Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, beschlossen. Die DSGVO ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, kommt ab 25. Mai 2018 zur Anwendung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG auf.

Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht. So enthält sie – unbeschadet des Transformationsverbots und der damit verbundenen mangelnden Rechtssetzungskompetenz der Mitgliedstaaten – zahlreiche Regelungsspielräume bzw. „Öffnungsklauseln“, die den nationalen Gesetzgeber verpflichten oder berechtigen, im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c und e der Datenschutz-Grundverordnung bestimmte Angelegenheiten näher zu regeln. Soweit in der Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, ist es zudem zulässig, dass die Mitgliedstaaten – zur Wahrung der Kohärenz und um nationale Vorschriften verständlicher zu machen – Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen (vgl. Erwägungsgrund 8 zur Datenschutz-Grundverordnung).

Die notwendige Durchführung bzw. Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten wurde durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und die darin vorgesehenen Anpassungen im Datenschutzgesetz (DSG) idF BGBl. I Nr. 120/2017 vorgenommen. Nachdem der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln der DSGVO nicht in den allgemeinen Bereich des Datenschutzes fällt, sind – soweit erforderlich – die spezifischen Materiengesetze anzupassen und können darüber hinaus für den Bereich der Datenschutz-Grundverordnung die Regelungsspielräume der Verordnung durch eine entsprechende Festlegung in den jeweiligen Gesetzen genutzt werden.

Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wurde mit 31. Juli 2017 kundgemacht und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Aufgrund dieser neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben haben die gesetzlich geregelten Datenverarbeitungen ab dem 25. Mai 2018 den durch die Datenschutz-Grundverordnung geänderten Anforderungen zu genügen, weshalb etliche Materiengesetze, die in den legistischen Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, anzupassen sind. Da gemäß § 69 Abs. 8 DSG – im Rahmen der europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben – vom DSG abweichende Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen zulässig sind, sollen die einschlägigen materienspezifischen Regelungen im Bereich des Datenschutzes als leges speciales den allgemeinen Regelungen des neuen DSG vorgehen.

Im Hinblick auf die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung einer EU-Verordnung ist – im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung – beabsichtigt, nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung durchzuführen bzw. sollen Abweichungen nur im Falle materienspezifischer Notwendigkeit erfolgen. Das bisher vorgesehene Datenschutzniveau soll dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.

Insbesondere ist beabsichtigt, die derzeitigen Anforderungen für Datenverarbeitungen – z. B. im Hinblick auf Verarbeitungszweck und öffentliches Interesse – zu konkretisieren, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der in der Verordnung normierte Grundsatz der Transparenz für die Betroffenen in den Regelungen Berücksichtigung finden. Zudem ist beabsichtigt, die in den Materiengesetzen vorgesehenen Übermittlungsnormen an die neuen Vorgaben anzupassen.

Die in den Materiengesetzen vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen werden zudem im Hinblick auf die neuen Datensicherheitsbestimmungen in Art. 32, die im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar zur Anwendung gelangen, angepasst.

Überdies sollen die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht werden sowie eine Adaptierung der bisherigen Verweise erfolgen.

Die Änderungen sollen mit 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 (Änderung des Bundesarchivgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 (wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst, Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes), Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter), Art. 17 und soweit sich der Gesetzentwurf auf die durch Bundesgesetz eingerichteten juristischen Personen öffentlichen Rechts bezieht, stützt er sich auf die entsprechende Kompetenzbestimmung, auf der das betreffende Gesetz beruht, mit dem die betreffende Einrichtung errichtet wurde,

- des Artikels 2 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

- des Artikels 3 (Änderung des Informationssicherheitsgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei“) und Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“);

- des Artikels 4 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“);

- des Artikels 5 (Änderung des Mediengesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG „Pressewesen“;

- des Artikels 6 (Änderung des ORF-Gesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“);

- des Artikels 7 (Änderung des Presseförderungsgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG „Pressewesen“ Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“);

- des Artikels 8 (Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Pressewesen“);

- des Artikels 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“);

- des Artikels 10 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“);

- des Artikels 11 (Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013) auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge sowie Armenwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG „Zivilrechtswesen“;

- des Artikels 12 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen) auf Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“);

- des Artikels 13 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes) auf Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“);

- des Artikels 14 (Änderung des Familienzeitbonusgesetzes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialwesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesarchivgesetzes)

Zu Z 1 bis 6 (§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 5 Abs. 3 1. Satz stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 lit. b der Datenschutz-Grundverordnung, wonach personenbezogene Daten grundsätzlich nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie erhoben wurden, Die Verwendung dieser Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke ist jedoch mit den ursprünglichen Zwecken vereinbar.

