Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Einkommensteuergesetz 1988, Änderung (1/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

Inhalt

  • Differenzierung bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport
  • Die Familienbeihilfe (der Kinderabsetzbetrag) soll an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder angepasst werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen wird die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) auch für Kinder gewährt, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten. Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export soll die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) künftig nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, indexiert werden.

Die Ausgaben für Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, steigen jährlich an. Nach der im europäischen Primärrecht garantierten Freizügigkeit hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, "als ob" die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Die Familienbeihilfe soll die Person, in deren Haushalt das Kind lebt, in die Lage versetzen, einen Teil jener Sachgüter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht maßgeblich sind, nicht aus ihren eigenen Mitteln, sondern mit Unterstützung und aus Mitteln der Allgemeinheit zu erwerben. Durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den in Geld zu zahlenden Unterhalt kommt es indirekt zu einer Entlastung der/des zur Zahlung von Geldunterhalt Verpflichteten.

Beim Export in Länder mit niedriger Kaufkraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Wird die Familienbeihilfe nicht entsprechend der Kaufkraft indexiert, erfolgt die Unterhaltsentlastung nicht in einer Weise, "als ob" das Kind seinen Wohnort in Österreich hat. Erfolgt der Export der Leistung jedoch nach der Kaufkraft indexiert, wird eine gleichmäßige Beteiligung an den Kosten der Bedarfsdeckung erreicht – so "als ob" das Kind in Österreich wohnen würde.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Familienbeihilfenbeträge entsprechend den jeweiligen Preisniveaus des Wohnortstaates der Kinder festgelegt werden. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte sollen die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" dienen. Diese Beträge sollen alle zwei Jahre angepasst werden. Die näheren Details betreffend die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sollen durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung soll gemeinsam durch die Bundesministerin für Familien und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 05.01.2018

Einbringendes Ressort

BMFJ (Bundesministerium für Familien und Jugend)

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