Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten durch Rückgriff auf PNR-Daten.

-       Schutz von Fluggastdaten in Bezug auf deren Verarbeitung durch Sicherheitsbehörden

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132 (im Folgenden: PNR-Richtlinie), die bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen ist.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einrichtung einer nationalen Fluggastdatenzentralstellen (Passenger Information Unit – PIU)

-       Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Fluggastdaten

-       Verwendung von PNR-Daten durch die Fluggastzentralstelle – Passenger Information Unit (PIU)

-       Sicherstellung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards für die Verarbeitung von Fluggastdaten

Die genannten Maßnahmen zielen darauf ab, einen hohen datenschutzrechtlichen Standard für die Verarbeitung von PNR-Daten für die Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität zu implementieren und die Zusammenarbeit mit den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie mit Europol, insbesondere im Bereich der Terrorbekämpfung weiter auszubauen und zu stärken.

 

Wesentliche Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich insbesondere aus der Notwendigkeit der Einrichtung einer zentralen Fluggastdatenstelle im Bundeskriminalamt, sowie aus der Entwicklung und Implementierung eines PNR-Systems zur Verarbeitung von Fluggastdaten. Die Umsetzung der PNR-Richtlinie in Österreich wird von der Europäischen Union gefördert. So kann zur Bedeckung der Umsetzungskosten auf Mittel des Internal Security Fund (ISF) – Police zurückgegriffen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Zentrales Element der aus der PNR-Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen stellt die Schaffung eines technischen Systems zur Verarbeitung der Fluggastdaten dar, die von den Fluglinien an die "Passenger Information Unit (PIU)" im Bundeskriminalamt zu übermitteln sind. Entsprechende Systeme stehen in einigen Staaten bereits im Echtbetrieb oder werden gegenwärtig gerade entwickelt. Nach eingehender Evaluierung der bestehenden Lösungen wurde der Eigenentwicklung eines PNR-Systems auf Basis des bestehenden PDS-Systems aus Kosten- und Effizienzgründen der Vorzug gegeben.

Die Kosten für die Entwicklung und Implementierung des PNR-Systems werden basierend auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Projekten voraussichtlich € 630.000 betragen. Hinzukommen jährliche Kosten für Wartung und Support in der Höhe von rund € 100.000.

 

Zudem ergeben sich aus dem Umstand, dass für den Betrieb der Fluggastdatenzentralstelle die Anmietung von Räumlichkeiten notwendig ist, weitere finanzielle Auswirkungen. Die Miet- und Betriebskosten werden abhängig vom noch abschließend festzustellenden Adaptierungsaufwand für die kommenden fünf Jahre rund € 323.000 betragen.

Hinzukommen die Kosten für die Erstausstattung der PIU, wie insbesondere technische Ausstattung der Arbeitsplätze, Büromöbel etc., in der Höhe von rund € 135.000.

 

Finanzielle Auswirkungen für den laufenden Betrieb ergeben sich insbesondere aus den Personalkosten, wobei das Personalkonzept für die Inbetriebnahme insgesamt 23 Planstellen vorsieht. Diese 23 Planstellen sind jedenfalls erforderlich, um den geplanten 24/7/365-Dienst der Fluggastdatenzentralstelle/PIU aufrecht erhalten und den internationalen Verpflichtungen entsprechen zu können.

 

Für die Umsetzung der PNR-Richtlinie wurden Österreich von der Europäischen Kommission für den Zeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2020 finanzielle Mittel aus dem Internal Security Fund (ISF) – Police bis zu einer Gesamthöhe von € 1.3 Mio zugesagt.

Der Zeitpunkt der Mittelüberweisung durch die Europäischen Kommission steht jedoch noch nicht fest.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑320

‑2.618

‑2.407

‑2.457

‑2.508

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten erlassen wird (PNR-Gesetz – PNR-G)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Beibehaltung des hohen Niveaus der internationalen Vernetzung und des grenzüberschreitenden Sicherheitsmanagements (siehe Detailbudget 11.01.01 Zentralstelle)" für das Wirkungsziel "Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132 (im Folgenden: PNR-Richtlinie), die bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen ist.

Ziel der PNR-Richtlinie ist die Bekämpfung von grenzüberschreitenden Aktivitäten in den Bereichen Terrorismus und schwerer Kriminalität durch die Verwendung von Fluggastdaten.

