rechtlichen Subsumtion nur den Sachverhalt an dieser Stelle wiedergebe, so darf ich im Grundsätzlichen gleich sagen: Die besondere rechtliche Expertise zeigt sich an ganz anderen Punkten, an komplexen zivilrechtlichen Fragestellungen, die abgehandelt wurden und nicht an dieser Übernahme der dem Gutachter vorgegebenen Sachverhaltsannahme.

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Gut, dann habe ich noch eine abschließende Frage zur Zeit der Erstellung der Gutachten. In einem Gutachten findet sich auch eine Aussage darüber, dass Sie unter enormem Zeitdruck gestanden sind. Ist das so richtig? Ich kann Ihnen das vorlegen, es ist Dokument 40270. Da schreiben Sie auf Seite 6 Ihres Gutachtens, dass Sie nur wenige Tage Zeit hatten, „um Unterlagen im Umfang von ca 9 Aktenordnern durchzusehen“. (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.)

Ich habe nur die abschließende Frage, ob das durchaus üblich ist, Gutachten in dieser kurzen Frist zu erstellen, oder eben nicht.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Wo steht denn das?

Abgeordneter Herrmann Brückl (FPÖ): Seite 21, es ist gleich die zweite Seite; zweiter Satz, Seite 21. (Die Auskunftsperson liest in dem ihr vorgelegten Schriftstück.)

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Verzeihen Sie, Herr Abgeordneter, wie war noch einmal die Frage?

Abgeordneter Hermann Brückl (FPÖ): Die Frage war, ob es durchaus üblich ist – so wie Sie es hier schreiben: „Zu betonen ist, dass der außerordentliche Zeitdruck eine anlassbezogene ausführliche Sichtung der Literatur und Rechtsprechung nicht zuließ“ –, dass man Gutachten mit einem derartigen Zeitdruck erstellt, wenn sie so komplex und umfassend sind.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Über die Frage der Üblichkeit von Gutachten kann ich keine valide Aussage machen. Richtig erscheint es mir allenfalls, besondere Umstände in einer Stellungnahme offenzulegen.

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Herr Präsident! Auch von meiner Seite einen herzlichen Dank, Herr Professor, für Ihre Zeit. Sie haben im Eingangsstatement bereits erwähnt, dass Sie nicht in die Taskforce integriert waren im Sinne, dass Sie alle Teilinformationen erhalten haben, sondern dass man Ihnen konkrete Fragestellungen im Bereich Ihrer Expertise vorgelegt hat und Sie diese Fragestellungen versucht haben entsprechend aufzulösen.

Meine Frage: Haben Sie auch konkrete Fragestellungen zur Frage der Gegengeschäfte und zur Frage möglicher unzulässiger Zahlungsflüsse erhalten?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich darf zu dieser Frage pauschal auf meine bereits wiederholten Entschlagungen Bezug nehmen und aus denselben Gründen bitten, mich zu verstehen, dass ich dazu nichts sagen kann.

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Ich versuche, eine andere Frage zu stellen und diese dann sozusagen auch auf der theoretischen Ebene zu belassen. Wenn eine Entschlagung kommt, ist sie zu respektieren. Wurde Ihnen im Zuge der Fragestellungen von Vector Aerospace ausgehend konkret das Briefkastenfirmennetzwerk vorgelegt? (Die Auskunftsperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt.)

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich muss mich konsequenterweise auch hier entschlagen.

