Entwurf

Artikel xxx

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (Datenschutzanpassung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2c lautet der erste Satz:

„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten.“

2. § 22 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:

„Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:“

3. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die jeweils zuständigen Behörden verarbeiten die Daten der Register als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO). Dabei beauftragt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

4. § 22 Abs. 5 bis 5c lauten:

„(5) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.

(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.

(5c) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.“

5. § 22 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“

6. Im § 22 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen der Daten gemäß § 22a Abs. 1, ist dabei in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzugehen.

(9) Das Recht gemäß § 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs.1 lit d DSGVO bestehen nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Anbringen oder einer in den Registern erfassten Genehmigung oder Erlaubnis (Bescheid, Beschluss, Erkenntnis) enthalten sind.

(10) Im Hinblick auf personenbezogene Daten in Meldungen und Anbringen, die Einrichtung von Nebenbenutzerzugängen gemäß § 22d, sowie die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 10, 13 und 14, findet Artikel 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO keine Anwendung.“

7. Im § 22b werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von solchen Datenanpassungen auf elektronischem Wege nach Tunlichkeit zu verständigen.

(5) Soweit ein Löschen personenbezogen verarbeiteter Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig ist, sind die entsprechenden Daten bevorzugt zu anonymisieren sodass eine Nutzung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke möglich bleibt.“

8. Im § 87 Abs. 1 wird das Wort „Auftraggeber“ jeweils durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlichen“ ersetzt.

9. Dem § 91 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 21 Abs. 2c, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5 bis 5c, § 22 Abs. 6, § 22 Abs. 8, 9 und 10, § 22b Abs. 4 und Abs. 5 und § 87 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“