Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz – Dienstrecht)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

8              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

9              Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

11            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

12            Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 79e lautet:

„Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen“

3. In § 79e Abs. 2 wird

                a) im Einleitungssatz nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt,

                b) in Z 2 nach dem Wort „Auftrag“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt und

                c) im Schlussteil das Wort „erfolgt“ durch die Wortfolge „erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten einer oder eines Bediensteten, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, überwiegen“ ersetzt.

4. In § 79e Abs. 3 werden das Wort „übertragener“ durch das Wort „von“ und die Wortfolge „notwendig ist“ durch die Wortfolge „erforderlich ist und eine Abwägung gemäß Abs. 2 dem nicht entgegensteht“ ersetzt.

5. § 79e Abs. 4 lautet:

„(4) Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf die unbedingt erforderliche Anzahl an Bediensteten beziehen.“

6. In § 79e Abs. 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

7. In § 79f Abs. 1 wird vor der Wortfolge „den Leiter“ die Wortfolge „die Leiterin oder“ eingefügt und wird das Wort „übertragener“ durch das Wort „von“ ersetzt.

8. In § 79f Abs. 3 wird nach dem Wort „begründeten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.

9. In § 79f Abs. 4 wird nach dem Wort „IT-Stelle“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt und wird das Wort „übertragener“ durch das Wort „von“ ersetzt.

10. In § 79f Abs. 5 lautet:

„(5) Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Abs. 1 bis 4 die personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der oder des Bediensteten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Die die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen.

11. § 79g Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zur Aufdeckung einer gröblichen Dienstpflichtverletzung dürfen personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle durch die IT-Stelle verarbeitet werden, wenn schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den nicht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten gerichteten Verdacht begründen, dass eine gröbliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde, die Verarbeitung zum Zwecke der Aufdeckung erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Beamtinnen oder Beamten, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.“

12. In § 79g Abs. 4 wird nach dem Wort „begründeten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.

13. § 79g Abs. 7 lautet:

„(7) Besteht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle abweichend von Abs. 2 bis 6 die IT-Stelle beauftragen, zur Aufdeckung einer gröblichen Dienstpflichtverletzung auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten zu verarbeiten. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren.“

14. § 79h samt Überschrift lautet:

„Sonstige zulässige Datenverarbeitungen

§ 79h. Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies auf ihr oder sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.“

15. In § 204 Abs. 7 werden nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ sowie nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

16. § 280 samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

§ 280. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

           1. in einem Dienstverhältnis zum Bund,

           2. in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger,

           3. in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,

           4. in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 bis Z 3 genannten Rechtsträger,

           5. in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,

           6. in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987,

           7. als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder

           8. als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in einem Dienstverhältnis zu einem Land

stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss

           1. zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des Öffentlichen Dienstes,

           2. zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder

           3. zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt

erforderlich sein.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

           1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

           2. dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht,

           3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist und

           4. die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.

Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderen in Abs. 2 Z 2 genannten Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Abs. 1 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen und im Einzelfall erforderlichenfalls nicht datenändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen auch zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall auch nicht datenändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, wobei insbesondere die Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und den Gegenstand der Benachrichtigung oder Befragung zu berücksichtigen sind.

(8) § 280 gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1.“

17. § 280a samt Überschrift lautet:

„Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung

§ 280a. (1) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 280 Abs. 1 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.

(2) Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien mindestens fünfzehn Jahre nach der endgültigen Feststellung der Verpflichtungen oder Ansprüche aufzubewahren.

(3) Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien mindestens fünfzehn Jahre nach der endgültigen Feststellung der Verpflichtungen oder Ansprüche aufzubewahren.

(4) Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, personenbezogenen Daten besonderer Kategorien oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach der endgültigen Feststellung der Verpflichtungen oder Ansprüche aufzubewahren.

(5) Protokolldaten über datenändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 2 und 3, die nicht unter Abs. 4 fallen. Protokolldaten über datenändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig Protokolldaten über datenändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, personenbezogenen Daten besonderer Kategorien oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über datenändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach der endgültigen Feststellung der Verpflichtungen oder Ansprüche aufzubewahren.

(6) Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Abs. 2 bis 5 vor. Eine gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, geht der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 3 vor. Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 werden jeweils ermächtigt im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(7) Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 haben jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der personenbezogenen Daten besonderer Kategorien sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht datenändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien durchzuführen. Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Abs. 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über datenändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß § 280b Abs. 2 können eine solche Verordnung im Einvernehmen erlassen.

(8) § 280a gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß § 280 und Abs. 1.“

18. § 280b samt Überschrift lautet:

„IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen

§ 280b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler

           1. die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und

           2. Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.

(2) Soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen, sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber einer betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche sind, erfolgt die Aufteilung dieser Pflichten durch die von der Bundesregierung durch Verordnung zu erlassenden Verfahrensvorschriften.

