Anpassung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), der Strafprozeßordnung 1975 und des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes an EU-Vorgaben und Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundesministerium für Finanzen |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere (15./16.10.1999) erfolgt der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. In diesem Sinn hat der Rat im Jahre 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen beschlossen (ABl. C 2001/12, 10).
Zuletzt wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/41/EU vom 3.4.2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 2014/130, 1 (im Folgenden: RL EEA), verabschiedet, die den Bereich der gegenseitigen Anerkennung vervollständigen und das bisherige System der Rechtshilfe im Verhältnis der an die RL EEA gebundenen Mitgliedstaaten ersetzen soll (vgl. Art. 34 Abs. 1 der RL EEA). Der vorliegende Vorschlag dient vor allem der Umsetzung der RL EEA. Die Umsetzung der Richtlinie soll für das Finanzstrafverfahren im EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG) erfolgen, das infolge Ausweitung seines Anwendungsbereiches in Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) umbenannt wird.
Ziel(e)
1. Die Gewährleistung der Anwendbarkeit der Europäischen Ermittlungsanordnung im gerichtlichen Strafverfahren (EU-JZG und StPO) und im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (FinStrZG) im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/41/EU
2. Weiterentwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfeinstrumente für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege
3. Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
1. Schaffung eines richtlinienkonformen Rechtsrahmens für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) eines anderen Mitgliedstaats im Inland oder Erlassung einer EEA durch eine nationale Behörde, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll.
Die RL EEA sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars eine EEA erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann nur aus den in der RL EEA abschließend vorgesehenen Ablehnungsgründen (Art. 11) verweigert werden.
Die Änderungen betreffen das EU-JZG und die StPO (gerichtliches Strafverfahren) und das EU-FinStrZG (Finanzstrafverfahren).
2. Anpassung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (RB Schwedische Initiative). Ziel des RB Schwedische Initiative ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Informationen und Erkenntnisse aus anderen Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen ihrer Ermittlungen anzufordern und zu erhalten.
3. Ausweitung des Anwendungsbereiches des EU-FinStrZG auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der finanzielle Aufwand ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit der Einrichtung und personellen Ausstattung eines Kompetenzzentrums zur effizienten und nachprüfbaren Abwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Nettofinanzierung Bund |
‑302 |
‑308 |
‑314 |
‑321 |
‑327 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Dieses Vorhaben steht im Einklang mit der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
302 |
308 |
314 |
321 |
327 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
gem. BFRG/BFG |
15. |
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302 |
308 |
314 |
321 |
327 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung des Aufwandes hat über das ordentliche Budget zu erfolgen.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
223,87 |
3,00 |
228,35 |
3,00 |
232,92 |
3,00 |
237,58 |
3,00 |
242,33 |
3,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
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Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
|
|
VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6 |
2,00 |
2,00 |
2,00 |
2,00 |
2,00 |
Zur sachgerechten Umsetzung der internationalen Amts- und Rechtshilfe ist bei der zentralen Behörde ein Kompetenzzentrum mit entsprechender personeller Ausstattung einzurichten.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Bund |
78.355,65 |
79.922,76 |
81.521,21 |
83.151,64 |
84.814,67 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 992585939).