Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Zu Artikel 1 (Änderung des AWG 2002)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Anpassung an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere an die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.

Die im AWG 2002 geregelten Datenverarbeitungen, insbesondere die elektronischen Register, müssen ab dem 25. Mai 2018 den durch die DSGVO geänderten Anforderungen genügen, zumal darin unter anderem auch personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden. Die gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten elektronischen Register stehen im Einklang mit den e-Governmentvorgaben (insb. Effizienzsteigerung, serviceorientierte Verwaltung, One-Stop-Shop- und Once-Only-Prinzip), dem EU eGovernment Action Plan 2016-2020 und der EU E-Government Ministererklärung von Tallinn und stellen einen bedeutenden Strategiebereich zur Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen im Umweltrecht dar. Zur Anpassung der diesbezüglich bestehenden Bestimmungen an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind im Wesentlichen formal-redaktionelle Überarbeitungen notwendig.

Vor dem Hintergrund, dass im neuen Datenschutzrecht weder der Begriff des „Informationsverbundsystems“ noch der Begriff „Betreiber“ existiert, soll eine, die bisherigen diesbezüglichen Festlegungen berücksichtigende, Klarstellung der Verantwortlichkeiten erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden: BMNT) als auch die jeweils in mittelbarer Bundesverwaltung Behörden an der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit beteiligt sind, ist von einer gemeinsamen Verantwortung im Sinne des Art. 26 DSGVO auszugehen.

Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Änderung des AWG 2002)

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 2c AWG 2002):

Formal-redaktionelle Anpassung der Begrifflichkeiten („verarbeiten“ statt „verwenden“). Wie bisher soll die BMNT mit dieser Bestimmung ermächtigt werden, auch Daten von Nicht-Registrierungspflichtigen von Amts wegen im Stammdatenregister gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu erfassen bzw. in den jeweiligen Bewegungsdatenregistern gem. § 22 Abs. 1 Z 2 lit a bis d zu verarbeiten. Die Anpassung der Begrifflichkeiten macht es sprachlich notwendig, diese Regelung noch präziser auszuführen und auch auf die Verarbeitung der Daten in den Registern gem. § 22 Abs. 1 Z 2 lit a bis d („Bewegungsdatenregister“) Bezug zu nehmen.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 2 AWG 2002):

Formal-redaktionelle Anpassung der Begrifflichkeiten („verarbeiten“ statt „verwenden“). Die Anpassung der Begrifflichkeiten macht es sprachlich notwendig, diese Regelung noch präziser auszuführen und neben der Verarbeitung im Stammdatenregister gem. § 22 Abs. 1 Z 1 auch auf die Verarbeitung der Daten in den Registern gem. § 22 Abs. 1 Z 2 lit a bis d („Bewegungsdatenregister“) Bezug zu nehmen.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 4 AWG 2002):

Im Hinblick auf die Tatsache, dass sowohl die BMNT als auch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über einzelne Datenverarbeitungen entscheiden und daran maßgeblich beteiligt sind, erfolgt die Klarstellung, dass es sich hier um „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“ im Sinne des Art. 26 DSGVO handelt.

Wie bisher erfolgen die Zugriffe auf Daten der Register durch die jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweils zuständigen Behörden nach einem Rollen- und Rechtekonzept. Die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die zu verarbeitenden Daten ergeben sich aus den bestehenden Bestimmungen des AWG 2002, insb. aus § 22 Abs. 1 und Abs. 5 ff, §§ 86, 87 und 87a AWG 2002. Die verarbeiteten Daten sind in § 22 und § 22a genannt und werden – soweit erforderlich – auch in den jeweiligen Verordnungen, zB gemäß §§ 14 und 23 AWG 2002, präzisiert.

