Weingesetz 2009, Änderung (9/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Mit der vorliegenden Novelle zum Weingesetz 2009 soll die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Weinbereich bis zum 25. Mai 2018 erfolgen.

Inhalt

  • Festlegung der Rechte und Pflichten der "gemeinsam Verantwortlichen"; diese sind das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt, die Bundeskellereiinspektion, sowie die betroffenen Landesbehörden.
  • Festlegung der Rechte und Pflichten der "Auftragsverarbeiter". Diese Funktion üben die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß § 24 des Weingesetzes 2009 aus.
  • Ausdrückliche Regelung, dass die Daten über die durchgeführten Verarbeitungsvorgänge drei Jahre lang aufzubewahren sind

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der vorliegenden Novelle zum Weingesetz 2009 soll die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Weinbereich erfolgen.

Die Datenschutz-Grundverordnung spricht von "gemeinsam Verantwortlichen", wenn zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Gemeinsam Verantwortliche sind das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt, die Bundeskellereiinspektion, sowie die betroffenen Landesbehörden.

Diese Behörden sind ermächtigt, die im Weinbereich ermittelten Daten (z.B. betreffend die Ernte- oder Bestandsmeldungen) zur Führung der Weindatenbank im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam zu verarbeiten.

Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Erfüllung von in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Pflichten (z.B. Informationspflichten) jedem Verantwortlichen obliegt, der konkret für das jeweilige Verfahren und die Verarbeitung der Daten zuständig ist bzw. war. Wendet sich eine Betroffene/ein Betroffener an einen unzuständigen Verantwortlichen, so ist Erstere/Ersterer an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß § 24 des Weingesetzes 2009 sollen künftig die Funktion des "Auftragsverarbeiters" ausüben.

Auch die Auftragsverarbeiter werden ausdrücklich verpflichtet, die in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datenschutzpflichten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere auch datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen.

Die Auftragsverarbeiter haben gemeinsam mit dem jeweiligen Verantwortlichen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten in Hinblick auf die Vollziehung des Weingesetzes 2009 zu überprüfen.

Festgelegt wird die Pflicht, die Daten über die durchgeführten Verarbeitungsvorgänge drei Jahre lang aufzubewahren.

Stand: 14.02.2018

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

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