Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

...

§ 7a

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 7b

Austrian Education Systems Network

§ 7c

Datenverbund der Schulen

§ 10a.

Datenverwendung

§ 10a

Datenverarbeitung

Anlage 3

 

Anlage 3

 

 

Anlage 4

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt:

           1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt:

           1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

           2. …

           2. …

           3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.

           3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden;

 

           4. soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) …

               b) …

                c) Schulen gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

                c) Schulen gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,

               d) bis o) …

               d) bis o) …

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a. …

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a. …

               b) Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

               b) Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

                c) und d) …

                c) und d) …

                e) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

                e) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934 und

                f) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 und

                f) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993;

               g) außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge;

 

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o;

                4. …

                4. …

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann;

 

           6. unter Daten: nach Maßgabe des Art. 4 Z 1 DSGVO personenbezogene Daten und sonstige Informationen.

(2) …

(2) …

(3) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.

(3) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.

 

(4) Werden Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 3 gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, wobei in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:

           1. Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO,

           2. Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

           1. bis 9. …

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):

           1. bis 9. …

(2) …

(2) …

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. bis 7. …

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. bis 7. …

           8. Die Beteiligung an internationaler Mobilität und

           8. die Beteiligung an internationaler Mobilität und

           9. …

           9. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. Gesamtevidenzen der Studierenden.

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. Gesamtevidenzen der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(2) Zum Zweck der Führung der Gesamtevidenzen ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) …

(3) …

§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),

           2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und

           3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.

§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),

           2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und

           3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f)

verarbeitet und zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind …

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7, das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind …

(3) …

(3) …

 

(4) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.

(3) Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:

           1. bis 4. …

(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:

           1. bis 4. …

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und dessen allfälliger Aufteilung sowie des Studierendenbeitrages.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

(4) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu übermitteln.

(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

           1. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, und

           2. des Abs. 3 Z 1 und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.

(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

           1. des Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,

           2. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und

           3. des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben …

8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben …

 

(8a) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:

           1. Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche Daten.

           2. Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.

(9) Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind …

(9) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind …

(10) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(10) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8a nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

 

Austrian Education Systems Network

 

§ 7b. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Education Systems Network (AESN) eingerichtet.

 

(2) Im AESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich insbesondere um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:

           1. Studierenden- und Studiendaten;

           2. Daten zu Lehrveranstaltungs- und Prüfungsanmeldungen;

           3. Studienleistungsdaten;

           4. Informationen zum Curriculum und den Lehrveranstaltungsangeboten.

 

(3) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.

 

Datenverbund der Schulen

 

§ 7c. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

 

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.

 

(3) Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.

 

(4) Jede Schule hat im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule dem Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu übermitteln.

 

(5) Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

 

(6) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

 

(7) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. und 2. …

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. und 2. …

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. …

           4. …

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

           6. und 7. …

           6. und 7. …

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. …

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. …

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Evidenzen gemäß § 3 zu seiner Person in direkt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren an die von ihm besuchte Bildungseinrichtung stellen.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) …

               b) die Sozialversicherungsnummer,

                c) bis g) …

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) …

               b) die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen,

                c) bis g) …

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. …

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. …

           2. von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen gemäß § 3 Z 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, …

           2. von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, …

(4) und (4a) …

(4) und (4a) …

Datenverwendung

Datenverarbeitung

§ 10a. (1) …

§ 10a. (1) …

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die

           1. für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie

           2. für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10

übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verwenden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat …

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die

           1. für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie

           2. für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10

übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat …

 

(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind …

(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind …

§ 12. (1) bis (18) …

§ 12. (1) bis (18) …

 

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 7a und 7b, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, § 3 Abs. 3 Z 8, § 7 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des § 7a, § 7a Abs. 1, 3, 4, 5, 8, 8a und 9, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 (in der Fassung der Z 33), § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 10 Abs. 3 Z 2, § 14 Abs. 7, § 15 sowie Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 1 Z 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 2, 10 und 11, der Einleitungssatz des § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 34), § 8 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 3 Z 2, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

           3. § 7c samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 7c Abs. 4 ist im Schuljahr 2018/19 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

§ 8 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

§ 14. (1) bis (6) …

§ 14. (1) bis (6) …

 

(7) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung,

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

        1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

 

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           6. im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

           5. im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

betraut.

