ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 3, 37 und 74.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 30 der Ausdruck „In-Verkehr-Setzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 71. Strafbestimmungen“ die Zeile „§ 71a. Gerichtliche Strafbestimmung“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 77. Inkrafttreten“ die Zeile „§ 77a. Erlassung von Verordnungen“ eingefügt.

5. Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

6. § 3 samt Überschrift entfällt.

7. § 4 Abs. 1 lautet:

„Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.“

8. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit,“.

9. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4 letzter Satz, § 25 Abs. 3, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4 erster Satz, § 54 Abs. 5 letzter Satz, § 57 Abs. 3 und § 64a Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11 und § 45 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

11. § 4 Abs. 3 entfällt.

12. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und“.

13. In § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz des Einleitungsteils:

„Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für“.

14. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89“ durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2015/1127, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13“ ersetzt.

15. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1.“

16. In § 5 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Richtlinie 96/29/Euratom“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/59/Euratom“ ersetzt; nach dem Wort „Tabakerzeugnisse“ wird die Wortfolge „und verwandte Erzeugnisse“ eingefügt; das Wort „Tabakgesetzes“ wird durch die Wortfolge „Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 3 erster und dritter Satz sowie in § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

18. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.“

19. In § 17 Abs. 8 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ duch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

20. In § 18 erster Satz wird nach der Wortfolge „Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt“ der Klammerausdruck „(Art. 52 der CLP-V)“ eingefügt.

21. In § 20 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen,“.

22. In § 20 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen,“.

23. In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Art. 7“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 17“ ersetzt.

24. Dem § 20 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:

„(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

           1. hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           2. hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

           3. hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

                ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

           1. hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

           2. hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

           3. hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

                ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(9) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser unionsrechtlichen Informationspflicht übermittelt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz übermittelt die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam.“

25. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen.“

26. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen“ durch die Wortfolge „gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2)“ entfällt.

27. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.“

28. § 23 lautet:

§ 23. Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können und die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.“

29. § 24 lautet:

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Titel III der CLP-V gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss ‑ unbeschadet der PIC-V ‑ in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus im Bundesgesetzblatt.

(2) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

30. § 25 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 1 ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen.“

31. In § 25 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

32. § 25 Abs. 5 entfällt.

33. In der Überschrift zu § 30 wird der Ausdruck „In-Verkehr-Setzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.

34. In § 30 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1)“.

35. § 37 samt Überschrift entfällt.

36. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und“.

37. In § 39 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 37“ durch die Wortfolge „gemäß § 54“ ersetzt.

38. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 37 Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 54“ ersetzt.

39. In § 41a Abs. 2 Z 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „die“ eingefügt.

40. In § 42 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „ , dem Bundesminister für Gesundheit“.

41. § 54 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen und einschlägigen EU-Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Abs. 4 erlassen.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 2 der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können ‑ sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind ‑ auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Importeure und nachgeschaltete Anwender haben Sicherheitsdatenblätter für Gemische, die einen Stoff gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b oder c der REACH-V enthalten, sowie für Gemische, für die gemäß Art. 31 Abs. 3 der REACH-V Sicherheitsdatenblätter zu erstellen sind, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in elektronischer Form dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.“

42. In § 54 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit und“.

43. In § 55 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder gemäß § 16 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000,“.

44. In § 57 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „Art. 1 der“.

45. In § 64 Abs. 2 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

„4. EU-QuecksilberV.“

46. § 67 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,“.

47. Nach § 71 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 der CLP-V zuwiderhandelt,“.

48. § 71 Abs. 1 Z 20 lautet:

       „20. der EU-OzonV zuwiderhandelt,“.

49. § 71 Abs. 1 Z 23 wird durch folgende Z 23, 23a und 23b ersetzt:

       „23. Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und – gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

       23a. Art. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,

       23b. Art. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,“

50. Im Schlussteil des § 71 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

51. In § 71 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder sonstigen Anordnungen“ das Wort „in“ eingefügt; die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und“ entfällt.

52. § 74 samt Überschrift entfällt.

53. § 76 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

54. In § 77 Abs. 19 lautet es statt „in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017“ richtig „in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW“.

55. Dem § 77 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und Abs. 3 Z 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2, 4, 5 und 8, § 18 erster Satz, § 20 Abs. 2, 3, 4 und 6 bis 9, § 21 Abs. 1, 2 und 6, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d, § 41a Abs. 2 Z 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4, § 54 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 2 erster Satz, § 57 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, § 64 Abs. 2 Z 2 bis 4,§ 64a Abs. 1, § 67 Abs. 1 Z 5, § 71 Abs. 1 Z 3a, Z 20 und Z 23 bis 23b sowie der Schlussteil, § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 19, § 78 Abs. 1 bis 2a, 4, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 3, § 25 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5, § 37 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift und § 78 Abs. 2b außer Kraft.“

56. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „soweit Abs. 4, 5, 7 und 8 nichts anderes bestimmen“ durch die Wortfolge „soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen“ ersetzt.

57. § 78 Abs. 2 bis 2a lautet:

„(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1. gemäß § 4 Abs. 2,

           2. gemäß § 6 Abs. 3,

           3. gemäß § 10 Abs. 3,

           4. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           5. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

           6. gemäß § 20 Abs. 4,

           7. gemäß § 30 Abs. 3,

           8. gemäß § 32 Abs. 1,

           9. gemäß § 41b Abs. 3,

         10. gemäß § 42 Abs. 11 und

         11. gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1. gemäß § 4 Abs. 2,

           2. gemäß § 6 Abs. 3,

           3. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           4. gemäß § 20 Abs. 4,

           5. gemäß § 41b Abs. 3,

           6. gemäß § 42 Abs. 11 und

           7. gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“

58. § 78 Abs. 2b entfällt.

59. § 78 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. “

60. In § 78 Abs. 8 wird das Wort „Justiz“ durch die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

61. Dem § 78 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, und Abfall gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Artikel 2

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 144 erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit der Vollziehung des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.“

2. § 145b erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz stellt die Durchführung und Vollziehung der in Art. 10 Abs. 4 der EU-QuecksilberV betreffend Amalgamabscheider dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher.“

Artikel 3

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a. Quecksilberabfälle“

2. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Quecksilberabfälle

§ 20a. Zuständige Behörde gemäß Art. 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger oder Abfallbehandler seinen Sitz hat. Sofern bei einem Abfallersterzeuger kein Sitz im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung. Sofern bei einem Abfallbehandler kein Sitz im Inland gegeben ist, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Abfälle behandelt werden. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.“

3. Im § 79 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. Quecksilberabfälle entgegen Art. 11 oder 13 der EU-QuecksilberV behandelt,“

4. Im § 79 Abs. 3 wird folgende Z 19 angefügt:

       „19. entgegen Art. 12 oder 14 der EU-QuecksilberV den Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten nicht nachkommt,“

5. Dem § 90 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.“

6. Dem § 91 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 79 Abs.1 und 3 und § 90 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“