Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

XIII. Hauptstück

XIII. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Anwendung der Strafprozeßordnung

Anwendung der Strafprozeßordnung

§ 9 (1) bis (4)

§ 9 (1) bis (4)

 

Datenschutz

 

§ 9a. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet wurden oder nach ihrer Übermittlung verarbeitet werden sollen, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation sowie deren Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation ist zulässig, wenn

 

           1. die Übermittlung zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und an eine Behörde erfolgt, die für einen oder mehrere dieser Zwecke zuständig ist;

 

           2. die Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat;

 

           3. die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen hat, wonach der betreffende Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten im betreffenden Drittstaat oder der internationalen Organisation bestehen;

 

(2) Die Aufsichtsbehörde ist von Datenübermittlungen nach Abs. 1 Z 2 in Kenntnis zu setzen.

 

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die Datenübermittlung zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In einem solchen Fall ist die für die Zustimmungserteilung zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 nicht vor, so ist die Datenübermittlung unter folgenden Voraussetzungen dennoch zulässig:

 

           1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person;

 

           2. zur Wahrung berechtigter, gesetzlich vorgesehener Interessen des Betroffenen;

 

           3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats;

 

           4. im Einzelfall zu den in Abs. 1 Z 1 angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen; oder

 

           5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen.

 

(5) Datenübermittlungen nach Abs. 3, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung der empfangenden Behörde, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.“

 

IV. HAUPTSTÜCK

 

Rechtshilfe für das Ausland

 

ZWEITER ABSCHNITT

 

Zuständigkeit und Verfahren

§ 58

§ 58

 

Zustimmung zur Datenweiterleitung

 

§ 58a. Einem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates um Zustimmung zur Weiterleitung der in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten personenbezogenen Daten (§ 9a Abs. 1 Z 2) ist unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände, einschließlich der Schwere der strafbaren Handlung, des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung und des Datenschutzniveaus im betreffenden Drittstaat zu entsprechen.“

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

 

§ 59. (1) Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, außer im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.

§ 59. Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, außer im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.

(2) Personen, welchen die Anwesenheit bei einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,

 

           1. wenn sich die zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person nach Abschluß der Rechtshilfehandlung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder

 

           2. wenn sie nach Verlassen des Gebietes der Republik Österreich freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

 

(3) …

(3) …

VI. HAUPTSTÜCK

VI. HAUPTSTÜCK

ZWEITER ABSCHNITT

ZWEITER ABSCHNITT

Erwirkung der Rechtshilfe

Erwirkung der Rechtshilfe

§ 71. (1) bis (2) …

§ 71. (1) bis (2) …

 

Ersuchen an Private

 

§ 71a. (1) Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 76a Abs. 1 StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn

 

           1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,

 

           2. das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und

 

           3. die Übermittlung des Ersuchens an die zuständige Behörde im ersuchten Staat wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht in Betracht kommt.

 

(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

 

VIII. HAUPTSTÜCK

 

Schlußbestimmungen

§ 77. (1) bis (3) …

§ 77. (1) bis (3) …

 

(4) Die §§ 9a, 58a, 59a und 71a, und Artikel XXV in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit x.x.2018 in Kraft.

Artikel XXIV

Artikel XXIV

 

Artikel XXV

 

Übergangsbestimmung

 

§ 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.

Artikel 2

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Dienststelle für Bewährungshilfe

Dienststelle für Bewährungshilfe

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3)

(3)

Dienststellenleiter

Dienststellenleiter

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.

(2)

(2)

(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.

(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.

Aufgaben des Dienststellenleiters

Aufgaben des Dienststellenleiters

§ 5. (1) – (4)

§ 5. (1) – (4)

(3) Das Bundesministerium für Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.

(2)

(2)

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

§ 9. Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

§ 9. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Tätigkeitsberichte

Tätigkeitsberichte

§ 10. Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 10. Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

Ausbildung und Fortbildung

Ausbildung und Fortbildung

§ 11. Das Bundesministerium für Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zu sorgen.

§ 11. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zu sorgen.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) – (4)

(2) – (4)

Heime für Bewährungshilfe

Heime für Bewährungshilfe

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat jährlich auf Grund gutächtlicher Äußerungen der Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe, in deren Sprengel geeignete Heime (Abs. 3) bestehen oder die Einrichtung solcher Heime beabsichtigt ist, für das folgende Kalenderjahr festzustellen, bei wie vielen Schützlingen wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte.

