Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das BIFIE-Gesetz 2008, das Hochschulgesetz 2005 und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz Bildung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 7

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 1

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 7a betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

 

„§ 7a

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 7b

Austrian Education Systems Network

§ 7c

Datenverbund der Schulen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der den § 10a betreffenden Zeile das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der die Anlage 3 betreffenden Zeile folgende Zeile angefügt:

 

„Anlage 4“

 

4. § 1 Z 1 lautet:

         „1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;“

5. In § 1 Z 3 sowie im Einleitungssatz und in der Z 3 des § 8 Abs. 2 wird das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

6. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

7. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a wird das Wort „Übungskindergärten“ durch das Wort „Praxiskindergärten“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b wird im Klammerausdruck das Wort „Studienangebote“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch das Wort „und“ ersetzt, wird das Wort „und“ am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt lit. g.

11. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Studierende an Akademien für Sozialarbeit“.

12. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. unter Daten: nach Maßgabe des Art. 4 Z 1 DSGVO personenbezogene Daten und sonstige Informationen.“

13. In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wendung „Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.

14. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 3 gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, wobei in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:

           1. Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO,

           2. Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.“

15. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 lautet:

„Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):“

16. In § 3 Abs. 3 Z 8 wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

17. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wendung „als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.

18. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Zweck der Führung der Gesamtevidenzen ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.“

19. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),

           2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und

           3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f)

verarbeitet und zusammengeführt.“

20. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF“ eingefügt.

21. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.“

22. Die Überschrift des § 7a lautet:

„Datenverbund der Universitäten und Hochschulen“

23. § 7a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.“

24. Im Einleitungssatz des § 7a Abs. 3 wird nach dem Wort „Datenverbund“ die Wendung „der Universitäten und Hochschulen“ eingefügt.

25. In § 7a Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „und“ die Wendung „dessen allfälliger Aufteilung sowie“ eingefügt.

26. § 7a Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu übermitteln.

(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

           1. des Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,

           2. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und

           3. des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.“

27. In § 7a Abs. 8 wird das Wort „Studienangeboten“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.

28. Nach § 7a Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:

           1. Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche Daten.

           2. Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.“

29. In § 7a Abs. 9 erster Satz wird die Wendung „hat die“ durch die Wendung „der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der“ ersetzt.

30. § 7a Abs. 10 erster Satz lautet:

„Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8a nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden.“

31. In § 7a Abs. 11 wird das Wort „Datenüberlassung“ durch das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.

32. Nach § 7a werden folgende §§ 7b und 7c samt Überschriften eingefügt:

„Austrian Education Systems Network

§ 7b. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Education Systems Network (AESN) eingerichtet.

(2) Im AESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich insbesondere um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:

           1. Studierenden- und Studiendaten;

           2. Daten zu Lehrveranstaltungs- und Prüfungsanmeldungen;

           3. Studienleistungsdaten;

           4. Informationen zum Curriculum und den Lehrveranstaltungsangeboten.

(3) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.

Datenverbund der Schulen

§ 7c. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.

(4) Jede Schule hat im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule dem Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu übermitteln.

(5) Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(6) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.“

33. In § 8 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

34. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“ ersetzt.

35. In § 8 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

36. In § 8 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wortfolge „betroffener Personen“ ersetzt.

37. § 8 Abs. 4 entfällt.

38. In § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b wird vor dem Beistrich die Wendung „oder das Ersatzkennzeichen“ eingefügt.

39. In § 10 Abs. 3 Z 2 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „gemäß § 3 Z 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes“.

40. Die Überschrift des § 10a lautet:

„Datenverarbeitung“

41. In § 10a Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

42. Dem § 10a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.“

43. In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „§ 4 Z 1 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 4 Z 1 DSGVO“ ersetzt.