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

 

           1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht;

           1. das Schuljahr bzw. Semester;

        1a. das Schuljahr bzw. Semester;

           2. bis 13. ...

           2. bis 13. ...

        14. Verfahren gemäß § 24a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76.

        14. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Anlage 3

Zu § 7a Abs. 4

Im Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:

Anlage 3

Zu § 7a Abs. 4

           1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen:

1. Einordnungsdaten

          a) meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;

          b) Bezugssemester;

          c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.

            1.1. Einordnungsdaten

               a) meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;

               b) Bezugssemester;

               c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.

2. Personendaten

          a) Vorname(n) und Familienname;

          b) Geburtsdatum;

          c) Geschlecht;

          d) Staatsangehörigkeit;

          e) akademische Grade;

           f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

          g) E-Mail-Adresse;

          h) Matrikelnummer;

           i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

           j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

            1.2. Personendaten

               a) Vorname(n) und Familienname;

               b) Geburtsdatum;

               c) Geschlecht;

               d) Staatsangehörigkeit;

               e) akademische Grade;

                f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

               g) E-Mail-Adresse;

               h) Matrikelnummer;

                i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

                j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

3. Studienbeitragsdaten

          a) Studienbeitragsstatus;

          b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

          c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

          d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

          e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

           f) letztes Buchungsdatum;

          g) Studienbeitragskonto der Universität.

            1.3. Studienbeitragsdaten

               a) Studienbeitragsstatus;

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

               c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

               d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

               e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

                f) letztes Buchungsdatum;

               g) Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule.

4. Studiendaten

          a) Kennzeichnung des Studiums;

          b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

          c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

          d) Zulassungsstatus;

          e) Meldung der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;

           f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes.

            1.4. Studiendaten

               a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

               c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

               d) Zulassungsstatus;

               e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

               g) Curriculumversion.

5. Studienerfolgsdaten

          a) Kennzeichnung des Studiums;

          b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

          c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

          d) erlangte ECTS-Credits bzw. ECTS-Anrechnungspunkte;

          e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen.

            1.5. Studienerfolgsdaten

               a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

               c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

               d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;

               e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen.

6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

          a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;

          b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;

          c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;

          d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

            1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

               a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;

               c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

 

           2. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten:

            2.1. Einordnungsdaten

               a) meldende Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. Privatuniversitäten;

               b) Bezugssemester.

            2.2. Personendaten

               a) Vorname(n) und Familienname;

               b) Geburtsdatum;

               c) Geschlecht;

               d) Staatsangehörigkeit;

               e) akademische Grade;

                f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

               g) E-Mail-Adresse;

               h) Matrikelnummer;

                i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

                j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

 

           3. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten, die an einem gemeinsamen Studienprogramm bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

            3.1. Studienbeitragsdaten

               a) Studienbeitragsstatus;

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

               c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

               d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

               e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

                f) letztes Buchungsdatum;

               g) Studienbeitragskonto des Erhalters von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. der Privatuniversität.

            3.2. Studiendaten

               a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

               c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

               d) Zulassungsstatus;

               e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums;

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

               g) Curriculumversion.

            3.3. Studienerfolgsdaten

               a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

               c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

               d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;

               e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

 

           4. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsamen Studienprogramm bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

            4.1. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

               a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles;

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;

               c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

 

Anlage 4

Zu § 7c Abs. 4

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

 

           1. die Schulkennzahl der meldenden Schule,

           2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,

           3. die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,

           4. das Geburtsdatum,

           5. das Geschlecht,

           6. die Anschrift am Heimatort,

           7. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           8. die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),

           9. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,

        10. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,

        11. bei nicht erfolgreichem Abschluss:

               a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,

               b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,

               c) zuletzt besuchte Schulstufe,

               d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,

               e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,

                f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,

               g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,

               h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und

                i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie

 

        12. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 57b. (1) und (2) …

§ 57b. (1) und (2) …

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

           1. bis 7. …

Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

           1. bis 7. …

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.

