ENTWURF

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Quecksilber ist ein toxisches Schwermetall, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen, die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Da Quecksilberverunreinigungen grenzüberschreitend auftreten, stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der EU von außerhalb der Union. Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundene Exposition entstehen durch anthropogene Tätigkeiten, beispielsweise durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten und industriellen Prozessen, kleingewerblichen Goldbergbau, die Kohleverbrennung und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen. Im Februar 2009 wurde daher vom Verwaltungsrat des Programmes der Vereinten Nationen zum Schutz der Umwelt, UNEP mit Entscheidung 25/5 die Ausarbeitung eines multilateralen Instruments zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beschlossen. Im Oktober 2013 wurde das Minamata Übereinkommen über Quecksilber schließlich in Japan feierlich verabschiedet. Das Übereinkommen trat am 16. August 2017 in Kraft. Am 10. September 2017 trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 31 Abs. 2 für Österreich in Kraft. Im Jänner 2018 liegen 85 Ratifikationen vor.

Mit der neuen Verordnung über Quecksilber, die am 25. April 2017 verabschiedet wurde, hat die EU alle erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen ergriffen und am 18. Mai 2017 ratifiziert. Die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) setzt das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, BGBl. III Nr. 108/2017, um. Sie regelt im Wesentlichen folgende Bereiche:

                        – Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Quecksilber und seine Verbindungen;

                        – Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten;

                        – Industrielle Tätigkeiten;

                        – Verbote der Herstellung neuer mit Quecksilber versetzter Produkte und neue Herstellungsprozesse;

                        – Verbot von kleingewerblichem Goldbergbau mit Quecksilber;

                        – Verwendung von Dentalamalgam;

                        – Beseitigung und Lagerung von Quecksilberabfällen sowie Berichterstattung;

                        – quecksilberkontaminierte Standorte;

                        – Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten.

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, ist daher zur Durchführung und Vollziehung der EU-QuecksilberV anzupassen, da es derzeit noch auf die alte Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 abstellt. Die Behörde und die Mitwirkung anderer Behörden werden ebenso festgelegt. Ebenso werden die Strafbestimmungen an die Anforderungen der neuen EU-QuecksilberV angepasst.

Weiters sind Aktualisierungen des ChemG 1996 erforderlich, die auf kürzlich erlassene Regelungen zur Meldung gefährlicher Gemische in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), abzustimmen sind. Durch die Verordnung (EU) 2017/542 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung, ABl. Nr. L 78 vom 23.03.2017 S. 1, wurde der CLP-V ein neuer Anhang VIII hinzugefügt. Mit diesem Anhang wird erstmals in der EU ein harmonisiertes Meldesystem eingeführt, das dazu dienen soll, dass die benannten nationalen Stellen gemäß Art. 45 CLP-V (in Österreich die Umweltbundesamt GmbH) jene Informationen verwalten und der Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) zur Verfügung stellen, die zur Beauskunftung bei Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendig sind. Auch sollen die gesammelten Informationen dazu dienen, anhand von statistischen Analysen den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Die Informationspflicht gilt für alle Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher, sowie zur gewerblichen oder industriellen Verwendung bestimmt sind. Es wird unionsrechtlich genau festgelegt, welche Informationen die Mitteilungen zu enthalten haben und in welchem Format sie zu erstellen sind.

Dieses Meldesystem wird, beginnend mit 1. Jänner 2020, schrittweise eingeführt und ist ab 1. Jänner 2025 ausnahmslos anzuwenden.

Wegen der umfassenden Geltung des neuen Meldesystems der CLP-V ist es erforderlich, die Bestimmungen der §§ 37, 39 und 54 ChemG 1996 zu überarbeiten und an die neue Rechtslage anzupassen.

Weitere Änderungen sind durch den Ablauf von Übergangsfristen für Einstufung und Kennzeichnung (Art. 61 der CLP-V) erforderlich. Demnach müssen mit Stichtag 1. Juni 2017 alle Stoffe und Gemische nach den Vorgaben der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein. Daher ist nun § 3 ChemG 1996 („Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG“) nicht mehr anwendbar. § 3 soll daher gestrichen werden und Bezugnahmen auf diese gefährlichen Eigenschaften an anderen Stellen des Bundesgesetzes sollen entsprechend adaptiert werden. Gleichzeitig sollen Verordnungsermächtigungen aufgehoben werden, die als Grundlage für die (ebenfalls aufzuhebende) Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 (im Folgenden: ChemV 1999), dienen, da diese Bereiche umfassend durch Unionsrecht (Verordnungen) geregelt werden. Die Schutzklauselbestimmungen des Art. 52 der CLP-V und des Art. 129 der REACH-V sind durch § 18 ChemG 1996 abgedeckt.

