Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.

(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009 S. 16, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009 S. 16, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

Beihilferegelungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

§ 7. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

           1. Produktionserstattungen,

           1. Produktionserstattungen,

           2. Übergangsvergütungen,

           2. Übergangsvergütungen,

           3. Denaturierungsprämien,

           3. Denaturierungsprämien,

           4. Nichtvermarktungsprämien,

           4. Nichtvermarktungsprämien,

           5. Käuferprämien,

           5. Käuferprämien,

           6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

           6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

           7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

           7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

           8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

           8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

           9. Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,

           9. Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,

         10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

         10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

         11. Beihilfen für private Lagerhaltung,

         11. Beihilfen für private Lagerhaltung,

         12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

         12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

         13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

         13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

         14. Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und

         14. Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und

         15. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen

         15. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.

(3) Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß Art. 22 ff der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, können mit Verordnung nach Abs. 1 auch Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.

(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.

(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.

Direktzahlungen

Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

           1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1 250 € an Direktzahlungen erhalten haben.

           1. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.

           2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.

           2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.

           3. Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.

           3. Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.

           4. Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.

           4. Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.

           5. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.

           5. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.

           6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.

           6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.

           7. Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.

           7. Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:

           1. Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

           1. Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

           2. Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen belegen können, dass sie als aktive Betriebsinhaber anzusehen sind,

 

 

 

           3. Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,

           3. Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,

           4. Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,

           4. Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,

           5. Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,

           5. Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,

           6. Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,

           6. Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,

           7. Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),

           7. Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),

           8. Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,

           8. Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,

           9. Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,

           9. Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,

         10. Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,

         10. Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten von für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,

         11. Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,

         11. Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,

         12. zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und

         12. zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und

         13. nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.

         13. nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.

Basisprämie

Basisprämie

 

§ 8a. (2a) Ab dem Antragsjahr 2018 werden für außerhalb von Berggebieten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.487, gelegene Hutweideflächen, soweit diese Hutweideflächen im Antragsjahr 2018 als beihilfefähige Flächen beantragt werden, mit einem Verringerungskoeffizienten von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 80% des für das Jahr 2018 berechneten nationalen Einheitswerts.

Interventionen

Interventionen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Quotenregelungen

Quotenregelungen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 10. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.

(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.

 

 

                1a.          Für die Zwölfmonatszeiträume 2009/10 und 2010/11 stehen jeweils 29 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2011/12, 2012/13 und 2013/14 stehen jeweils 30 000 t aus der nationalen Reserve zur einzelbetrieblichen Zuteilung als Milchquote für Lieferungen zur Verfügung, wobei durch Verordnung anhand der jeweiligen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor zu bestimmen ist, ob tatsächlich für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine einzelbetriebliche Zuteilung erfolgen soll. Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 100 kg. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Z 1 an Milcherzeuger, die

 

                a)            zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums über eine Milchquote für Lieferungen verfügen,

 

                b)            im der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Milch an Abnehmer geliefert haben und

 

                c)            für den der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum keine Übertragung von Milchquoten gemäß Z 8 als abgebender Betriebsinhaber angezeigt haben.

 

Das Vorliegen der in den lit. a bis c genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr, in dem der Zwölfmonatszeitraum begonnen hat, gelten als Antrag auf einzelbetriebliche Quotenzuteilung, soweit nicht bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin, der nicht nach dem 31. Jänner des betreffenden Zwölfmonatszeitraums liegen darf, der Milcherzeuger seinen Antrag auf Quotenzuteilung ausdrücklich zurücknimmt oder, falls er keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, einen Antrag auf Quotenzuteilung stellt.

 

                1b.          Im Zwölfmonatszeitraum 2009/10 wird Milcherzeugern mit Betriebssitz in Österreich für die Vermarktung von Milch, die sie auf einer in Deutschland gelegenen Alm erzeugt haben, aus der nationalen Reserve eine Quote für Direktverkäufe zugeteilt, wenn die Bewirtschaftung der Alm sowie die Vermarktung aufgrund der besseren Zugangsmöglichkeiten hauptsächlich von Österreich aus erfolgt. Die Zuteilung erfolgt für die Alm in Höhe der von Deutschland für diese Alm zugeteilten Quote für Direktverkäufe.

 

                2.            Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:

 

                a)            Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;

 

                b)            Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen.

 

                c)            Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,4 zu 1.