(3) Auftragsverarbeiter haben insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Übt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so ist sie an den jeweils zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen an die betroffene Person hat unentgeltlich innerhalb eines Monats nach Ausübung eines der genannten Rechte nach der DSGVO direkt an die betroffene Person schriftlich, gegebenenfalls elektronisch oder in einer anderen, schriftlich dokumentierten Form zu erfolgen. Vor Ablauf der Frist kann diese nach begründeter Verständigung der betroffenen Person um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Geltendmachungen erforderlich ist. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 5 bis 8 beschränktes Recht geltend, so ist sie unter Hinweis darauf an die zuständige Datenschutzbeauftragte oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten zu verweisen.

(5) Bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien besteht kein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, wenn dieser Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.

(6) Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung besteht kein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.

(7) Für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.

(8) Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung besteht hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und personenbezogener Daten besonderer Kategorien kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO.

(9) § 280b gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß § 280 und § 280a Abs. 1.“

19. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 48 Abs. 1, die Überschrift zu § 79e, § 79e Abs. 2 bis 5, § 79f Abs. 1 und 3 bis 5, § 79g Abs. 1, 4 und 7, § 79h samt Überschrift, § 204 Abs. 7, § 280 samt Überschrift, § 280a samt Überschrift und § 280b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 171 samt Überschrift entfällt.

2. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) Der Entfall des § 171 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 96 und 96a betreffenden Einträge.

2. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „einzuholen“ jeweils die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ sowie nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

3. § 96 samt Überschrift und § 96a samt Überschrift entfallen.

4. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 3 Abs. 4 sowie der Entfall der die §§ 96 und 96a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, des § 96 samt Überschrift und des § 96a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. Artikel VI samt Überschrift entfällt.

2. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ sowie nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt und wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

3. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 3 Abs. 1 sowie der Entfall des Artikels VI samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 werden nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ sowie nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

2. § 119a samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

§ 119a. (1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

           1. in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,

           2. an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder

           3. als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,

im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 und 6 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 6 BDG 1979 und § 280b Abs. 3 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Verantwortlichen gemäß Abs. 1 haben jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der personenbezogenen Daten besonderer Kategorien sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können.“

3. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 6 Abs. 5 und § 119a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 werden nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ sowie nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

2. Nach § 119g wird folgender § 119h samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

§ 119h. (1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

           1. in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,

           2. an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder

           3. als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,

im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 und 6 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 6 BDG 1979 und § 280b Abs. 3 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Verantwortlichen gemäß Abs. 1 haben jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der personenbezogenen Daten besonderer Kategorien sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können.“

3. § 124a entfällt.

4. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 6 Abs. 5 und § 119h samt Überschrift sowie der Entfall des § 124a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „automationsunterstützt ermittelt,“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

2. In § 25 Abs. 6 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ eingefügt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 12 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.

2. In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.

3. In § 1a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

4. In § 84 wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 101 lautet:

„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“

6. In § 101 Abs.  1 und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

7. In § 102 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

8. In § 102 Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

9. In § 102 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch das Wort „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

10. § 105 Abs. 5 lautet:

„(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“

11. Dem § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 1a Abs. 1 bis 3, § 84, die Überschrift zu § 101, § 101 Abs. 1 und 2, § 102 und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.

2. In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.

3. In § 1a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“

5. In § 21 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

6. In § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundestheaterbediensteten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

7. In § 21a Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

8. In § 21a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ und die Wortfolge „der Bundestheaterbedienstete“ durch die Wortfolge „die oder der Bundestheaterbedienstete“ ersetzt.

9. Dem § 22 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 1 und 2 und § 21a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.

2. In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.

3. In § 1a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

4. Dem § 62 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 68, § 68 Abs. 1 und 2 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

5. Die Überschrift zu § 68 lautet:

„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“

6. In § 68 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

7. In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

8. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

9. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 lit. n wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ eingefügt.

3. In § 9 Abs.2 lit. o wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ eingefügt.

4. In § 9 Abs. 3 lit. i wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.

5. § 9 Abs. 3 lit. n lautet:

              „n) welche Arten von personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten besonderer Kategorien der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden;“

6. In § 9 Abs. 3 lit. o wird die Wortfolge „der Datenzugriff“ durch die Wortfolge „die Datenverarbeitung“ ersetzt.

7. In § 10a Abs. 1 wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.

8. In § 10a Abs. 3 wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten“ ersetzt und wird vor dem Wort „des“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt.

9. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt.

10. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

(XX) § 9 Abs. 2 lit. f, n und o, § 9 Abs. 3 lit. i, n und o, § 10a Abs. 1 und 3 und § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3a werden nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ sowie nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt und wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien“ ersetzt.

2. § 26a samt Überschrift entfällt.

3. In § 29 wird nach Abs. 2k folgender Abs. 2l eingefügt:

„(2l) § 2 Abs. 3a sowie der Entfall des § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“