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat jährlich auf Grund gutächtlicher Äußerungen der Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe, in deren Sprengel geeignete Heime (Abs. 3) bestehen oder die Einrichtung solcher Heime beabsichtigt ist, für das folgende Kalenderjahr festzustellen, bei wie vielen Schützlingen wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte.

(2) Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen eine dahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen eine dahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.

(3)

(3)

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand zu gewähren.

(4) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand zu gewähren.

(5)

(5)

(6) Die Vereinigungen haben für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und mit ihm abzurechnen.

(6) Die Vereinigungen haben für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen und mit ihm abzurechnen.

(7) Die Entscheidung darüber, ob ein Schützling, der darum ersucht hat, in ein Heim aufgenommen werden soll, weil sonst wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, steht dem Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe zu, in deren Sprengel der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Zweck der Bewährungshilfe sonst voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, kann der Schützling bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vorläufig mit Zustimmung des Dienststellenleiters in das Heim aufgenommen werden.

(7) Die Entscheidung darüber, ob ein Schützling, der darum ersucht hat, in ein Heim aufgenommen werden soll, weil sonst wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach Anhörung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe zu, in deren Sprengel der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Zweck der Bewährungshilfe sonst voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, kann der Schützling bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorläufig mit Zustimmung des Dienststellenleiters in das Heim aufgenommen werden.

Vorgesetzte Behörde

Vorgesetzte Behörde

§ 14. Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.

§ 14. Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

§ 24. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2)

(2)

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

(4) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Verwendung sensibler Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu verwenden.

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, Daten über Straftaten sowie strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen einschließlich deren Vollziehung zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

           1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

           1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

           2. Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

           2. Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

           3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

           3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Dem Bundesministerium für Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

§ 26a. (1) Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(2) Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Das Bundesministerium für Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

Beirat für Bewährungshilfe

Beirat für Bewährungshilfe

§ 28. (1) Ist die Führung der Bewährungshilfe einer oder mehreren privaten Vereinigungen übertragen, so wird beim Bundesministerium für Justiz ein Beirat für Bewährungshilfe eingerichtet.

§ 28. (1) Ist die Führung der Bewährungshilfe einer oder mehreren privaten Vereinigungen übertragen, so wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein Beirat für Bewährungshilfe eingerichtet.

(2) Der Beirat ist berechtigt, sich von der Tätigkeit der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen durch Aussprachen mit den Vertretern dieser Vereinigungen, durch Besuche von Geschäftsstellen der Vereinigungen, durch Einholung von Auskünften des Bundesministeriums für Justiz, der Vereinigungen und auf andere geeignete Weise ein Bild zu machen, Anregungen entgegenzunehmen und dazu Stellung zu nehmen. Er hat weiters das Recht, alljährlich über seine Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu berichten und Anregungen zu erstatten.

(2) Der Beirat ist berechtigt, sich von der Tätigkeit der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen durch Aussprachen mit den Vertretern dieser Vereinigungen, durch Besuche von Geschäftsstellen der Vereinigungen, durch Einholung von Auskünften des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Vereinigungen und auf andere geeignete Weise ein Bild zu machen, Anregungen entgegenzunehmen und dazu Stellung zu nehmen. Er hat weiters das Recht, alljährlich über seine Tätigkeit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten und Anregungen zu erstatten.

(3) Die im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sind berechtigt, in den Beirat insgesamt sechs Personen ihres Vertrauens zu entsenden. Dabei hat auf jede Partei wenigstens eine Vertrauensperson zu entfallen; im übrigen ist das Kräfteverhältnis der Vertretung im Hauptausschuß zu berücksichtigen. Die Vertrauenspersonen dürfen weder aktive Beamte oder Vertragsbedienstete aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz noch Mitglieder oder Angestellte der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen sein. Eine weitere Person ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.

