Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Strafprozeßordnung 1975 u.a., Änderung (20/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), die Strafprozeßordnung 1975 und das EU- Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG) geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Die Gewährleistung der Anwendbarkeit der Europäischen Ermittlungsanordnung im gerichtlichen Strafverfahren und im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung
  • Weiterentwicklung der internationalen Amts- und Rechtshilfeinstrumente für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege
  • Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen

Inhalt

  • Schaffung eines richtlinienkonformen Rechtsrahmens für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) eines anderen Mitgliedstaats im Inland oder Erlassung einer EEA durch eine nationale Behörde, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll: Die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars eine EEA erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann nur aus den in der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung abschließend vorgesehenen Ablehnungsgründen verweigert werden. Die Änderungen betreffen das gerichtliche Strafverfahren und das Finanzstrafverfahren.
  • Anpassung der Umsetzung des "Rahmenbeschlusses Schwedische Initiative": Ziel des "Rahmenbeschlusses Schwedische Initiative" ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Informationen und Erkenntnisse aus anderen Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen ihrer Ermittlungen anzufordern und zu erhalten.
  • Ausweitung des Anwendungsbereiches des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere erfolgt der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (und Vollstreckung) gerichtlicher Entscheidungen. Die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung sieht vor, dass die ausstellende Behörde unter Verwendung eines einheitlichen Formulars eine Europäische Ermittlungsanordnung erlässt, die im Vollstreckungsstaat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann nur aus den in der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung abschließend vorgesehenen Ablehnungsgründen verweigert werden. Es wurde ein System von abgestuften Ablehnungsgründen in die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung aufgenommen: für die schwerwiegendsten Eingriffe bestehen – vereinfacht ausgedrückt, erweiterte Möglichkeiten, die Vollstreckung zu verweigern als für weniger eingreifende Maßnahmen.

Im Bereich der Strafprozessordnung beinhaltet der Vorschlag kleinere Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung, die die Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und die Bestimmungen über die kontrollierte Lieferung betreffen.

Mit der vorgeschlagenen Novelle des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll eine Anpassung der Umsetzung des "Rahmenbeschlusses Schwedische Initiative" vorgenommen und die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren umgesetzt werden. Zudem soll der Anwendungsbereich des Gesetzes unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausgeweitet und somit ein einheitlicher Rechtsrahmen für den verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich geschaffen werden.

Stand: 28.02.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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