 

Kernelement der EU-Richtlinie ist die Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Übermittlung der von ihnen bereits aktuell für die Abwicklung der Reise erhobenen Fluggastdaten an die nationale Fluggastdatenzentralstelle, die jeder Mitgliedstaat einzurichten hat und der die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der PNR-Daten obliegt.

Die Überprüfung der Fluggastdaten (Passenger Name Record Data – PNR-Daten) soll es den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse und im Rahmen der Zweckbindung der PNR-Richtlinie ermöglichen, nicht nur bereits bekannte Personen zielgerichtet zu identifizieren, sondern auch solche Personen, die den zuständigen Behörden bislang nicht bekannt waren und die mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat von schwerer Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten.

 

Mit dem PNR-System sollen die bereits bestehenden Werkzeuge zur Bewältigung der grenzüberschreitenden Kriminalität ergänzt werden. Die Verwendung von PNR-Daten bietet gemeinsam mit den API-Daten (erweitere Fluggastdaten im Sinne des Anhangs I der PNR-Richtlinie) einen Mehrwert, indem sie den Mitgliedstaaten die Feststellung der Identität einer Person erleichtert, mithin den Nutzen dieses Ergebnisses für die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten erhöht und die Gefahr minimiert, dass Überprüfungen und Ermittlungen zu unschuldigen Personen durchgeführt werden.

 

Darüber hinaus verwenden die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits PNR-Daten, zu denen die Polizei oder andere Behörden nach einzelstaatlichem Recht Zugang haben. Mit der EU-weiten Umsetzung der PNR-Richtlinie werden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisiert, Rechtsunsicherheit und Sicherheitslücken vermieden und zugleich der Datenschutz gewährleistet.

 

Mit dem geplanten Bundesgesetz werden Luftfahrtunternehmen, die Personen mit einem Luftfahrzeug nach oder aus Österreich bringen, ab dem 25. Mai 2018 dazu verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten ihrer Fluggäste kostenlos und selbsttätig im Vorfeld der planmäßigen Ankunfts- oder Abflugzeit sowie im Einzelfall – zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ( insb. terroristischen) strafbaren Handlung – an die nationale Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Um das von der PNR-Richtlinie für die Verarbeitung der Passagierdaten geforderte hohe Datensicherheitsniveau zu gewährleisten, hat die Datenübermittlung unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu erfolgen. Ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes folgenden Tag soll ein Testbetrieb mit Fluggastdaten ausgewählter Luftfahrtunternehmen für das Fluggastdaten-Informationssystem eingerichtet werden. Die Einbindung weiterer in Österreich operativer Luftfahrtunternehmen in das Fluggastdaten-Informationssystem soll dann sukzessive erfolgen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 würde nicht ins nationale Recht umgesetzt werden. Es droht ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Der PNR-Richtlinie liegen die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission iZm dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken (KOM(2007) 654 endgültig;

2007/0237 (CNS) sowie die Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die

Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer vom 21. September 2010 (KOM(2010) 492 endgültig) zugrunde.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Gemäß Art 19 der PNR-Richtlinie hat die Europäische Kommission bis zum 25. Mai 2020 eine Überprüfung der Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten vorzunehmen, wobei insbesondere die Einhaltung des einschlägigen Schutzstandards bezüglich personenbezogener Daten, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung von PNR-Daten, die Datenspeicherungsfrist sowie die Effektivität des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten zu beachten sein werden.

 

Der Evaluierungszeitpunkt richtet sich nach dem genannten Überprüfungszeitpunkt der Europäische Kommission. Für die Evaluierung werden insbesondere die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht wurden sowie die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde, statistisch zu erheben sein.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten durch Rückgriff auf PNR-Daten.

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhter Schutz vor und Bekämpfung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten durch Identifikation von bereits gefahndeten Personen sowie von Personen, die den Sicherheitsbehörden bislang nicht bekannt waren und mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat der schweren Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten, an Hand von Fluggastdaten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Vorabübermittlung von Fluggastdaten an EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Personen im Zuge eines Drittstaatsfluges oder eines EU-Fluges in das Hoheitsgebiet eines EU-Staates bringen, ist die Identifikation von bislang unbekannten Personen mit hohem Potential zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor deren Ein- bzw. Ausreise nicht möglich. Die Identifikation von im Zusammenhang mit der Begehung von terroristischen strafbaren Handlungen und anderer Formen schwerer Kriminalität bereits gefahndeter Personen ist nur sehr eingeschränkt, in der Regel im Wege der Grenzkontrolle, möglich.