Weiters sind gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung die personenbezogenen Daten in einer Form zu speichern, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich sind; personenbezogene Daten dürfen jedoch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke länger gespeichert werden.

Die Ergänzung des § 5 Abs. 3 2. Satz ist zur Klarstellung in Bezug auf den Datenschutzverantwortlichen erforderlich, da Bundesdienststellen dem Österreichischen Staatsarchiv vielfach Schriftgut übergeben, dieses aber nicht zur Übernahme anbieten.

Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sind die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Das Österreichische Staatsarchiv darf erst nach Übernahme des betreffenden Schriftgutes über dessen Verarbeitung entscheiden.

Die vorgeschlagene Änderung des Einleitungssatzes im § 7 Abs. 1 ist erforderlich, da das mit 25. Mai 2018 in Kraft tretende Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 120/2017 generell kein Auskunftsrecht der betroffenen Personen normiert. Dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 89 Abs. 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung können die Auskunfts- und Informationsrechte der betreffenden Personen zu personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten eingeschränkt werden, wenn diese für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke verarbeitet werden und die Auskunfts- und Informationspflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. Das im derzeit geltenden § 7 Bundesarchivgesetz normierte Recht auf Auskunft und Gegendarstellung kann daher weiter in Geltung stehen.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000)

Zu Z 2 (§ 3 Z 3)

Nach Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken ist eine „Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen.

Zu Z 3 (§ 3 Z 15)

Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken schafft diese Verordnung einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

Gemäß Art. 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist diese Verordnung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen anzuwenden.

Gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

In Kapitel XI der Datenschutz-Grundverordnung sind zwar Abgrenzungsregelungen zu anderen Rechtsnormen enthalten, eine solche Regelung besteht in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken nicht.

Beide Verordnungen bestehen somit nebeneinander, wobei bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten primär die Datenschutz-Grundverordnung gilt, sofern die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken nicht spezielle Regelungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten enthält.

Dafür spricht, dass die Datenschutz-Grundverordnung in Bestimmungen vielfach auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für statistische Zwecke Bezug nimmt (z. B. Art. 5 Z 1 lit. b und c, Art. 9 Abs. 2 lit. j, Art. 14 Abs. 5 lit. b, Art 17 Abs. 3 lt. d, Art. 89).

Im Erwägungsgrund 163 der Datenschutz-Grundverordnung wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken genauere Bestimmungen zur Vertraulichkeit europäischer Statistiken enthält. Dadurch wird deutlich, dass sich die Vertraulichkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 nicht auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an sich, sondern auf das statistische Ergebnis und den darin enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht. Im Vorfeld der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Statistiken gilt daher die Datenschutz-Grundverordnung.

Gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken sind „vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren.

Gemäß Art. 3 Z 6 dieser Verordnung ist die „Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen.

Damit ist der Begriff „vertrauliche Daten“ der weitere Begriff als der Begriff „personenbezogene Daten“ nach der Datenschutz-Grundverordnung, da dieser nur Daten natürlicher Personen umfasst.

Nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken dürfen vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, von den „Nationalen Statistischen Ämtern“ und anderen einzelstaatlichen Stellen und von der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt.

Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken darf Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewährt werden. Diese Regelung für den Zugang von Wissenschaftlern zu den in Rahmen von Statistiken erhobenen personenbezogenen Daten ist damit restriktiver als nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Z 4 (§ 4 Z 8)

Die Änderung ist erforderlich, da nach der Datenschutz-Grundverordnung der Begriff „personenbezogene Daten“ auf Daten natürlicher Personen eingeschränkt ist.

Zu Z 5 bis 7 (§ 5 Abs. 1 und 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 6):

Zum Verhältnis der Begriffe „personenbezogene Daten“ und „vertrauliche Daten“ siehe die Ausführungen unter Z 3.