Zu Z 4 (§ 22 Abs. 5 bis 5c AWG 2002):

Formal-redaktionelle Anpassung der Begrifflichkeiten sowie Anpassungen an das Bundesministeriengesetz idgF. Angelegenheiten des Bergwesens ist nunmehr im Wirkungsbereich der BMNT gelegen. Wie bisher sollen die Daten der Register als eGovernmentsystem auch von anderen Bundesministerinnen und Bundesministern sowie den jeweils zuständigen Behörden verarbeitet werden dürfen. Soweit eine Verarbeitung durch andere Bundesministerinnen und Bundesminister als die BMNT erfolgt, sind auch diese Verantwortliche im Sinne des Art. 4 DSGVO (zB Verpflichtung zur Berücksichtigung der Datenverarbeitung im Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO).

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung der IT-technischen Infrastruktur der Register durch die jeweiligen Landesregierungen (Abs. 5d) ist anzumerken, dass diese gegebenenfalls ebenfalls bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne der DSGVO agieren.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 6 AWG 2002):

Formal-redaktionelle Anpassung der Begrifflichkeiten.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 8, 9 und 10 AWG 2002):

Registrierungspflichtige sind dazu verpflichtet, die Daten der Register aktuell zu halten und können diese im Regelfall selbst ändern bzw. berichtigen (§ 22b) und selbst abfragen. Für den Fall, dass eine betroffene Person ihre Daten nicht ändern bzw. berichtigen können, hat die jeweils zuständige Behörde als Verantwortliche die Pflichten gemäß der DSGVO vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass die jeweils zuständige Behörde und die BMNT als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche zu qualifizieren sind und die Stammdaten entsprechend dem Once-Only-Prinzip für mehrere „Zwecke“ bzw. Meldungen zur Verfügung stehen, soll bei Eingriffen in die Stammdaten eine Abstimmung zwischen der jeweils zuständigen Behörde und der BMNT erfolgen.

Im Register werden Meldungen und relevante Inhalte von Genehmigungen (Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen) erfasst und nachvollziehbar dokumentiert. Eine nachträgliche Änderung an die Behörde übermittelter Meldungen (Anbringen) und seitens der Behörde dokumentierter Genehmigungen würde dem Dokumentationszweck der Register zuwiderlaufen und soll daher jedenfalls unterbleiben dürfen.

Vor dem Hintergrund, dass in den hier aufgezählten Fällen notwendigerweise auch personenbezogene Daten anderer Personen als die des jeweiligen Meldepflichtigen verarbeitet werden, wäre die Information der jeweiligen betroffenen Person im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand machbar. Beispielsweise enthält eine Meldung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer gefährlicher Abfälle auch Angaben zur Abfallherkunft, insb. den Übergeber der gefährlichen Abfälle, bei dem es sich um eine natürliche Person handeln kann. Da die personenbezogenen Daten in den genannten Fällen ohnehin auf gesetzlicher Grundlage in einem behördlichen System verwendet werden sollen und zudem keine Veröffentlichung dieser Daten durch die Behörden gegenüber nicht berechtigten Personen vorgesehen ist, ist eine Information der jeweiligen betroffenen Personen im Sinne des Artikel 14 DSGVO nicht erforderlich und soll diese daher im Einklang mit Art. 14 Abs. 5 lit. b, c und d und Art. 23 DSGVO in transparenter Weise ausgeschlossen werden.

Zu Z 7 (§ 22b Abs. 4 und 5 AWG 2002):

Um sicherzustellen, dass die in den Register erfassten Stammdaten im Sinne des Artikel 5 zur DSGVO sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, sollen auch die jeweils zuständigen Behörden Datenanpassungen vornehmen können. Diese Ermächtigung entbindet den jeweiligen Registrierungspflichtigen nicht von seinen Verpflichtungen gemäß § 22b Abs. 1.

Die Verständigung kann mittels der in den Registern vorhandenen Werkzeuge (EBB) oder der erfassten Kontakt-E-Mail-Adresse erfolgen; jedenfalls kann eine Benachrichtigung über geringfügige Ausbesserungen unterbleiben.

Im Hinblick darauf, dass die Register auch Daten erfassen, die in Zukunft als Umweltinformationen auch im öffentlichen Interesse gelegenen Forschungszwecken dienen können, soll der Personenbezug dieser Daten gegebenenfalls bevorzugt durch Anonymisierung aufgelöst werden.