(3) … hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.

(3) … hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 82. (1) bis (10) …

§ 82. (1) bis (10) …

 

(11) § 57b Abs. 3 sowie § 77 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 55a. (1) und (2) …

§ 55a. (1) und (2) …

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).

§ 65. (1) …

§ 65. (1) …

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

           1. bis 7. …

Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

           1. bis 7. …

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.

(3) … Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.

(3) … Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 69. (1) bis (11) …

§ 69. (1) bis (11) …

 

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 70 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 55a Abs. 3 sowie § 65 Abs. 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Bildung betraut.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten und Informationen im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

§ 16. Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 30. (1) bis (22) …

§ 30. (1) bis (22) …

 

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

 

           2. § 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

 

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(1a) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten personenbezogen, wenn die Identität der Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.

 

(2) ...

(2) ...

§ 7b. (1) ...

§ 7b. (1) ...

(2) Die Organe des BIFIE dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der oder die Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

 

(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. ...

(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Auftragsverarbeiter sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. ...

(4) ...

(4) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. ...

(4) Ein Rücktritt gemäß Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Abs. 3 Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. ...

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

§ 9a. (1) ...

§ 9a. (1) ...

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

           1. und 2. ...

           3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung,

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

           1. und 2. ...

           3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           4. ..

           5. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung sowie

           6. ...

           4. ..

           5. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

           6. ...

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

           1. und 2. ...

           3. ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,

           4. und 5. ...

           1. und 2. ...

           3. ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,

           4. und 5. ...

§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.

(1a) bis (6) ...

(1a) bis (6) ...

§ 23. (1) und (2) ...

§ 23. (1) und (2) ...

(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. ...

(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. ...

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

§ 23a. (1) ...

§ 23a. (1) ...

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministers oder der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

           1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

 

           3. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

 

           4. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und

           2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und

           5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung

           3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betraut.

betraut.

§ 28. (1) bis (5) ...

§ 28. (1) bis (5) ...

 

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2, Z 3 und 5, § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

 

           2. § 3 Abs. 3 sowie § 7b Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

 

           3. § 6 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

§ 7 Abs. 1a und § 7b Abs. 2 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

 

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 12. (1) ... Mitglieder des Hochschulrates sind

           1. drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zu bestellende Mitglieder,

           2. ...

§ 12. (1) ... Mitglieder des Hochschulrates sind

           1. drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,

           2. ...

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

           1. drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,

           2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zu bestellendes Mitglied,

           3. ...

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

           1. drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,

           2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,

           3. ...

§ 17. (1) und (2) ...

§ 17. (1) und (2) ...

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu entsendendes Mitglied an.

(4) bis (10) ...

(4) bis (10) ...

§ 21. (1) bis (4) ...

§ 21. (1) bis (4) ...

(5) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneren Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Daten über das Personal der Pädagogischen Hochschule zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in Personalakten ist nur mit Genehmigung des oder der Betroffenen zulässig.

(5) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneren Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über das Personal der Pädagogischen Hochschule zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in Personalakten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

§ 24. (1) und (2) ...

§ 24. (1) und (2) ...

(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes bei gemeinsam mit Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei gemeinsam mit anderen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

§ 33. (1) und (2) ...

§ 33. (1) und (2) ...

(3) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 52d. (1) und (2) ...

§ 52d. (1) und (2) ...

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personen haben keinen Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personen haben keinen Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen.

§ 53. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu treffen.

§ 53. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 65. (1) bis (6) ...

§ 65. (1) bis (6) ...

(7) ... Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.

(7) ... Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.

§ 69. (1) bis (5) ...

§ 69. (1) bis (5) ...

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

§ 71. (1) bis (5) ...

§ 71. (1) bis (5) ...

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. ...

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. ...

§ 74a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

§ 74a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

(2) ... Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen.

(2) ... Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.

(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.

(7) ...

(7) ...

(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesministerium für Bildung je zur Hälfte getragen.

(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,

           1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;

        1a. hinsichtlich der § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 65 Abs. 7 letzter Satz, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6 erster Satz und § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

 

        1b. hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           2. hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           2. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung.

           3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 80. (1) bis (13) ...