(3) Die im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sind berechtigt, in den Beirat insgesamt sechs Personen ihres Vertrauens zu entsenden. Dabei hat auf jede Partei wenigstens eine Vertrauensperson zu entfallen; im übrigen ist das Kräfteverhältnis der Vertretung im Hauptausschuß zu berücksichtigen. Die Vertrauenspersonen dürfen weder aktive Beamte oder Vertragsbedienstete aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz noch Mitglieder oder Angestellte der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen sein. Eine weitere Person ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu bestellen.

(4) – (7)

(4) – (7)

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 29. (1) Am Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b Abs. 1 und 156d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit.

§ 29. (1) Am Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b Abs. 1 und 156d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit.

(2) – (5)

(2) – (5)

Einrichtungen für Entlassenenhilfe

Einrichtungen für Entlassenenhilfe

§ 29d. (1) Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:

§ 29d. (1) Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:

           a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;

           a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;

          b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz (§ 26 Abs. 1 des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.

          b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 26 Abs. 1 des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) – (4)

(2) – (4)

Vollziehung

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

Artikel 3

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Fünfter Abschnitt

Fünfter Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

 

(4) Im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

 

(5) Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

Dreizehnter Abschnitt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) bis (3) …

§ 80. (1) bis (3) …

 

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Datenschutzanpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Artikel 4

Änderung der Exekutionsordnung

Schätzung

Schätzung

§. 275.

§. 275.

(1) bis (5) …

(1) bis (5) …

(6) Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Verpflichteten im Zuge der Schätzung zu löschen.

(6) Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand personenbezogene Daten Dritter, die im Sinne der Dastenschtuz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Verpflichteten im Zuge der Schätzung zu löschen.

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382g. (1) …

§ 382g. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,

           4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Artikel 5

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Hausordnung

Hausordnung

§ 16. (1) bis (5) …

§ 16. (1) bis (5) …

 

Verhandlungsspiegel

 

§ 16a. Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:

 

1. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns, die Parteien und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,

 

2. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.

Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit

Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung

§ 83. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

§ 83. (1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

 

(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.

§ 84. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 84. Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 85. (1) Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

§ 85. (1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das im Instanzenzug übergeordnete Gericht, in Strafsachen jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde, und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit

 

§ 85a. (1) Für die Verarbeitung von Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, Anwendung.

 

(2) § 85 gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 89f. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

§ 89f. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Auftragsverarbeiteran andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten

Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten

§ 89o.

§ 89o.

 

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

 

§ 89p. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und das jeweils verfahrensführende Gericht sind im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung gemeinsam als für die Verarbeitung Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO zu betrachten.

 

(2) Soweit die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DSGVO und des DSG auch im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung zur Anwendung kommen, treffen diese das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, wenn nicht eine gerichtliche Zuständigkeit durch die Verfahrensgesetze und Verordnungen sowie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gesondert angeordnet ist.

 

§ 89q. Im Bereich der Strafgerichtsbarkeit sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführenden Gerichte als gemeinsam für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche nach § 47 DSG zu betrachten.

 

(2) Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese vom jeweils verfahrensführenden Gericht wahrzunehmen. Unbeschadet davon kann jedermann beim Einzelrichter des für Strafsachen zuständigen Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen strafgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Beteiligter ist; Daten über Ermittlungsverfahren sind von dieser Auskunft ausgenommen. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

Archive

Archive

Beglaubigungsarchiv der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs

Beglaubigungsarchiv der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs

§ 91b. (1) bis (3) …

§ 91b. (1) bis (3) …

(4) Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.

(4) Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung von Auftragsverarbeitern ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Führung der Archive

Führung der Archive

§ 91d. (1) bis (2) …

§ 91d. (1) bis (2) …

(3) Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt sinngemäß.

(3) Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Auftragsverarbeiterin Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.

§. 98.

§. 98.

(1) bis (24) …

(1) bis (24) …

 

(25) §§ 16a, 83, 84, 85, 85a, 89f, 89p, 89q, 91b und 91d in der Fassung des Datenschutzanpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. §§ 84, 85 und 85a in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 angebracht werden; auf Anträge, die vor dem 25.Mai 2018 angebracht werden, sind die §§ 84 und 85 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel 6

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Grundbuchsabfrage

Grundbuchsabfrage

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

 

Auskunftsrecht über Abfragen des Personenverzeichnisses

 

§ 6a. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat über Abfragen des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank durch Notare und Rechtsanwälte auf Antrag der von der Abfrage betroffenen Person Auskunft darüber zu erteilen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Abfrage durchgeführt wurde, wenn die Daten zur Einleitung oder Führung eines gerichtlichen, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens benötigt werden.

