Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 302222

E-Mail: team.pr@bmvrdj.gv.at

 

Sachbearbeiter/in:

Mag. Christoph Steindl, LL.M.

 



An die

Empfänger des Verteilers

 

 

 

Betrifft:

Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisations­gesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz, das Strafvollzugs­gesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz Justiz 2018 – DS-AGJ 2018)

 

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz, das Strafvollzugsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert, samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme zu übersenden.

Die Begutachtungsfrist endet am 13. März 2018.

Allfällige Stellungnahmen sind elektronisch an die Adresse team.pr@bmvrdj.gv.at zu richten.

Überdies ergeht das Ersuchen, eine Ausfertigung der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ersucht um Verständnis, dass nach dem Ende der Begutachtungsfrist einlangende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, geht das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz davon aus, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen bestehen.

Soweit dieser Entwurf den Staatsanwaltschaften, Landesgerichten oder Teilorganisationen direkt übermittelt wird, werden diese gebeten, ihre allfällige Stellungnahme der jeweils übergeordneten Organisationseinheit eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist für eine allfällige konsolidierte Stellungnahme zu übermitteln.

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

 

Wien, 20. Februar 2018

Für den Bundesminister:

Mag. Michael Schwanda

 

Elektronisch gefertigt