 

                d)            Soweit die erhöhte Überschussabgabe gemäß Art. 78 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommt, ist diese nach dem in lit. c genannten Verhältnis aufzuteilen.

 

                2a.          Im Falle einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Direktverkäufen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Z 2 ermittelt.

 

                3.            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)

 

                4.            Eine im Fall der Inaktivität gemäß Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.

 

                5.            Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.

 

                6.            Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

 

                7.            Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn

 

                a)            ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder

 

                b)            alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.

 

                8.            Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist

 

                a)            bei gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und

 

                b)            bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes

 

zulässig.

 

                9.            Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

 

                10.          Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

 

Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen.

 

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8h gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.

§ 11. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8h gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.

Vertragsbeziehungen

Vertragsbeziehungen

§ 11a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.

§ 11a. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.

Cross Compliance Vorschriften

Cross Compliance Vorschriften

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen der Cross Compliance Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Durchführung hinsichtlich deren technischer Abwicklung vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können für die technische Ausgestaltung des Frühwarnsystems gemäß Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendige Detailregelungen durch Verordnung festgelegt werden.

§ 12. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen der Cross Compliance Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Durchführung hinsichtlich deren technischer Abwicklung vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können für die technische Ausgestaltung des Frühwarnsystems gemäß Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendige Detailregelungen durch Verordnung festgelegt werden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Cross Compliance Vorschriften durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Hauptgegenstände Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und Tierseuchen, sowie im Bereich Tierschutz des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Cross Compliance Vorschriften durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Hauptgegenstände Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und Tierseuchen, sowie im Bereich Tierschutz des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

 

(4) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, soweit die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung aus der Ausübung der betreffenden Kontrolltätigkeiten herrührt.

Abgaben

Abgaben

§ 13. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

§ 13. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Sicherheiten

Sicherheiten

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.

§ 14. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

§ 15. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

§ 15. (4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

           1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

           1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

           2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und

           2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und

           3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,

           3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,

vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Marktstörungen

Marktstörungen

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.

§ 17. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 18. (2) Im Übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

§ 18. (2) Im Übrigen kann der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.

§ 19. (8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.

(9) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und ‑flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

§ 22. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und ‑flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

Meldepflichten

Meldepflichten

§ 23. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

§ 23. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

           1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

           1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

           2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

           2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Auskunftserteilung

Auskunftserteilung

§ 25. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

§ 25. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

§ 26. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Veröffentlichung von Informationen

Veröffentlichung von Informationen

§ 26a. (2) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattung hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu übermitteln.

§ 26a. (2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

 

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:

§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:

           1. von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,

           1. von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,

           2. von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung

           2. von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,

und Erhebung der Abgabe,

         2a. von den katasterführenden Stellen die Angaben aus dem Rebflächenverzeichnis gemäß § 24 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

           3. von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,

           3. von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,

         3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,

         3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,

           4. von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,

           4. von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,

           5. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und

           5. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und

           6. von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.

           6. von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres

           1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie

           1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie

           2. vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970

           2. vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970

in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.

in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäߧ 14 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.

Generelle Verordnungsermächtigung

Generelle Verordnungsermächtigung

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

§ 28. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

           1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,

           1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,

           2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,

           2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,

           3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und

           3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und

           4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

           4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls

           1. innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,

           1. innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,

           2. innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und

           2. innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und

           3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

           3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass

           1. die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und

           1. die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und

           2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

           2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmung

Schlussbestimmung

 

§ 32. (11) Die

 

           1. § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Juli 2017,

 

           2. § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und Z 10, § 8a Abs. 2a und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2018,

 

           3. § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1, 2 und 3, § 28, und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 8. Jänner 2018,

 

           4. § 26a Abs. 2 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 und

 

           5. § 12 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 2a und § 35 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

 

in Kraft.

 

(12) Auf Sachverhalte, die

 

           1. bis 31. März 2015 verwirklicht wurden, ist § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009,

 

           2. bis 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, ist § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 und

 

           3. bis 25. Mai 2018 verwirklicht wurden, ist § 26a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014,

 

weiterhin anzuwenden.

Vollziehung

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung sind betraut:

§ 35. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

           1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25, § 26a Abs. 3 und § 31,

           2. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,

           3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und

           3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

           4. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.