§ 30.

§ 30.

(1) bis (9) …

(1) bis (9) …

 

(10) § 6a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 6a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 durchgeführt wurden.

Artikel 7

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte.

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte.

§. 37.

§. 37.

(1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.

(1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.

 

(1a) Hat ein Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben, so kann es Akten eines anderen Gerichts, soweit deren Inhalt elektronisch gespeichert ist, unmittelbar und ohne dessen Befassung beischaffen. Der Vorgang der Beischaffung ist dem anderen Gericht zur Kenntnis zu bringen.

 

(1b) Stehen der Aktenübersendung oder der Auskunftserteilung aus einem Akt Rechtsvorschriften entgegen, die die Rechtshilfe beschränken, so hat das verfahrensführende Gericht den betreffenden Akt entsprechend zu kennzeichnen. Die unmittelbare elektronische Beischaffung solcher Akten durch ein anderes Gericht ist nicht zulässig.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Wird einem Ersuchen auf Rechtshilfe eines inländischen Gerichts nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, so ist § 40 JN sinngemäß anzuwenden; zur Entscheidung ist das beiden Gerichten übergeordnete Gericht berufen.

 

Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden

 

§ 37a. Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.

Artikel 8

Änderung der Notariatsordnung

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

 

(3a) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 Abs. 3 DSG berufen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 134.

§ 134.

(1) bis (3) …

(1) bis (3) …

 

(4) Die Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des jeweiligen Notariatskollegiums, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Notariatskammer notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).

§ 140a. (1) bis (2) …

§ 140a. (1) bis (2) …

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

         11. die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

         12. …

         12. …

 

(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).

§ 140b. (1) bis (6) …

§ 140b. (1) bis (6) …

 

(7) Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Abs. 1 Z 1 und 2, des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 und des Verzeichnisses nach Abs. 1 Z 6 richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des § 91c GOG und der nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz, in § 91c GOG oder in den nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.

 

§ 168. (1) Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

XIII. Hauptstück

XIII. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189. (1) bis (7) …

§ 189. (1) bis (7) …

 

(8) § 37 Abs. 3a, § 134 Abs. 4, § 140a Abs. 2 Z 11und Abs. 3, § 140b Abs. 7 und § 168 in der Fassung des Datenschutzanpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Artikel 9

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …

 

(3a) Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 Abs. 3 DSG berufen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 10a. (1) bis (7) …

§ 10a. (1) bis (7) …

 

(8) Bei Datenverarbeitungen zur Führung des Treuhandarchivs richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

 

(2a) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder sowie personenbezogene Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 36. (1) ….

§ 36. (1) ….

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;

           4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren; bei Datenverarbeitungen zur Führung des Urkundenarchivs richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus § 1 Abs. 3 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des § 91c GOG und der nach § 37 Abs. 1 Z 7 erlassenen Richtlinien; sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in diesem Bundesgesetz, in § 91c GOG oder in den nach § 37 Abs. 1 Z 7 erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist;

           5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind;

           5. die Bereitstellung eines elektronischen Verzeichnisses der in die Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte (elektronisches Anwaltsverzeichnis) sowie die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das im Rahmen des elektronischen Anwaltsverz eichnisses geführt werden kann und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind; die Verzeichnisse müssen über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags allgemein zugänglich sein;

           6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

           6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden;

             

           7.                 die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten in einer Datenbank und deren Verwendung für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sowie personenbezogene Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).

X. Abschnitt

X. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60. (1) bis (9) …

§ 60. (1) bis (9) …

 

(10) § 9 Abs. 3a, § 10a Abs. 8, § 36 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 7 sowie § 36 Abs. 6 in der Fassung des Datenschutzanpassungsgesetzes Justiz 2018, BGBl. I Nr. XX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

 

 

 

 

Artikel 10

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

§ 34a. (1) bis (2) …

§ 34a. (1) bis (2) …

 

(2a) § 85 GOG gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde ist der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft als gemeinsam für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche nach § 47 DSG zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (19) …

§ 42. (1) bis (19) …

 

(20) § 34a Abs. 2a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/xxxx BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Artikel 11

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

§ 54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs1, 8 und 9 DSG 2000) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.

