Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung (7/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Zwischenevaluierung der Neuen Oberstufe
  • Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht

Inhalt

  • Die Möglichkeit des Aufschiebens des Beginns der Neuen Oberstufe wird um zwei weitere Jahre bis spätestens 1. September 2021 verlängert. Weiters wird es Schulen, die die Neue Oberstufe bereits umgesetzt haben, ermöglicht, von der neuen Rechtslage auf die zuvor geltende Rechtslage umzustellen. Bis Ende 2019 wird anhand der bestehenden Neuen Oberstufen eine Evaluierung durchgeführt, um für alle Schulen bis 1. September 2021 optimierte rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen.
  • Ermächtigung der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person zur Setzung effektiver sowie spezialpräventiver Sofortmaßnahmen (insbesondere Verwarnung)
  • Verhängung einer Verwaltungsstrafe bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen oder je nach konkreter Situation bei (zeitlich) geringerer, aber schwerwiegender Schulpflichtverletzung, der eine gezielte Maßnahme/Verwarnung vorangegangen ist
  • Festlegung einer generalpräventiven Mindestverwaltungsstrafe von 110 Euro

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schülerinnenverwaltung/Schülerverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, den Beginn der Neuen Oberstufe für einzelne Schulstandorte für zwei Jahre aufzuschieben. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass an den Schulen weiterhin Unklarheiten und Unsicherheiten bei der Anwendung der neuen Bestimmungen bestehen. Daher soll die Möglichkeit des Aufschiebens des Beginns der Neuen Oberstufe um zwei weitere Jahre bis spätestens 1. September 2021 verlängert werden. Weiters soll es Schulen, die die Neue Oberstufe bereits umgesetzt haben, ermöglicht werden, von der neuen Rechtslage auf die zuvor geltende Rechtslage umzustellen. Bis Ende 2019 soll anhand der bestehenden Neuen Oberstufen eine Evaluierung durchgeführt werden, um für alle Schulen bis 1. September 2021 optimierte rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen.

Schulpflichtverletzungen können für den Bildungsverlauf von jungen Menschen negative Auswirkungen haben. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2013 ein "Fünf-Stufen-Plan" zur Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht gesetzlich vorgesehen. Nach pädagogischer Unterstützung durch inner- und außerschulische Beratungssysteme ist als letzte Stufe die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen. Dieser "Fünf-Stufen-Plan" hat sich in der Praxis als sehr aufwändig und im Hinblick auf die lange Dauer der jährlich rund 2.500 Verfahren als nicht effizient erwiesen. Künftig soll die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. eine von dieser/diesem beauftragte Person zur Setzung effektiver sowie spezialpräventiver Sofortmaßnahmen (insbesondere Verwarnung) ermächtigt werden.

Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen oder je nach konkreter Situation bei (zeitlich) geringerer, aber schwerwiegender Schulpflichtverletzung, der eine gezielte Maßnahme/Verwarnung vorangegangen ist, soll eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können. Die generalpräventive Mindestverwaltungsstrafe soll 110 Euro betragen.

Stand: 15.02.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMBWF (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)

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