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Ich versuche es dennoch mit einer dritten Frage zum Fragenkomplex, um abschließend zu einem anderen Thema zu kommen. Sie sind ja jetzt schon relativ lange mit Ihrer Expertise in dieser Republik unterwegs und Sie kennen ja jedenfalls – vermute ich, nehme ich an – die Vorhaltungen, was das Briefkastenfirmengeflecht rund um Vector Aerospace betrifft. Würden Sie aus Ihrer Expertise als Professor für Zivilrecht hier sagen, dass ein solches Geflecht, wenn es denn tatsächlich so existiert hat, eine außergewöhnliche, nicht übliche Angelegenheit ist?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich habe zu dieser Frage, die Sie besonders akzentuiert haben, keine besonderen eigenen Wahrnehmungen. Ich möchte an dieser Stelle freilich betonen, dass in unserer Rechtswelt zwischen dem Bereich des Strafrechtes und des Zivilrechtes insofern zu unterscheiden ist, als sich gerade da die Spezialisierungen niedergeschlagen haben.

Das heißt, wenn Sie, um es abstrakt zu formulieren, eine hervorragende Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige formulieren wollten, dann werden Sie sich einen Experten für das Strafrecht besorgen; wenn Sie komplexe zivilrechtliche Fragen gelöst haben wollen, dann werden Sie die entsprechenden Experten besorgen; und wenn Sie das Gefühl haben, Sie haben einen so komplexen Fall, dass Sie aus allen Bereichen Experten brauchen, dann halte ich es, wenn die Causa eine entsprechende Bedeutung hat, für sinnvoll, sich aller Experten zu versichern.

Dann ist es eine organisatorische Frage, ob man all diese Experten permanent – bildlich gesprochen – im Raum sitzen hat, oder ob man nicht besser ökonomisch vorgeht und sich von jenen, die man als die Richtigen empfindet, auch nur jenen Input holt, den man zu benötigen glaubt.

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Die Grenze zwischen Strafrecht und Zivilrecht hat uns auch bei den Befragungen der ersten beiden Taskforcemitglieder beschäftigt. Da haben wir uns gerade im Kontext der unzulässigen Zahlungsflüsse gefragt: Einerseits müssen Beamte der Republik, wenn sie unzulässige Zahlungsflüsse feststellen, natürlich eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung anbringen; andererseits gab es aber anscheinend auch Rechtsmeinungen, dass es für die Republik zielführender wäre, auf zivilrechtlicher Ebene vorzugehen.

Ich darf hier – und das soll jetzt keine Kritik an der Taskforce sein – aus einem Magazin, nämlich „Anwalt aktuell“ 03/2017 zitieren. Da geht es nur um einen Satz, deswegen lege ich das Dokument nicht vor. Ich hätte nur gerne Ihre Einschätzung, ob darin ein Körnchen Wahrheit enthalten ist oder nicht. Ein gewisser Herr Dr. Johannes Sääf, emeritierter Rechtsanwalt, hat zur Causa Eurofighter im Jahr 2017 gesagt: „Ein gelernter Wirtschaftsjurist hätte zunächst versucht, den Schaden nachvollziehbar darzustellen und im Wege einer Zivilklage geltend zu machen.“ Können Sie dieser Aussage etwas abgewinnen oder halten Sie die für unzutreffend?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Mir ist der Herr Kollege Sääf persönlich nicht bekannt, und ich halte im Grundsätzlichen in meiner Welt des Rechts Zurufe über Medien, Ferneinschätzungen für weniger interessant. (Abg. Brückl: Eine Einschätzung!)

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Ich habe – noch nicht abschließend, sondern im Vorfeld – noch eine Frage: Im Zuge des Endberichts oder des Berichts für die Öffentlichkeit, der beinahe zeitgleich mit der Sachverhaltsdarstellung erbracht worden ist, nämlich mit dem Ziel, die Öffentlichkeit zu informieren - - Haben Sie an diesem Bericht mitgewirkt? Daran anschließend auch gleich eine Zusatzfrage: Sind Empfehlungen, die Sie der Taskforce für diesen Endbericht gegeben haben, falls Sie dort mitgewirkt haben, nicht berücksichtigt worden?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Meines Erachtens betrifft das nicht den Untersuchungsgegenstand. Gleichzeitig hat mich mein Mandant dahin gehend entbunden, dass ich auch zu meiner grundsätzlichen Rolle im Zusammenhang mit dieser Taskforce Auskunft erteilen kann, und schließlich handelt es sich dabei ja um einen Endbericht, der öffentlich wurde. Dazu kann ich sagen, dass ich diesen Endbericht nicht erarbeitet habe, dass ich ihn aber sehr wohl vor der Endfassung, Endherstellung durchgelesen habe und die eine oder andere redaktionelle Bemerkung gemacht habe. Aber die federführende Erarbeitung, wenn Sie so wollen - -, der Herr des Textes war ich nicht.