§ 54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs1DSG) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.

Verwenden von Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 74. (1) Soweit zum Verwenden von Daten im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

§ 74. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Beider Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.

Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

Berichtigen, Löschen und Sperren von personenbezogenen Daten

§ 75. (1) Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten sind unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen.

§ 75. (1) Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (§ 76 Abs. 4). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.

(2) …

(2) …

(3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle Daten im direkten Zugriff zu löschen.

(3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle personenbezogenen Daten im direkten Zugriff zu löschen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 118), einer körperlichen Untersuchung (§ 123) oder einer molekulargenetischen Analyse (§ 124) gewonnen wurden, dürfen nur solange verwendet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Die §§ 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 118), einer körperlichen Untersuchung (§ 123) oder einer molekulargenetischen Analyse (§ 124) gewonnen wurden, dürfen nur solange verarbeitet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese personenbezogenen Daten zu löschen. Die §§ 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt.

(5) …

(5) …

§ 76. (1) bis (3) …

§ 76. (1) bis (3) …

(4) Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen

(4) Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs1DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen

           1. Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur

           1. personenbezogene Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur

                a) bis c) …

                a) bis c) …

           2. …

           2. …

(5) …

(5) …

Akteneinsicht

Akteneinsicht

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Vorsteher der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.

(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen, durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit

 

           1. eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und

 

           2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt.

 

§§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.

(3) …

(3) …

Definitionen

Definitionen

§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist

           1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,

           1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,

           2. - 5 …

           2. - 5 …

Datenabgleich

Datenabgleich

§ 141. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „Datenabgleich“ der automationsunterstützte Vergleich von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) einer Datenanwendung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenanwendung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen.

§ 141. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „Datenabgleich“ der automationsunterstützte Vergleich von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG ) einer Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden. Dies gilt nicht für Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie für Daten, die Staatsanwaltschaften oder Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, durch Durchsuchung einer Person, durch körperliche Untersuchung oder durch molekulargenetische Analyse rechtmäßig ermittelt haben, sofern diese Daten ausschließlich für einen Datenabgleich nach Abs. 2 verwendet werden. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.

(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden. Dies gilt nicht für Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie für Daten, die Staatsanwaltschaften oder Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, durch Durchsuchung einer Person, durch körperliche Untersuchung oder durch molekulargenetische Analyse rechtmäßig ermittelt haben, sofern diese Daten ausschließlich für einen Datenabgleich nach Abs. 2 verwendet werden. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.

Durchführung

Durchführung

§ 142. (1) ...

§ 142. (1) ...

(2) Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten:

(2) Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten:

           1. …

           1. …

           2. die Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,

           2. die Datenverarbeitung und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,

           3. die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).

           3. die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht

§ 143. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den §§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren.

§ 143. (1) Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den § 50 Abs. 1 und 2 DSG – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft dem Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 514. (1) bis (36) …

§ 514. (1) bis (36) …

 

(37) Der Eintrag des Titels von § 74 und § 75 im Inhaltsverzeichnis sowie § 54, die Überschrift von § 74, § 74 Abs. 1 und 2, die Überschrift von § 75, § 75 Abs. 1, 3 und 4, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 2, § 117 Z 1, § 141 Abs. 1 und 4, § 142 Abs. 2 und § 143 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Strafregistergesetzes

Strafregister

Strafregister

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1.

 

(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.

§ 8. (1) Die Rechte gemäß Art. 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung können derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die hierüber zu entscheiden hat.

(3) und (4) ....

(3) und (4) ....

 

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung.

Strafregisterauskünfte

Strafregisterauskünfte

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

         2a. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,

 

         2b. allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V Datenschutz-Grundverordnung,

           3. ...

           3. ...

(2) ...

(2) ...

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

§ 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

§ 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie allen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren, sofern Gegenseitigkeit besteht

           5. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie

 

           6. anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V Datenschutz-Grundverordnung

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Strafregisterbescheinigungen

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(1a) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.Wird der Antrag zugleich mit einem Antrag nach Abs. 1 gestellt, sind keine zusätzlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(1a) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4)

(4) Auskünfte gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.