§ 80. (1) bis (13) ...

 

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 52d Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 65 Abs. 7, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 79 sowie die Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

 

           2. § 21 Abs. 5 sowie § 33 Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z 4

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z 4

...

...

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

                a)

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

                a)

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

...

...

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

                a) ...

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

                a) ...

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

...

...

Artikel 7

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

           1. bis 3. …

           4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

           1. bis 3. …

           4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung.

In der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017:

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

           1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

In der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017:

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

           1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017:

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

           1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;

In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017:

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

           1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

Die Zuständigen gemäß Z 1 bis 4 sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungs­verpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

 

(6) Im Verfahren zu Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

           1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

           2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,

           3. Staatsbürgerschaft,

           4. Familienstand und Geschlecht,

           5. Beruf bzw. Tätigkeit,

           6. Dauer der Versicherungsverhältnisse,

           7. Name und Anschrift des Dienstgebers,

           8. die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,

           9. Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,

        10. Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,

        11. Gewährung von Familienbeihilfe,

        12. Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,

        13. Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,

        14. Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

(6) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

           1. die Abgabenbehörden des Bundes,

           2. die Träger der Sozialversicherung,

           3. das Arbeitsmarktservice,

           4. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           5. das Bundesrechenzentrum,

           6. das zentrale Melderegister,

           7. die Studienbeihilfenbehörde.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

           1. die Abgabenbehörden des Bundes,

           2. die Träger der Sozialversicherung,

           3. das Arbeitsmarktservice,

           4. die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),

           5. das zentrale Melderegister,

           6. die Studienbeihilfenbehörde,

           7. die vom Antragsteller besuchte Schule.

(8) Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.

(8) Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebtfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

(9) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

 

(10) Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.

 

§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,

§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

           2. des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

           3. hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und

           3. hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

 

           4. hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und

           4. im übrigen der Bundesminister für Bildung.

           5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 26. (1) bis (19) …

§ 26. (1) bis (19) …

 

(20) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 1a Z 4, § 13 Z 1 (in der Fassung der Z 2) sowie § 25 hinsichtlich der Ressortbezeichnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. der Schlusssatz des § 13, § 15 Abs. 6, 7 und 8, § 25 sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

           3. § 13 Z 1 (in der Fassung der Z 3) tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 15 Abs. 5, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

Anlage
zu § 15 Abs. 6

 

           1. Folgende personenbezogene Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, werden im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz durch die die Beihilfenbehörden (§13) verarbeitet:

 

            1.1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

            1.2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,

            1.3. Staatsbürgerschaft,

            1.4. Familienstand und Geschlecht,

            1.5. Beruf bzw. Tätigkeit,

            1.6. Dauer der Versicherungsverhältnisse,

            1.7. Name und Anschrift des Dienstgebers,

            1.8. die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,

            1.9. Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,

          1.10. Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,

          1.11. Gewährung von Familienbeihilfe,

          1.12. Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,

          1.13. Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,

          1.14. Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

 

           2. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der BRZ als Auftragsverarbeiterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:

 

            2.1. Die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,

            2.2. die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            2.3. steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 112 Z 5, 7 und 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,

            2.4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            2.5. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            2.6. Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            2.7. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 8, Z 10, Z 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            2.8. hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

 

           3. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:

 

            3.1. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 5 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            3.2. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            3.3. die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,

            3.4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            3.5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,

            3.6. die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.

 

           4. Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.

 

            4.1. Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ als Auftragsverarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

 

           5. Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

 

           6. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:

            6.1. Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist,

            6.2. hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

 

           7. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer beim Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister zu ermitteln:

            7.1. Adresse der Schülerin oder des Schülers (Hauptwohnsitz),

            7.2. Adresse der Erziehungsberechtigten (Hauptwohnsitz),

            7.3. Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,

            7.4. Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.

 

           8. Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Schulen zu ermitteln:

            8.1. Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,

            8.2. Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,

            8.3. Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,

            8.4. Dauer des Unterrichtsjahres,

            8.5. die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,

            8.6. ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,

            8.7. der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),

            8.8. Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,

            8.9. Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,

          8.10. von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,

          8.11. ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist,

          8.12. die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (2-Stundengrenze).