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Herzlichen Dank. Meine letzte Frage für diese Runde bezieht sich darauf, dass es vonseiten der Republik Österreich eine Information über die Findings, also die Erkenntnisse, in der Angelegenheit EADS/Eurofighter gegenüber dem US-Justizministerium gegeben hat. Dazu meine konkrete Frage an Sie: Waren Sie mit dieser Sache ebenfalls von Ihrem Mandanten beziehungsweise dem Ministerium oder der Taskforce betraut? (Die Auskunftsperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt.)

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich würde meinen, dass zur Frage, ob ich mich jetzt hier zu entschlagen habe oder nicht, dasselbe gilt wie bei meiner letzten Auskunft. Dementsprechend kann ich sagen, dass dieser Bereich in keiner Weise zu meiner Expertise gehört und ich dort nicht einmal mitgelesen habe.

Abgeordneter Michael Bernhard (NEOS): Dann herzlichen Dank von meiner Seite.

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Vorsitzender Mag. Wolfgang Sobotka: Wir kommen jetzt zur zweiten Fragerunde, wobei die Fragezeit auf 3 Minuten begrenzt ist. Herr Abgeordneter Pilz hat keine Frage. Herr Abgeordneter Ottenschläger, bitte.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Ich möchte mit einer Anmerkung beginnen. Sie haben jetzt mehrmals Ihre Verwunderung darüber geäußert, dass gewisse Dokumente hier vorliegen. Ich darf salopp formulieren: Die sind uns von Ihrem Auftraggeber, sprich der Republik Österreich, zur Verfügung gestellt worden und sind nun mal Gegenstand unseres Untersuchungsausschusses.

Ich probiere es jetzt noch einmal: Konnten Sie konkrete Zahlungsflüsse festmachen, die einen Vertragsausstieg Ihrer Meinung nach gerechtfertigt hätten?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich hatte weder Auftrag noch habe ich mich tatsächlich mit dieser Frage der Tatsachen beschäftigt.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Das heißt, zusammengefasst kann man sagen - - Deswegen habe ich ja eingangs eben auch gefragt, was Ihre Basis war, welche Unterlagen Sie gehabt haben, um einzugrenzen. Jetzt, glaube ich, sind wir dort, dass Sie mit dieser Angelegenheit – wenn ich das richtig interpretiere –, nämlich der Angelegenheit der Zahlungsflüsse, also mit dem, mit dem wir jetzt hier beschäftigt sind, im Sinne Ihrer gutachterlichen Stellungnahme eigentlich nichts zu tun hatten.

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Wenn ich persönlich mit einer gutachterlichen Stellungnahme betraut werde, dann ergibt sich der Inhalt meiner folgenden Arbeit aus der Vereinbarung und Aufgabenstellung im konkreten Fall. Wenn die Aufgabenstellung auch die Erarbeitung und Analyse eines Sachverhalts beinhaltet, dann führe ich die durch, und zwar auf einem Niveau und mit dem Bestreben und mit dem Versuch, jede einzelne Möglichkeit der Unsicherheit auszuschließen.

Das bedeutet, dass ich selbstverständlich jedes Dokument analysieren würde. Gleichzeitig ist es eben auch denkbar, dass ich beauftragt werde, einen vorgegebenen Sachverhalt bloß rechtlich zu analysieren. In diesem Fall entscheidet sich der Auftraggeber bewusst dafür, mich nicht für die Sachverhaltsarbeit einzusetzen.