Im Geltungsbereich soll der Weiterentwicklung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2016, Rechnung getragen werden, indem die dort speziell und umfassend geregelten „verwandten Erzeugnisse“, insbesondere Flüssigkeiten („Liquids“), die in elektronischen Zigaretten verwendet werden, vom III. Abschnitt des ChemG 1996 (giftrechtliche Bestimmungen) ausgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten, die gemäß TNRSG für elektronische Zigaretten zulässig sind und einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen. Nikotinhaltige Flüssigkeiten mit höheren Konzentrationen und solche mit anderen Verwendungszwecken unterliegen dem Giftrecht, sofern sie gemäß § 35 ChemG 1996 als „Gifte“ gelten. Die Bestimmungen der CLP-V hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gelten jedoch auch für die elektronischen Zigaretten und Liquids, die vom III. Abschnitt des ChemG 1996 ausgenommen werden sollen.

Einige Änderungen in § 71 (Subsidiaritätsklauseln) und die Aufhebung des § 74 (Verfolgungsverjährung) sind darauf zurückzuführen, dass diese Bestimmungen im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, verankert und daher im ChemG 1996 nicht mehr anzuführen sind. Im Sinne einer Rechtsbereinigung sollen daher diese obsoleten verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen entfallen. Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, (im Folgenden: BMG) werden berücksichtigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)

In einem zweiten Artikel soll das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, geändert werden, um den Regelungsbereich der Amalgamabscheider in der Dentalmedizin abzudecken.

Zu Artikel 3 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, sollen die Begleitbestimmungen zur EU-QuecksilberV etabliert werden.

Die EU-QuecksilberV enthält Bestimmungen zu Quecksilberabfall, dies ist metallisches Quecksilber, das als Abfall gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle einzustufen ist. Diese Bestimmungen betreffen die Einfuhr von Quecksilberabfall, die Behandlung von Dentalamalgamabfall, die Behandlung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen (zB aus der Reinigung von Erdgas) und die Lagerung und Ablagerung von Quecksilberabfällen. Ebenso sind Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten für Erzeuger und für Behandler von Quecksilberabfällen vorgesehen.

Es sollen notwendige Begleitregelungen, das heißt Strafbestimmungen und Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit, für diese EU-Verordnung im AWG 2002 aufgenommen werden.

Hinsichtlich Dentalamalgamabfall gelten die Anforderungen des AWG 2002 und der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl II Nr. 12/2017, die im Einklang mit der EU-QuecksilberV sind. Weitergehende Bestimmungen sind daher nicht erforderlich.

Die Einfuhrbeschränkungen für Quecksilberabfälle gelten direkt und sind im Rahmen des Verfahrens einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen anzuwenden.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen, Wasserrecht) und Z 12 (Gesundheitswesen, Abfallwirtschaft) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis):

Mit Z 1 entfallen jene Einträge, die den aufgehobenen §§ 3, 37 und 74 entsprechen. Mit Z 2 wird ein veralteter Ausdruck korrigiert. Mit Z 3 wird die Einfügung des Eintrages zu § 71a nachgeholt. Mit Z 4 wird die Einfügung eines Eintrages zu § 77a nachgeholt.

Zu Z 5:

Mit einem Sammeleintrag wird im gesamten Gesetzestext die aktuelle Bezeichnung gemäß BMG eingeführt, da das Umweltressort sich nunmehr im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus befindet. In diesem Fall wurde ausnahmsweise eine solche Vorgangsweise (ohne Angabe aller Stellen im Gesetzestext) gewählt, da es sich um ca. 130 Stellen handelt.

Zu Z 6 (Entfall von § 3):

Wegen des endgültigen Ablaufs von Übergangsfristen gemäß Art. 61 der CLP-V mit 1. Juni 2017 (bis zu diesem Zeitpunkt durften Gemische, die nach dem alten System (Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG) gekennzeichnet waren, abverkauft werden) sind die früher geltenden gefährlichen Eigenschaften nicht mehr anwendbar und sind daher aufzuheben. Mit Abs. 3 soll gleichzeitig eine obsolete Verordnungsermächtigung für die ChemV 1999 aufgehoben werden, die der Umsetzung der mittlerweile aufgehobenen EG- bzw. EWG-Richtlinien diente.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 1):

Die Änderung des ersten Satzes resultiert aus der Tatsache, dass wegen des Ablaufs der Übergangsfristen (vgl. Aufhebung des § 3) ausschließlich die Bestimmungen der CLP-V zu Anwendung kommen. Die Gefährlichkeit von Stoffen und Gemischen basiert daher nur mehr auf den in der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. Die Aufzählung dieser Gefahrenklassen und –kategorien soll entfallen, um im Fall von gelegentlich erfolgenden Änderungen in der CLP-V eine weitere Novellierung des ChemG 1996 zu vermeiden.