44. Dem § 12 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 7a und 7b, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, § 3 Abs. 3 Z 8, § 7 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des § 7a, § 7a Abs. 1, 3, 4, 5, 8, 8a und 9, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 (in der Fassung der Z 33), § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 10 Abs. 3 Z 2, § 14 Abs. 7, § 15 sowie Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 1 Z 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 2, 10 und 11, der Einleitungssatz des § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 34), § 8 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 3 Z 2, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

           3. § 7c samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 7c Abs. 4 ist im Schuljahr 2018/19 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

§ 8 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

45. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.“

46. § 15 lautet:

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           5. im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.“

47. Anlage 1 Z 1 wird durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:

         „1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht;

         1a. das Schuljahr bzw. Semester;“

48. Anlage 1 Z 14 lautet:

       „14. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.“

49. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Zu § 7a Abs. 4

           1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen:

             1.1. Einordnungsdaten

                a) meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;

               b) Bezugssemester;

                c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.

             1.2. Personendaten

                a) Vorname(n) und Familienname;

               b) Geburtsdatum;

                c) Geschlecht;

               d) Staatsangehörigkeit;

                e) akademische Grade;

                f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

               g) E-Mail-Adresse;

               h) Matrikelnummer;

                 i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

                 j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

             1.3. Studienbeitragsdaten

                a) Studienbeitragsstatus;

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

                c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

               d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

                e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

                f) letztes Buchungsdatum;

               g) Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule.

             1.4. Studiendaten

                a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

                c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

               d) Zulassungsstatus;

                e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

               g) Curriculumversion.

             1.5. Studienerfolgsdaten

                a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

                c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

               d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;

                e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen.

             1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

                a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;

                c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

           2. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten:

             2.1. Einordnungsdaten

                a) meldende Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. Privatuniversitäten;

               b) Bezugssemester.

             2.2. Personendaten

                a) Vorname(n) und Familienname;

               b) Geburtsdatum;

                c) Geschlecht;

               d) Staatsangehörigkeit;

                e) akademische Grade;

                f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

               g) E-Mail-Adresse;

               h) Matrikelnummer;

                 i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

                 j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

           3. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten, die an einem gemeinsamen Studienprogramm bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

             3.1. Studienbeitragsdaten

                a) Studienbeitragsstatus;

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

                c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

               d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

                e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

                f) letztes Buchungsdatum;

               g) Studienbeitragskonto des Erhalters von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. der Privatuniversität.

             3.2. Studiendaten

                a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

                c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

               d) Zulassungsstatus;

                e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums;

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

               g) Curriculumversion.

             3.3. Studienerfolgsdaten

                a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

                c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

               d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;

                e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

           4. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsamen Studienprogramm bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

             4.1. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

                a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles;

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;

                c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.“

50. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

Zu § 7c Abs. 4

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

 

           1. die Schulkennzahl der meldenden Schule,

           2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,

           3. die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,

           4. das Geburtsdatum,

           5. das Geschlecht,

           6. die Anschrift am Heimatort,

           7. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           8. die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),

           9. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,

         10. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,

         11. bei nicht erfolgreichem Abschluss:

                a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,

               b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,

                c) zuletzt besuchte Schulstufe,

               d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,

                e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,

                f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,

               g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,

               h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und

                 i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie

         12. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 57b Abs. 3 lautet:

„(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).“

2. § 77 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“

3. § 77 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.“

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 57b Abs. 3 sowie § 77 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 55a Abs. 3 lautet:

„(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).“

2. § 65 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“

3. § 65 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.“

4. Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 70 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 55a Abs. 3 sowie § 65 Abs. 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

5. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1a letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten und Informationen im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.“

1. In § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           2. § 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. Art. 1 § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

„(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“

3. Art. 1 § 7 Abs. 1a entfällt.

4. Art. 1 § 7b Abs. 2 entfällt.

5. In Art. 1 § 7b Abs. 3 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

6. In Art. 1 § 9 Abs. 4 erster Satz wird das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

7. In Art. 1 § 9 Abs. 4 zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3“ ersetzt.

8. In Art. 1 § 9a Abs. 2 Z 3 und 5 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. Art. 1 § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,“

10. Art. 1 § 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. In Art. 1 §§ 23 Abs. 3 und 23a Abs. 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

12. In Art. 1 § 23a Abs. 2 wird die Wendung „des Bundeskanzlers“ durch die Wendung „des Bundesministers oder der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

13. Art. 1 § 27 lautet:

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und

           3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betraut.“

14. Dem Art. 1 § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 3 Abs. 3 sowie § 7b Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

