Bundesabgabenordnung, Abgabenexekutionsordnung, Änderung (15/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Abgabenverfahren nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Die Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO (z.B. Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung) sollen mit den derzeit geltenden Rechten von Abgabepflichtigen (z.B. Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Berichtigung von Erledigungen der Abgabenbehörde) in Einklang gebracht werden. Im Übrigen sollen die Rechte der betroffenen Person im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO auf die besonderen Anforderungen des Abgabenverfahrens abgestimmt werden.
  • Anpassung der Verweise und der Terminologie an das neue Datenschutzregime

Inhalt

  • Schaffung einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Nutzung des in der DSGVO vorgesehenen Regelungsspielraumes des nationalen Gesetzgebers zur Beschränkung von bestimmten Rechten der betroffenen Person und Pflichten des datenschutzrechtlich Verantwortlichen, weil dies zur Abgabenerhebung notwendig und verhältnismäßig ist.
  • Anpassungen von Begriffen und Verweisen auf das aktuelle Datenschutzrecht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Geltung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt ist gemäß DSGVO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage zulässig. Es soll daher eine (allgemeine) Rechtsgrundlage für das Abgabenverfahren geschaffen werden, die eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Abgabenverfahren sicherstellt.

Zusammenfassend ist es ein wesentliches Ziel der Novellierung, die aus Sicht der Behörde und der Bürgerinnen/Bürger bewährte Verwaltungspraxis im Bereich der Abgabenverfahren beizubehalten. Diese hat auch bereits bisher ein hohes Maß an Datenschutz (z.B. abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) geboten, und soll damit weiterhin eine funktionierende Abgabenerhebung gewährleisten.

Überdies erfolgen eine Begriffsanpassung sowie eine Anpassung der nicht mehr aktuellen Verweise.

Stand: 20.02.2018

Einbringendes Ressort

BM f. Finanzen

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