Zu Z 8 bis 10:

Mit diesen Novellierungsanordnungen sollen die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister an die Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG angepasst werden.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 3):

Dieser Absatz soll im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 3 entfallen.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 1 Z 7):

Die neue EU-QuecksilberV gilt seit 1.1. 2018, daher ist diese in Z 7 zu zitieren.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 2):

Da die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG aufgehoben sind und daher auch die Bezüge nicht mehr anwendbar sind, soll der Satz entsprechend gekürzt werden.

Zu Z 14 (§ 5 Abs. 2 Z 3):

Mit dieser Änderung soll auf die aktuelle letzte Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien abgestellt werden.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 2 Z 4):

Die Richtlinie 96/29/Euratom wird mit 6.2.2018 durch die neue Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, aufgehoben. Das Zitat soll daher geändert werden.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 3 Z 4):

An Stelle der Richtlinie 96/29/Euratom soll die aktuell geltende Richtlinie 2013/59/Euratom angeführt werden. Darüber hinaus sollen „Verwandte Erzeugnisse“ gemäß § 1 TNRSG, wobei vor allem die nur mit starken Einschränkungen zulässigen elektronischen Zigaretten und Liquids (die oftmals Nikotin enthalten) von Bedeutung sind, vom Geltungsbereich des III. Abschnittes des ChemG 1996 ausgenommen werden.

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 Z 2):

Die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister sollen an die Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG angepasst werden.

Zu Z 18 (§ 17 Abs. 4):

Infolge des Ablaufes der Übergangsfristen gemäß Art. 61 der CLP-V sollen Bezüge zu den aufgehobenen Richtlinien entfallen.

Zu Z 19 (§ 17 Abs. 8):

Mit dieser Anordnung soll den Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG im Bereich der bergrechtlichen Angelegenheiten (Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016) entsprochen werden.

Zu Z 20 (§ 18):

Zur Verdeutlichung des unionsrechtlichen Hintergrundes wird auf den entsprechenden Art. 52 der CLP-V (Schutzklausel) hingewiesen.

Zu Z 21 und 22 (§ 20 Abs. 2 und 3):

Da gemäß BMG jetzt nicht das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sondern das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus für bergrechtliche Angelegenheiten (und somit für das MinroG) zuständig ist, soll die diesbezügliche Zuordnung entfallen.

Zu Z 23 (§ 20 Abs. 6):

Wie bisher bleibt der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zuständige Behörde für jene Teile der EU-QuecksilberV, die dem ChemG 1996 unterliegen (daher die Bezugnahme auf Art. 17 der EU-QuecksilberV).

Zu Z 24 (§ 20 Abs. 7 bis 9):

Aufgrund der Systematik der EU-QuecksilberV soll die Mitwirkung anderer Behörden festgelegt werden (entsprechend Art. 17 der EU-QuecksilberV). So ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für Freisetzungen und Zwischenlagerungsstätten von Quecksilber, das nicht Quecksilberabfall darstellt, verantwortlich (Abs. 7), der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für mit Quecksilber versetzte Produkte im Bereich der Kosmetika und der topischen Antiseptika sowie für die Verwendung und Verkapselung von Dentalamalgam (Abs. 8). Aufgrund der unionsrechtlichen Berichterstattungspflicht sollen auch die mitwirkenden Ministerien ihre Daten und Informationen, Pläne etc. übermitteln, damit fristgerecht die Verpflichtungen der Europäischen Kommission gegenüber erfüllt werden können (Abs. 9).

Zu Z 25 (§ 21 Abs. 1):

Abs. 1 soll wegen des Ablaufs von Übergangsfristen (siehe Z 6 betreffend Entfall von § 3) bereinigt werden und daher nur mehr auf die gefährlichen Eigenschaften gemäß CLP-V abstellen.

Zu Z 26 (§ 21 Abs. 2):

Da es nunmehr in Anhang VI Teil 3 der CLP-V nur mehr eine Liste mit harmonisierten Einstufungen von Stoffen gibt, wird nur mehr auf eine Stoffliste verwiesen.