           3. § 6 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 7 Abs. 1a und § 7b Abs. 2 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Z 1 sowie in § 17 Abs. 3 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

4. In § 21 Abs. 5 wird das Wort „aufgezeichneten“ durch das Wort „verarbeiteten“ und die Wendung „Genehmigung des oder der Betroffenen“ durch die Wendung „Einwilligung der betroffenen Personen“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei gemeinsam mit anderen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.“

6. In § 33 Abs. 3 wird nach dem Wort „Informationen“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.

7. In § 52d Abs. 3 wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.

8. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“

9. In § 65 Abs. 7 letzter Satz wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.

10. In § 69 Abs. 6 wird die Wendung „eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. § 71 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.“

12. In § 74a Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Bildung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.

13. § 74a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.“

14. In § 74a Abs. 6 wird die Wendung „Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

15. § 74a Abs. 8 lautet:

„(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.“

16. § 79 lautet:

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;

           2. hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

17. Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 52d Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 65 Abs. 7, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 79 sowie die Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 21 Abs. 5 sowie § 33 Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

18. In der Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 wird in Abschnitt 4.1. lit. b und in Abschnitt 5.1. lit. b das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Z 4 lautet:

         „4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung.“

2. In § 13 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 13 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. Dem § 13 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Zuständigen gemäß Z 1 bis 4 sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).“

5. § 15 Abs. 5 entfällt.

6. § 15 Abs. 6 bis 8 lautet:

„(6) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

           1. die Abgabenbehörden des Bundes,

           2. die Träger der Sozialversicherung,

           3. das Arbeitsmarktservice,

           4. die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),

           5. das zentrale Melderegister,

           6. die Studienbeihilfenbehörde,

           7. die vom Antragsteller besuchte Schule.

(8) Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebtfolgenden Kalenderjahres zu löschen.“

7. § 15 Abs. 9 und 10 entfällt.

8. § 25 lautet:

§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

           2. hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

           3. hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und

           5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

9. Dem § 26 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 1a Z 4, § 13 Z 1 (in der Fassung der Z 2) sowie § 25 hinsichtlich der Ressortbezeichnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. der Schlusssatz des § 13, § 15 Abs. 6, 7 und 8, § 25 sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

           3. § 13 Z 1 (in der Fassung der Z 3) tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 15 Abs. 5, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

10. Nach § 26 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
zu § 15 Abs. 6

 

           1. Folgende personenbezogene Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, werden im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz durch die Beihilfenbehörden (§13) verarbeitet:

        1.1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

        1.2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,

        1.3. Staatsbürgerschaft,

        1.4. Familienstand und Geschlecht,

        1.5. Beruf bzw. Tätigkeit,

        1.6. Dauer der Versicherungsverhältnisse,

        1.7. Name und Anschrift des Dienstgebers,

        1.8. die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,

        1.9. Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,

      1.10. Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,

      1.11. Gewährung von Familienbeihilfe,

      1.12. Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,

      1.13. Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,

      1.14. Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

 

           2. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der BRZ als Auftragsverarbeiterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:

        2.1. Die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,

        2.2. die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        2.3. steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 112 Z 5, 7 und 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,

        2.4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        2.5. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        2.6. Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        2.7. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 8, Z 10, Z 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        2.8. hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

 

           3. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:

        3.1. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 5 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        3.2. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        3.3. die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,

        3.4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        3.5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

        3.6. die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.

 

           4. Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.

        4.1. Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ als Auftragsverarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

 

           5. Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

 

           6. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:

        6.1. Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist,

        6.2. hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

 

           7. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer beim Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister zu ermitteln:

        7.1. Adresse der Schülerin oder des Schülers (Hauptwohnsitz),

        7.2. Adresse der Erziehungsberechtigten (Hauptwohnsitz),

        7.3. Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,

        7.4. Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.

 

           8. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Schulen zu ermitteln:

        8.1. Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,

        8.2. Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,

        8.3. Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,

        8.4. Dauer des Unterrichtsjahres,

        8.5. die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,

        8.6. ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,

        8.7. der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),

        8.8. Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,

        8.9. Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,

      8.10. von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,

      8.11. ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist,

      8.12. die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (2-Stundengrenze).“