Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung |
Bundesverfassungsgesetz über Staatsziele (Staatsziele-Bundesverfassungsgesetz – BVG Staatsziele) |
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§ 3a. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort als Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung. |
§ 8. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft. |
§ 8. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft. (2) Der Titel und § 3a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xx. xxxxxx 2018 in Kraft. |