Änderung des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulorganisationsgesetzes hinsichtlich der Neuen Oberstufe

Änderung des Schulpflichtgesetzes hinsichtlich der Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMBWF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

Problemanalyse

- Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schüler/innenverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen. Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, den Beginn der Neuen Oberstufe für einzelne Schulstandorte für zwei Jahre aufzuschieben. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass an den Schulen weiterhin Unklarheiten und Unsicherheiten bei der Anwendung der neuen Bestimmungen bestehen.

- Schulpflichtverletzungen können für den Bildungsverlauf von jungen Menschen negative Auswirkungen haben. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2013 ein "Fünf-Stufen-Plan" zur Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht gesetzlich vorgesehen. Nach pädagogischer Unterstützung durch inner- und außerschulische Beratungssysteme ist als letzte Stufe die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen. Dieser "Fünf-Stufen-Plan" hat sich in der Praxis als sehr aufwändig und im Hinblick auf die lange Dauer der jährlich rund 2.500 Verfahren als nicht effizient erwiesen.

Ziel(e)

- Zwischenevaluierung der Neuen Oberstufe

- Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Die Möglichkeit des Aufschiebens des Beginns der Neuen Oberstufe wird um zwei weitere Jahre bis spätestens 01.09.2021 verlängert. Weiters wird es Schulen, die die Neue Oberstufe bereits umgesetzt haben, ermöglicht, von der neuen Rechtslage auf die zuvor geltende Rechtslage umzustellen. Bis Ende 2019 wird anhand der bestehenden Neuen Oberstufen eine Evaluierung durchgeführt, um für alle Schulen bis 01.09.2021 optimierte rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen.

- Ermächtigung der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person zur Setzung effektiver sowie spezialpräventiver Sofortmaßnahmen (insbesondere Verwarnung)

Verhängung einer Verwaltungsstrafe bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen oder je nach konkreter Situation bei (zeitlich) geringerer, aber schwerwiegender Schulpflichtverletzung, der eine gezielte Maßnahme/Verwarnung vorangegangen ist

Festlegung einer generalpräventiven Mindestverwaltungsstrafe von 110 Euro

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 666193427).