Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz – Dienstrecht)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) beschlossen. Die DSGVO ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, tritt am 25. Mai 2018 in Geltung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG auf. Aus diesen Gründen sind Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze erforderlich.

 

Ziel(e)

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung sowie ergänzende Regelungen für den Bund als Dienstgeber.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben des EU-Rechts.

 

Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), welche im April 2016 beschlossen wurde, sind Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze erforderlich.

 

Normiert wird die Zulässigkeit der Verarbeitung und Übermittlung von dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen im Zusammenhang mit einem (auch angestrebten) Dienstverhältnis zum Bund sowie die darüber hinaus gehende zulässige (Weiter-)Verarbeitung oder Übermittlung zu eindeutigen und legitimen Zwecken.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Hinsichtlich der Datenschutzbeauftragten ist in § 280 Abs. 4 BDG 1979 nur noch die formale Zuständigkeit zur Benennung festzulegen. Die Bestellung der Datenschutzbeauftragten erfolgt nicht aufgrund der Novelle des BDG, sondern unmittelbar aufgrund der DSGVO.

 

Unmittelbar aufgrund der DSGVO entstehende finanzielle Auswirkungen sind der DSGVO zuzurechnen. Insoweit zur Durchführung der Verordnung mit 25. Mai 2018 in Kraft tretende Änderungen im Datenschutzgesetz (DSG) vorgenommen wurden, ergeben sich allfällig damit verbundene Mehraufwendungen aus der Novellierung des DSG.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechtes der

Europäischen Union:

 

Es werden Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze aufgrund der am 27. April 2016 beschlossenen Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1299254230).