Fluggastdaten von Personen, die mit einem Luftfahrzeug nach oder aus Österreich gebracht werden, können bereits vor der Einreise bzw. Ausreise mit Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Dateisystemen, die der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen, sowie mit vordefinierten Kriterien abgeglichen werden.

Damit können Gefährder/innen und Straftäter/innen zielgerichtet identifiziert, Beweismaterial zusammengetragen und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufgespürt und kriminelle Netze ausgehoben werden.

 

Basierend auf den Erfahrungen bereits operationeller PIUs in Ungarn, Rumänien und UK kann mit einer Trefferquote von ca. 2% der Flugpassagiere gerechnet werden. Erfahrungswerte der USA und Großbritanniens zugrunde legend, werden in rund 1 % der generierten Trefferfälle weiterführende Maßnahmen wie Festnahmeanordnungen, Observationen, Identitätsfeststellungen, usw. durch die PIU/at zu veranlassen bzw. zu koordinieren sein.

 

Ziel 2: Schutz von Fluggastdaten in Bezug auf deren Verarbeitung durch Sicherheitsbehörden

 

Beschreibung des Ziels:

Die Verarbeitung von Massendaten durch Sicherheitsbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung ist im höchsten Maße grundrechtsrelevant und damit äußerst sensibel. Die PNR-Richtlinie trägt den grundrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegten Grundsätzen Rechnung. Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz soll der vorgegebene europäische Rechtsrahmen in nationales Recht unter besonderer Beachtung des Datengeheimnisses und den damit verbundenen Betroffenen- und Kontrollrechte transformiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die PNR-Richtlinie gibt den Rechtsrahmen für die Verwendung von Fluggastdaten zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität vor, bedarf allerdings ihrerseits der Transformation in nationales Recht.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz setzt die Vorgaben der PNR-Richtlinie EU-rechtskonform um und bietet den Fluggesellschaften im Hinblick auf die ihnen auferlegten Pflichten Rechtssicherheit. Durch Bezugnahme auf internationale und nationale Datensicherheitsvorschriften wird dem Schutz der bürgerlichen Grundrechte, speziell dem Datengeheimnis und dem Recht auf Achtung der Privatsphäre, bestmöglichst Rechnung getragen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung einer nationalen Fluggastdatenzentralstellen (Passenger Information Unit – PIU)

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einrichtung von nationalen Fluggastdatenzentralstellen (Passenger Information Unit – PIU) in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden im Anwendungsbereich der PNR-Richtlinie Fluggastdaten und die Ergebnisse des Abgleiches der PNR-Date mit Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Dateisystemen zwischen den EU-Staaten sowie mit Europol einfach, sicher und effektiv ausgetauscht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In Österreich, wie auch in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Vereinigtes Königreich und Frankreich), erfolgt die Ermittlung von Fluggastdaten und deren weitere Verarbeitung dezentralisiert, durch die im Einzelfall zuständige Sicherheitsbehörde bzw. -dienststelle.

In Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der PNR-Richtlinie, ist das Bundeskriminalamt die nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten. Als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit wird die Fluggastdatenzentralstelle im Bundeskriminalamt für den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde tätig. Dieser obliegt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten durch die Entgegennahme und Analyse von Fluggastdaten sowie die Weiterleitung von Fluggastdaten und des Ergebnisses ihrer Verarbeitung sowie zusätzlicher relevanter Informationen nach Maßgabe des § 7 dieses Bundesgesetzes.

 

Da alle EU-Staaten über eine derartige Zentralstelle verfügen, erfolgt der Informationsaustausch auf der Grundlage gemeinsamer Geschäftsprozesse und einheitlicher Datensicherheitsstandards.

 

Maßnahme 2: Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Fluggastdaten

Beschreibung der Maßnahme:

Luftfahrtunternehmen, die Personen mit einem Luftfahrzeug nach oder aus Österreich bringen, werden verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Umfasst von der Verpflichtung sind sowohl Drittstaatsflüge als auch – entsprechend der Erklärung des Rates vom 18. April 2016, Nr. 7829/16 ADD 1 – intraeuropäische Flüge.

