Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 131a Abs. 2, 6 und 8, § 132a samt Überschrift sowie § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 133 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.“

3. In § 131a Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 sowie in § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 131a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. § 132a samt Überschrift lautet:

„Übergangsrecht betreffend die kompetenzorientierten Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schule

§ 132a. (1) Sofern an allgemein bildenden höheren Schulen gemäß einer Verordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin auf Grund des § 132a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 der kompetenzorientierte Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule (BGBl. II Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2016) im Schuljahr 2017/18 nicht in Kraft war, tritt dieser hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

6. § 133 Abs. 1 Z 2 entfällt.

7. In § 133 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 41a Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

2. In § 41a Abs. 2 fünfter Spiegelstrich wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 41a Abs. 2 letzter Spiegelstrich wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 66 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. In § 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, in § 83 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, Art. 16 Z 82 sowie in § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

6. Dem § 82 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 41a Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 66a Abs. 1, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

7. In § 82e wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe

           1. mit 1. September 2018 oder

           2. mit 1. September 2019

und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 1. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend nachfolgenden Schulstufen abweichend von § 82 Abs. 5s die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 1. Juni 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2021 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können.“

8. In § 83 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, Art. 16 Z 82 und 83 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 3 sowie in § 31 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Zitat „§ 12“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

3. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, jedenfalls das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

4. § 25 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§ 25. (1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Solche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen und andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoachs einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

5. In § 30 Abs. 21 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(gemäß Z 8)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 9)“, in Z 4 der Klammerausdruck „(gemäß Z 5, 7 und 7a)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 5, 7 und 8)“, in Z 4 der Klammerausdruck „(gemäß Z 20)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 21)“ und in Z 5 der Klammerausdruck „(gemäß Z 21)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 22)“ ersetzt.

6. Dem § 30 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

7. In § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.