Datenschutz-Anpassungsgesetz – Bundeskanzleramt (11/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesarchivgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz, das Mediengesetz, das ORF-Gesetz, das Presseförderungsgesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, das Bundes-Jugendförderungsgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz – Bundeskanzleramt)

Kurzinformation

Ziel

  • Gewährleistung eines weiterhin hohen Datenschutzniveaus im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes

Inhalt

  • Vornahme terminologischer Anpassungen an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Am 27. April 2016 wurde die Datenschutz-Grundverordnung beschlossen. Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht.

Aufgrund dieser neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben haben die gesetzlich geregelten Datenverarbeitungen ab dem 25. Mai 2018 den durch die Datenschutz-Grundverordnung geänderten Anforderungen zu genügen, weshalb etliche Materiengesetze, die in den legistischen Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, anzupassen sind.

Es ist beabsichtigt, die derzeitigen Anforderungen für Datenverarbeitungen zu konkretisieren, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der in der Verordnung normierte Grundsatz der Transparenz für die Betroffenen in den Regelungen Berücksichtigung finden. Zudem ist beabsichtigt, die in den Materiengesetzen vorgesehenen Übermittlungsnormen an die neuen Vorgaben anzupassen.

Stand: 15.02.2018

Einbringendes Ressort

BKA (Bundeskanzleramt)