 

Bei den genannten Fluggastdaten (PNR-Daten) handelt es sich um die Angaben von Fluggästen, die die Luftfahrtunternehmen für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke in ihren Buchungs-, Abfertigungs- oder sonstigen vergleichbaren Systemen erfassen und speichern. Fluggastdaten enthalten ausschließlich Informationen, die die Fluggäste insbesondere bei der Reservierung oder Buchung von Flügen oder beim Check-In eines Fluges zur Verfügung stellen. Luftfahrtunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, über die von ihnen bereits erhobenen Fluggastdaten hinaus weitere Daten bei den Fluggästen zu erheben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Luftfahrtunternehmen sind schon jetzt auf Grund völkerrechtlicher Übereinkommen zur Übermittlung von Fluggastdaten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an einzelne Drittstaaten (Australien, Kanada und USA) verpflichtet. Da eine vergleichbare Verpflichtung gegenüber EU-Staaten nicht besteht, können EU-Staaten PNR-Daten für die genannten Zwecke nicht effizient nutzen.

Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste, einschließlich Transfer- und Transitfluggäste nach Österreich transportieren, sind verpflichtet die Fluggastdaten ihrer Fluggäste unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Ankunfts- oder Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten zu übermitteln.

 

Maßnahme 3: Verwendung von PNR-Daten durch die Fluggastzentralstelle – Passenger Information Unit (PIU)

Beschreibung der Maßnahme:

PNR-Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen schweren Straftaten verarbeitet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten können PNR-Daten von der Fluggastdatenzentralstelle zu folgenden Zwecken verwendet werden:

- Überprüfung von Fluggästen vor der Ankunft oder vor dem Abflug nach festgelegten Risikokriterien oder zur Identifizierung bestimmter Personen,

- als Beiträge zur Entwicklung dieser Risikokriterien,

- für konkrete Ermittlungs- und Strafverfolgungszwecke.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Da die Personalien von Flugreisenden in der Regel erst im Wege der Grenzkontrolle ermittelt werden, können gefahndete Personen erst im Zuge der Einreise, bislang unbekannte Gefährder oder Straftäter in der Regel so gut wie nicht im Vorfeld identifiziert werden.

Da Fluggastdaten innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Ankunfts- oder Abflugzeit sowie unverzüglich sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten (Boarding) der nationalen Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen bereitgestellt werden, können diese Daten bereits vor der Einreise mit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Dateisystemen, die der Vorbeugung und Verfolgung von Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität dienen, sowie anhand festgelegter Kriterien (verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale mit verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen) abgeglichen werden. Im Falle eines Treffers erfolgen nach dessen manueller Validierung und Verifizierung durch die Fluggastdatenzentralstelle eine umgehende Verständigung der im konkreten Fall zuständigen nationalen und internationalen Behörden und in weiterer Folge die Vornahme der erforderlichen polizeilichen Maßnahmen.

 

Maßnahme 4: Sicherstellung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards für die Verarbeitung von Fluggastdaten

Beschreibung der Maßnahme:

Die PNR-Richtlinie selbst sieht eine ganze Reihe rechtlicher und organisatorischer Vorgaben zur Absicherung und Gewährleistung des Datengeheimnisses vor. Neben der strikten Zweckbindung sind hier insbesondere die Verpflichtung zur Depersonalisierung von Fluggastdaten nach sechs Monaten ab Übermittlung der Daten sowie die Kontrollrechte des weisungsfreien Datenschutzbeauftragten zu nennen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei der Einrichtung der nationalen Fluggastdatenzentralstelle (PIU) werden die grund- und datenschutzrechtlichen Vorgaben der PNR-Richtlinie sowie die, in diesem Zusammenhang maßgeblichen weiteren nationalen und internationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen umgesetzt und in den Geschäftsprozessen (z.B. für den Informationsaustausch mit den nationalen und internationalen Behörden sowie mit Europol) entsprechend abgebildet.

Die PIU ist zur Gewährleistung und Kontrolle der Durchführung und Umsetzung jener Aufgaben und Verpflichtungen verpflichtet, die das Bundesministerium für Inneres aufgrund der PNR-Richtlinie und der Datenschutz-Grundverordnung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen hat.

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt dem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten im Bundesministerium für Inneres sowie der nationalen Datenschutzbehörde.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

142

270

270

270

270

Personalaufwand

0

1.814

1.850

1.887

1.925

Betrieblicher Sachaufwand

142

714

727

740

753

Werkleistungen

320

360

100

100

100

Aufwendungen gesamt

462

2.888

2.677

2.727

2.778

Nettoergebnis

‑320

‑2.618

‑2.407

‑2.457

‑2.508

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

462

2.888

2.677

2.727

2.778

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

11.02.06 Bundeskriminalamt

 

320

2.618

2.407

2.457

2.508

Durch Umschichtung

11.02.06 Bundeskriminalamt

11.02.04 Grenz-, Visa- und Rückführungswesen

142

270

270

270

270

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der zu erwartenden Kosten wird im DB 11020600 im BFRG 2017-2020 bzw. künftigen BFRG sichergestellt.