Ich mache beide Tätigkeiten regelmäßig, behaupte, dass ich für beides hoffentlich ausgezeichnet ausgebildet bin. Im konkreten Fall beschränkte sich meine Aufgabe auf die rechtliche Analyse im engeren Sinn.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Können Sie uns Gründe dafür nennen, dass ein zivilrechtlich-theoretisches Gutachten in Auftrag gegeben wird, da doch bereits Monate zuvor eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht wurde, in der es um dieselben Sachverhaltsmomente geht?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Zu dieser Frage habe ich tatsächlich keine Wahrnehmung.

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Danke.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Herr Professor! Haben Sie eigentlich Kenntnisse über die Verhandlungen, über die Höhe der Pönale? (Auskunftsperson Rabl: Nein!) Sie sind aber in dem Thema irrsinnig tief drinnen, Sie sind Professor und Ihre Wahrnehmung würde mich interessieren. Sie kennen sich aus, Sie wissen, dass eine Pönale von 10 Prozent vereinbart wurde. Ist das die übliche Höhe? Würden Sie da eine Unregelmäßigkeit sehen? Wie würden Sie als Professor das einstufen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Zum konkreten Fall kann ich gar nichts sagen. Abstrakt formuliert, ist eine Pönale eine sogenannte Konventionalstrafe. Das Ganze ist im § 1336 ABGB geregelt. Pönalen werden üblicherweise in verschiedensten Höhen vereinbart. Sind sie zu hoch, dann droht zum Ersten ihre Bekämpfung auf dem Wege des Vorhaltes der Sittenwidrigkeit nach § 879. Im Übrigen kommt ein richterliches Mäßigungsrecht nach § 1336 in Frage. Ich glaube, dass diese Frage nach der Üblichkeit nicht beantwortbar ist.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Also 10 Prozent sind für Sie durchaus üblich, oder können Sie sich das vorstellen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich habe keine Expertise und Wahrnehmung in diesem Bereich.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Sehen Sie eigentlich Gegengeschäfte in der Rüstungsindustrie als zielführend?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Dazu habe ich keine Position.

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ich denke – so wie ich Sie jetzt in der letzten Stunde kennengelernt habe –, dass auch Sie sehr an der Wahrheitsfindung hier interessiert sind. Gibt es einen Sachverhalt, den Sie uns – unter Wahrung Ihrer Mandantschaft – hier heute noch mitteilen möchten, der heute noch nicht gefallen ist?

Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl: Ich wiederhole, ich habe keine eigenen validen Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt. Persönlich habe ich größtes Interesse daran, Sie dabei zu unterstützen, Ihre Pflichten zu erfüllen, dies gleichzeitig bei Einhaltung und Wahrung all jener Pflichten, die mich treffen, sodass diese Veranstaltung zu unser aller Zierde und Ehre gereicht. (Allgemeine Heiterkeit.)

Abgeordnete Irene Hochstetter-Lackner (SPÖ): Ich habe keine weiteren Fragen, möchte jedoch darauf hinweisen, dass wir uns hier nicht auf einer Veranstaltung befinden.

Vorsitzender Mag. Wolfgang Sobotka: Die FPÖ hat keine Fragen mehr. Die NEOS? – Keine Fragen. Die Liste Pilz ist nicht anwesend. Abgeordneter Ottenschläger? – Keine Fragen. Hat von der SPÖ noch jemand eine Frage? – Nein. Von der FPÖ hat in der letzten Runde auch keiner mehr eine Frage, von den NEOS offenbar auch nicht. Hat der Verfahrensrichter noch Fragen? (Verfahrensrichter Rohrer verneint dies.)

Herr Professor Rabl, dann darf ich mich ganz herzlich bei Ihnen für Ihr Kommen bedanken. Die Befragung der Auskunftsperson ist damit beendet. – Vielen herzlichen Dank!