(5) …

(5) …

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

(2) …

(2) …

(3) Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der angefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.

(3) Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

§ 10b. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10b. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Informationen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b ist nicht anzuwenden.

(2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b ist nicht anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) …

(6) Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefragt wurden.

(6) Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.

Löschung von Strafregisterdaten

Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

§ 12. (1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

 

(2) § 50 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 13a. Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben.

§ 13a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

 

(2) Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Beschwerden

Beschwerden

§ 13c. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 13c. (1) Der Rechtsschutz gegen Bescheide gemäß § 8 sowie § 10 Abs. 4 richtet sich nach §§ 24 bis 28 DSG. Die Landespolizeidirektion Wien ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

(2) Im Übrigen entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht.

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) bis (13) …

§ 14. (1) bis (13) …

 

(14) § 1 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1a und 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6, § 12 samt Überschrift, § 13a samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 2 und § 14a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 14a. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

§ 14a. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

(2) …

(2) …

Artikel 13

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 9. (1) – (4)

§ 9. (1) – (4)

(5) Das Bundesministerium für Justiz hat durch Verordnung die Sprengel der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen, daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen am besten ausgenützt werden können.

(5) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung die Sprengel der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen, daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen am besten ausgenützt werden können.

Strafvollzugsortsänderung

Strafvollzugsortsänderung

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

           1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

           1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

           2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

           2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

(1a) – (2)

(1a) – (2)

Oberste Vollzugsbehörde

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13. Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

§ 13. Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

Aufsicht über den Strafvollzug

Aufsicht über den Strafvollzug

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu überwachen.

(2)

(2)

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

Innere Revision des Strafvollzuges

Innere Revision des Strafvollzuges

§ 14a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

§ 14a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

           1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

           1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

           2. Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.

           2. Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu erstatten.

(3) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung die nähere Organisation der inneren Revision, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung der Revisionseinrichtung und die Berufung und Stellung der Revisionsorgane, zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung die nähere Organisation der inneren Revision, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung der Revisionseinrichtung und die Berufung und Stellung der Revisionsorgane, zu regeln.

Einsatz der Informationstechnik

Einsatz der Informationstechnik

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten unbedingt erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.

(2) Soweit dies erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, darf die Vollzugsverwaltung auch personenbezogene Daten (§ 38 DSG)

 

           1. von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,

 

           2. von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,

 

           3. von Opfern zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5 sowie

 

           4. von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben,

 

automationsunterstützt verarbeiten. Beim Betreten der Anstalt, dürfen in den Fällen der Z 1 bis 3 auch biometrische Daten (§ 39 DSG) der betroffenen Personen verarbeitet werden, soweit deren Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

 

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte (§§ 42 bis 45 DSG) der betroffenen Personen (Abs. 1 und 2) obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.

(3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Vollzugsverwaltung kann zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (§ 48 Abs. 3 DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig.

(5) Die Übermittlung von Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund einer Weisung eines Verantwortlichen (§ 48 Abs. 6 DSG) zulässig.

Datenverkehr

Datenverkehr und Datenverarbeitung

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten (§ 15a Abs. 1 und 2) zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind Richtigkeit. Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten so weit möglich zu überprüfen.

(2)

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten.

Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 1 alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

(3) Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

 

(4) Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.“

Eingeschränkter Datenzugriff

Eingeschränkter Datenzugriff

§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

(2) – (4)

(2) – (4)

 

(5) In den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 1 bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 4 zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

           1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

           1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

           2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz,

           2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz.

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) – (3)

(2) – (3)

Fachkundige Laienrichter

Fachkundige Laienrichter

§ 18a. (1) – (2)

§ 18a. (1) – (2)

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.

(4) – (6)

(4) – (6)

Vergünstigungen

Vergünstigungen

§ 24. (1) – (2)

§ 24. (1) – (2)

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gewährt werden:

           1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

           1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

           2. Benutzung eigener Sportgeräte und ‑bekleidung;

           2. Benutzung eigener Sportgeräte und ‑bekleidung;

           3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

           3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

           4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;

           4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;

           5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

           5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(3a) – (4)

(3a) – (4)

Höhe der Arbeitsvergütung

Höhe der Arbeitsvergütung

§ 52. (1)

§ 52. (1)

(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.