Die auf Basis des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch andere Bundesgesetze angeordneten Statistiken (z. B. Registerzählungsgesetz) dienen vornehmlich der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen Österreichs. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Datenverarbeitungen dienen somit wichtigen öffentlichen Interessen.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Z 10 (§ 15):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Außerdem sind die Änderungen erforderlich, da nach der Datenschutz-Grundverordnung der Begriff „personenbezogene Daten“ auf Daten natürlicher Personen eingeschränkt ist und andererseits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken die Vertraulichkeit auch von unternehmensbezogenen Daten sicherzustellen ist.

Die in Abs. 1 vorgesehene Nichtanwendung der Art. 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Personen), 16 (Recht auf Berichtigung), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten) ist in Art. 89 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung gedeckt, da diese Rechte aufgrund der Vielzahl, Vielfalt und des Umfangs der im Zuge der statistischen Erhebungen anfallenden personenbezogenen Daten ernsthaft die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke beeinträchtigen würden. Vor allem Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung würde die nach den EU-Vorgaben geforderte rechtzeitige Erstellung von Statistiken gefährden, wenn von diesen Rechten in einer Mehrzahl Gebrauch gemacht wird.

Außerdem kann dem Recht auf Auskunftserteilung nur mit großem Verwaltungsaufwand nachgekommen werden, da die von den Organen der Bundesstatistik erhobenen Daten nach Abs. 1 bis 3 unverzüglich zu verschlüsseln sind und diese zur Auskunftserteilung erst in jedem Einzelfall aufwändig zu entschlüsseln wären, um den Personenbezug wieder herzustellen.

Das Recht auf Berichtigung kann überdies bei den Organen der Bundesstatistik nicht durchgesetzt werden, da die Daten bei den betroffenen Personen unmittelbar erhoben wurden und somit von diesen selbst stammen oder als Verwaltungsdaten bei Behörden oder aus öffentlichen Registern erhoben werden. Das Recht auf Berichtigung müsste der Betroffene daher bei der betreffenden Behörde oder beim betreffenden öffentlichen Register geltend machen.

Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geht ebenso ins Leere, da nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden dürfen und die Erstellung von Statistiken gemäß § 4 einer Anordnung durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung bedarf.

Zu Z 11 (§ 17 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Z 12 (§ 24 Z 7):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken.

Zu Z 13 (§ 26 Abs. 1):

Die Änderung ist durch die vorgeschlagene Änderung des § 15 Abs. 2 Z 5 bedingt.

Zu Z 14 (§ 27 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Z 15 (§ 73 Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Informationssicherheitsgesetzes)

Zu Z 1 bis 2 (§ 3 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 4b):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Z 3 (§ 18):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 4 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 13):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung.

Die Ergänzung des Abs. 1 durch die Z 8 ist erforderlich, da nach § 25c iVm § 25a Z 1, 3 und 4 Künstlerinnen/Künstler im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, für Medikamente und medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte beim Fond ansprechen können. Um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe beurteilen zu können, müssen Gesundheitsdaten der betroffenen Künstlerinnen/Künstler verarbeitet werden Die betreffende Bestimmung soll die gesetzliche Voraussetzung hierfür im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung schaffen.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 9):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 5 (Änderung des Mediengesetzes)

Zu Z 1 (§ 43b Abs.9):

Der Hinweis auf das am 25. Mai 2018 nicht mehr existente „DSG 2000“ hat zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 55 Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 6 (Änderung des ORF-Gesetzes)

Zu Z 1 bis 2 (§ 4f Abs. 2 Z 23 sowie § 18 Abs. 4 zweiter Satz):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Im Übrigen handelt es sich um Anpassung an die Terminologie und die Bestimmungen des DSG.

Zu Z 3 (§ 49 Abs. 18):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 7 (Änderung des Presseförderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5 dritter Satz):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Im Übrigen handelt es sich um Anpassung an die Terminologie und die Bestimmungen des DSG.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 8 (Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 und in § 3 Abs. 3 und 6):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Im Übrigen handelt es sich um Anpassung an die Terminologie und die Bestimmungen des DSG.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu den Z 1 bis 5 (§ 46a FLAG 1967)

Es wird eine Anpassung an die Terminologie der DSGVO vorgenommen. Eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

Zu Z 8 (§ 55 Abs. 37):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 10 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)

Zu den Z 1 bis 6 (§ 25 Abs. 2, Überschrift zu § 36, § 36 bis 37b und § 50 Abs. 21 KBGG)

Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr 2002 wurde bei der Niederösterreichische Gebiets­krankenkasse das Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld eingerichtet. Diese hat das EDV -Programm als Informationsverbundsystem entwickelt, auf welches alle administrierenden Krankenversicherungsträger zugreifen. Das Kompetenzzentrum fungiert somit als Drehscheibe und wickelt ua auch die Kommunikation mit dem Bundeskanzleramt (FLAF) ab, erstellt Statistiken bzw. ist für die Auszahlung der Leistungen zuständig. Die Verfahren obliegen jedoch den einzelnen Krankenversicherungsträgern. In der Folge wurde das Kompetenzzentrum auch als Verbindungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 eingerichtet.