 

Für die Umsetzung der PNR-Richtlinie wurden Österreich von der Europäische Kommission für den Zeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2021 finanzielle Mittel aus dem Internal Security Fund (ISF) – Police bis zu einer Gesamthöhe von € 1,222 Mio zugesagt. Der Zeitpunkt der Mittelüberweisung durch die Europäischen Kommission hängt von den getätigten Ausgaben ab. Als Annäherungswert wurden Einzahlungen für 2018 bis 2021 auf die Laufzeit aufgeteilt.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

1.814,06

23,00

1.850,34

23,00

1.887,35

23,00

1.925,09

23,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

 

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

3,00

3,00

3,00

3,00

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

ED-Fachdienst E2a; W 2

 

18,00

18,00

18,00

18,00

 

Das Personalkonzept für die Fluggastdatenzentralstelle (PIU) sieht insgesamt 23 Planstellen mit VBÄ in den oben dargestellten Verwendungsgruppen vor.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

634.920,33

647.618,73

660.571,12

673.782,53

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

 

79.200,00

79.200,00

79.200,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Miet- und Betriebskosten

Bund

 

 

 

 

12

6.600,00

12

6.600,00

12

6.600,00

 

Die vorliegende Kostenschätzung basiert auf einem Angebot des Vermieters und geht von monatlichen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von rund € 6.600 aus. Hiervon sind € 4.761,58 (nicht umsatzsteuerpflichtig) Mietkosten und € 1.833,19 (inkl. USt) Betriebskosten.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

50.000,00

100.000,00

100.000,00

100.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Betriebsführung und Anpassung

Bund

 

 

1

50.000,00

1

100.000,00

1

100.000,00

1

100.000,00

 

Ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Mai bis Ende des Jahres 2018 werden € 50.000 für die Betriebsführung und Anpassung des Workflow-Systems zur Verwaltung der PNR-Treffer erforderlich sein.

 

Ab 2019 werden dafür pro Jahr, basierend auf vergleichbare vorangegangene Umsetzungen, € 100.000 prognostiziert.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

142.000,00

270.000,00

270.000,00

270.000,00

270.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Mittel aus dem Fonds für die Innere Sicherheit (ISF)

Bund

1

142.000,00

1

270.000,00

1

270.000,00

1

270.000,00

1

270.000,00

 

Für die Umsetzung der PNR-Richtlinie wurden Österreich von der Europäische Kommission für den Zeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2021 finanzielle Mittel aus dem Internal Security Fund (ISF) – Police bis zu einer Gesamthöhe von € 1,222 Mio zugesagt. Der Zeitpunkt der Mittelüberweisung durch die Europäischen Kommission hängt von den getätigten Ausgaben ab. Als Annäherungswert wurden die Einzahlungen für 2018 bis 2021 auf die Laufzeit aufgeteilt.

 

Projekt – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

141.600,00

79.200,00

 

 

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

EDV-Ausstattung

Bund

1

75.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige EDV-Infrastruktur

Bund

1

60.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Miet- und Betriebskosten

Bund

1

6.600,00

12

6.600,00

 

 

 

 

 

 

 

Die vorliegende Kostenschätzung basiert auf einem Angebot des Vermieters und geht von monatlichen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von rund € 6.600 aus. Hiervon sind € 4.761,58 (nicht umsatzsteuerpflichtig) Mietkosten und € 1.833,19 (inkl. USt) Betriebskosten.

 

Der Projektauftrag "Einrichtung einer PNR -Zentralstelle im Bundeskriminalamt (.BK)" sieht als Projektendtermin den 31.12.2018 vor.

Ab 1.1.2019 Übergang in den Regelbetrieb.

 

Projekt – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

320.000,00

310.000,00

 

 

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Entwicklung EDV-System

Bund

1

320.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiterentwicklung und Anpassung EDV-Systeme

Bund

 

 

1

310.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten für das PNR-System (umfasst PNR-Datenbank und Trefferverwaltung/Work Flow System) beinhalten die Aufwendungen für Software-Lizenzen und die zu leistenden Programmier- und Wartungsarbeiten.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1485162857).