(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.

(3) – (4)

(3) – (4)

Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung

Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung

§ 69. (1) Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Maßnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist. Einer unzumutbaren Untersuchung oder Heilbehandlung steht jeder Eingriff gleich, der nach seinen äußeren Merkmalen als schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beurteilen wäre. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz eingeholt werden.

§ 69. (1) Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Maßnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist. Einer unzumutbaren Untersuchung oder Heilbehandlung steht jeder Eingriff gleich, der nach seinen äußeren Merkmalen als schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beurteilen wäre. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingeholt werden.

(2)

(2)

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

§ 78. (1) Der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Unfallfürsorge verpflichteten Gebietskrankenkasse werden die ihr entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Der Bund kann diesen Ersatz in Pauschbeträgen gewähren. Das Bundesministerium für Justiz hat die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.

§ 78. (1) Der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Unfallfürsorge verpflichteten Gebietskrankenkasse werden die ihr entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Der Bund kann diesen Ersatz in Pauschbeträgen gewähren. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen beim Bundesministerium für Justiz geltend gemacht werden.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz geltend gemacht werden.

(3)

(3)

§ 80. (1)

§ 80. (1)

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen.

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz anzuzeigen.

Verfahren

Verfahren

§ 84. (1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Justiz.

§ 84. (1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2)

(2)

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrungsbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Justiz zu.

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrungsbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.

Vernehmungen

Vernehmungen

§ 97. Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.

§ 97. Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.

Unterbrechung der Freiheitsstrafe

Unterbrechung der Freiheitsstrafe

§ 99. (1) – (5)

§ 99. (1) – (5)

(5a) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Aufsicht zu erlassen.

(5a) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Aufsicht zu erlassen.

(6)

(6)

Sicherung der Abschließung

Sicherung der Abschließung

§ 101. (1)

§ 101. (1)

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht das Bundesministerium für Justiz ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, daß von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.

(3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, daß von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.

(4) – (5)

(4) – (5)

Flucht

Flucht

§ 106. (1) – (2)

§ 106. (1) – (2)

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

(4)

(4)

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

(2) – (7)

(2) – (7)

Verfahren bei Beschwerden

Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1) – (4)

§ 121. (1) – (4)

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Beschlüsse

Beschlüsse

§ 121b. (1) – (3)

§ 121b. (1) – (3)

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zuzustellen.

Klassifizierung

Klassifizierung

§ 134. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

§ 134. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

(2) – (5)

(2) – (5)

(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Justiz die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

Vollzugsplan

Vollzugsplan

§ 135. (1)

§ 135. (1)

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(3) – (4)

(3) – (4)

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156b. (1)

§ 156b. (1)

(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2).

(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2).

(4)

(4)

Bestimmung der Zuständigkeit

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

Ärztliche Nachbetreuung

Ärztliche Nachbetreuung

§ 179a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), auch mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung oder die sozialtherapeutische Betreuung für den Verurteilten unentgeltlich durch eine Forensische Ambulanz, durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung, durch einen Psychotherapeuten oder durch einen Arzt durchgeführt wird, die oder der sich zur Durchführung solcher Behandlungen und Betreuungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 169), ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.

§ 179a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), auch mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung oder die sozialtherapeutische Betreuung für den Verurteilten unentgeltlich durch eine Forensische Ambulanz, durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung, durch einen Psychotherapeuten oder durch einen Arzt durchgeführt wird, die oder der sich zur Durchführung solcher Behandlungen und Betreuungen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 169), ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.

(2)

(2)

(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 2 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der gemeinnützigen therapeutischen Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 2 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der gemeinnützigen therapeutischen Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

§ 182. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Der Bundesminister für Justiz hat bei der Vollziehung

§ 182. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

       a)            der §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

 

       b)            der §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.

 

Artikel 14

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 219. (1) …

§ 219. (1) …

(2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Artikel 15

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

 

Art 7 (JN) und Art 14 (ZPO) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 1a und Abs. 1b JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Vorgang der Beischaffung nach dem 24. Mai 2018 erfolgt. § 37 Abs. 6 und § 37a JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.

Artikel 16

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

 

§ 1. (1) Art. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 14 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

 

(2) Art. 1, 2 und 13 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.