Es wird nun eine Anpassung an die DSGVO vorgenommen und eine Kinderbetreuungsgeld-Datenbank errichtet, die das bisherige Informationsverbundsystem ablöst.

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kinderbetreuungsgeld-Kompetenzzentrum wird aufgrund ihrer schon bisherigen Sonderrolle als Verantwortliche im Sinne der DSGVO eingerichtet. Sie ist auch für technische Errichtung, Betreibung, Wartung etc der Datenbank zuständig.

Die Datenbank wird derart ausgestaltet, dass sowohl die administrierenden Krankenversicherungsträger als auch das Kompetenzzentrum selbst sowie der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Abgabenbehörden jene personenbezogenen Daten übermitteln, die für den Vollzug des KBGG erforderlich sind. Solche Daten sind also all jene Daten, die benötigt werden, um das Gesetz zu vollziehen, wobei auch auf alle anderen anzuwendenden Bestimmungen wie etwa die europarechtlichen Koordinierungsregelungen (zB Verordnung (EG) Nr. 883/2004), Wiener Konventionen, Amtssitzabkommen etc Bedacht zu nehmen ist.

Die weitere Verarbeitung erfolgt dann in dieser Datenbank, wobei die Verarbeitung beispielsweise das Erfassen, die Organisation, das Speichern, die Änderung, das Auslesen, das Abfragen oder etwa den Abgleich der Daten umfasst.

Die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum oder Verbindungsstelle erhobenen Daten müssen ebenfalls in die Datenbank eingespeist und zur Verfügung gestellt werden. Weiters werden Zugriffs- und Verarbeitungsrechte für alle administrierenden Krankenversicherungsträger, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle geregelt.

Dem Kompetenzzentrum obliegt das Führen eines Verzeichnisses im Sinne des Art. 30 der DSGVO.

Dem Bundeskanzler sind vom Kompetenzzentrum wie bisher anonymisierte Statistiken aus der Datenbank zur Verfügung zu stellen.

Die einmaligen Kosten für die Umwandlung des Informationsverbundsystems zu einer Datenbank sowie die laufenden Wartungs- und Entwicklungskosten der Datenbank trägt der Familienlastenausgleichsfonds.

Zu Z 7 (§ 50 Abs. 21):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013)

Zu den Z 1 bis 6 und 8 bis 12, 14, 15 und 17 (§ 8 und 40 B-KJHG)

Es wird eine Anpassung an die Terminologie der DSGVO vorgenommen:

Anstelle des Begriffs „Daten“ wird der Begriff „personenbezogene Daten“ verwendet. Eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO beinhaltet auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung und entspricht damit dem bisher in § 4 Z 8 DSG 2000 definierten Begriff des „Verwendens“ bzw. der „Verwendung“ personenbezogener Daten. Die begrifflichen Anpassungen sind daher entsprechend vorzunehmen.

Weiters wird im Sinne des Grundsatzes der Transparenz für die betroffenen Personen auch die Verarbeitung von Video- und Bildmaterial geregelt.

Zu Z 7 und 13 (§ 9 Abs. 4 und § 40 Abs. 5 B-KJHG)

Die vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen werden im Hinblick auf die neuen Datensicherheitsbestimmungen in Art. 32, die im Anwendungsbereich der DSGVO unmittelbar zur Anwendung gelangen, angepasst.

Zu Z 19 (§ 40 Abs. 7 B-KJHG)

Im Hinblick auf die geplante Weiterentwicklung des automatisierten Familienbeihilfenverfahrens soll auch der Kinder- und Jugendhilfeträger ermächtigt werden, Daten an die Finanzverwaltung weiterzugeben.

Zu Z 21 (§ 47 B-KJHG)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen)

Zu Z 1 (§ 5):

Die aus dem Jahr 1998 stammenden Formulierungen sind an die derzeitigen Anforderungen für Datenverarbeitungen – z. B. im Hinblick auf Verarbeitungszweck und Weitergabe von personenbezogenen Daten – zu konkretisieren, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu gewährleisten.

§ 5 regelt ausdrücklich die Erlangung und Offenlegung von personenbezogenen Daten und trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen, weshalb gemäß Art. 14 Abs. 5 DSGVO die Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen.

Weiters wird gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. i von der Ermächtigung zur Einschränkung der Auskunftsrechte betroffener Personen gemäß Art. 15 Gebrauch gemacht.

Außerdem wurden insbesondere jene Personen und Institutionen taxativ aufgezählt, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen.

Behörden sind öffentliche Dienststellen, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig sind.

Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen sind Organisationen, die nicht nur bestimmte Fertigkeiten vermitteln, wie Tanz- Ski- oder Musikschulen, sondern solche, die sich regelmäßig der ganzheitlichen Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen widmen. Dazu zählen insbesondere Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, Schulen, Schülerheime, sozialpädagogische Einrichtungen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit.

Weiters wird im Sinne des Grundsatzes der Transparenz für die betroffenen Personen erstmals geregelt, welche personenbezogenen Daten von Personen, die Informationen bei der Fachstelle einholen oder Beratung in Anspruch nehmen, verarbeitet werden dürfen. Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht vorgesehen.

Außerdem wird eine Anpassung an die Terminologie der DSGVO vorgenommen:

Das Wort „Betroffener“ wird durch die Wortfolge „betroffene Person“ ersetzt, ohne eine inhaltliche Änderung der Regelung zu bewirken.

Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO beinhaltet auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung und entspricht damit dem bisher in § 4 Z 8 DSG 2000 definierten Begriff des „Verwendens“ bzw. der „Verwendung“ personenbezogener Daten. Die begrifflichen Anpassungen sind daher entsprechend vorzunehmen.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz wird aus systematischen Gründen in den § 5 übernommen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1):

Die bereits bisher geübte Praxis im Bericht gem. § 10 nur anonymisierte Daten zu verwenden, wird nunmehr aus Gründen der Transparenz für betroffene Personen explizit im Gesetz normiert.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung im Sinne des Art. 5 DSGVO entfällt der Bericht der Bundesstelle für Sektenfragen an das Bundeskanzleramt Sektion Familien und Jugend, sowie jener der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend an den Datenschutzrat.

Der letzte Satz wird aus systematischen Gründen in den § 5 übernommen.

Zu Z 3 (§ 11)

Untrennbar verbunden mit dem Schutz personenbezogener Daten ist die Festlegung von Verschwiegenheitspflichten. Deshalb wurden diese unter Berücksichtigung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO überarbeitet.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 2):

In dieser Bestimmung werden Verweise und die Bezeichnungen der Regierungsmitglieder angepasst.

Zu Z 5 (§ 14):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 8 Abs. 2 und § 9):

Die Anforderungen für Datenverarbeitungen – z. B. im Hinblick auf Verarbeitungszweck – sind zu konkretisieren, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der in der Verordnung normierte Grundsatz der Transparenz für die betroffenen Personen in den Regelungen Berücksichtigung finden.

Daher wird die Ermächtigung zur Regelung des Datenschutzes in den Richtlinien (§ 8) aufgehoben und eine entsprechende Bestimmung direkt in das Gesetz aufgenommen.

Zur Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß § 2 Abs. 2 können auch Mitgliedschaften zu Teilorganisationen oder regionalen Untergliederungen einer Organisation u.ä. erfasst werden.

Daten zur fachlichen Eignungsprüfung umfassen insbesondere Konzepte, Referenzen und Befähigungsnachweise.

Zu den Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung zählen z. B. Rechnungsabschlüsse, Bilanzen oder Bonitätsauskünfte.

Zu Z 4 (§ 12):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 14 (Änderung des Familienzeitbonusgesetzes)

Zu den Z 1 bis 4 (§ 4 Abs. 3, 8, Überschrift zu § 9, § 9 und § 12 FamZeitbG)

Es wird eine Anpassung des Familienzeitbonusgesetzes an die DSGVO vorgenommen.

Für den Familienzeitbonus wird keine eigene Datenbank errichtet, sondern werden die Daten in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet. Es gelten daher die diesbezüglichen Bestimmungen im KBGG sinngemäß für das FamZeitbG.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung dieses Bundesgesetzes.