Zu Z 27 (§ 21 Abs. 6):

Dieser Absatz diente bisher als Verordnungsermächtigung sowohl für die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung – GLP-V, BGBl. II Nr. 211/2000, als auch für die Chemikalienverordnung 1999 (letzteres insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Berechnungsverfahren für die Einstufung von Gemischen). Da die Einstufung von Stoffen und Gemischen nunmehr unionsrechtlich durch die CLP-V umfassend geregelt ist, soll ein Teil der Verordnungsermächtigung, der sich auf die ChemV 1999 bezieht, entfallen. Somit soll Abs. 6 in der neuen Fassung ausschließlich als eine der Grundlagen für die GLP-V dienen (die GLP-V stützt sich primär auf §§ 51 und 52 ChemG 1996).

Zu Z 28 (§ 23):

Als Folge des Ablaufs von Übergangsfristen der CLP-V (siehe Z 6) sind ausschließlich die Regelungen der CLP-V zur Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten. Detaillierte Bestimmungen (Abs. 1 Z 1 bis 7) sind daher nicht mehr national zu regeln. Ebenso soll die Verordnungsermächtigung (Abs. 2) entfallen, die als Grundlage für die ChemV 1999 diente.

Zu Z 29 (§ 24):

Als Folge des Ablaufs von Übergangsfristen der CLP-V (siehe Z 6) sind ausschließlich die Regelungen der CLP-V zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten. Detaillierte Bestimmungen (bisher Abs. 1 Z 1 bis 8, Abs. 2 und 4) sind daher nicht mehr national zu regeln. Ebenso soll die Verordnungsermächtigung (Abs. 6 und 7) aufgehoben werden, die als Grundlage für die ChemV 1999 diente. Erhalten bleibt die Spezialbestimmung zur Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen, sowie der Inhalt des Abs. 5, der in den neuen Abs. 2 transferiert wird.

Zu Z 30 bis 32 (§ 25 Abs. 1, 2 und 5):

In Abs. 1 soll eine Korrektur vorgenommen, sowie der Bezug zu § 3 Abs. 1 gestrichen werden.

In Abs. 2 soll eine obsolete Verpflichtung aufgehoben werden, im Sicherheitsdatenblatt die mittlerweile nicht mehr anwendbaren Einstufungen anzuführen.

Die Verordnungsermächtigung des Abs. 5 soll aufgehoben werden, da Inhalt und Abgabeverpflichtungen für das Sicherheitsdatenblatt detailliert und umfassend in der REACH-V geregelt sind.

Zu Z 33 (Überschrift zu § 30):

Der veraltete Begriff „In-Verkehr-Setzen“ soll durch den heute üblichen im EU-Recht verankerten Begriff „Inverkehrbringen“ ersetzt werden.

Zu Z 34 (§ 30 Ab. 2):

Die Bezugnahme auf den obsoleten § 3 (siehe Z 6) entfällt.

Zu Z 35 (§ 37 samt Überschrift):

Mit der Streichung dieses Paragraphen soll eine Vereinfachung im Bereich der Meldeverpflichtungen vorgenommen werden. Diese sind im Zusammenhang mit § 54 zu sehen, wo die gemeinschaftsrechtlichen Mitteilungspflichten insbesondere gemäß Art. 45 der CLP-V geregelt sind. Eine Spezialregelung für Gemische, die „Gifte“ im Sinne des § 35 sind, ist nicht mehr erforderlich, da diese durch die CLP-Regelung ohnehin erfasst sind.

Zu Z 36 bis 38 (§ 39 Abs. 1, 2 und 3):

Die Bezugnahmen auf § 37 (siehe Z 35) sollen in Abs. 1 bis 3 jeweils gestrichen werden. In Abs. 2 und 3 wird auf § 54 (siehe Z 41) verwiesen, und damit auf die dort angeführten Meldeverpflichtungen (insbesondere gemäß Art. 45 der CLP-V) Bezug genommen.

Zu Z 39 (§ 41a Abs. 2 Z 4):

Im zweiten Satz soll das fehlende Wort „die“ eingefügt werden.

Zu Z 40 (§ 42 Abs. 11):

Durch diese Änderung soll eine Anpassung an die entsprechende Zuständigkeitänderung gemäß BMG vorgenommen werden.

Zu Z 41 (§ 54 Abs. 1 bis 4):

In § 54 Abs. 1 bis 4 sollen einige Anpassungen bzw. Aktualisierungen vorgenommen werden:

In Abs. 1 soll der den obsoleten „Altstoffkataster“ betreffende Satz entfallen.

In Abs. 3 sollen die Verordnungsermächtigungen aus den bisherigen Abs. 3 und 4 im Sinne einer besseren Lesbarkeit zusammengefasst werden, wobei die obligatorische Verordnungsermächtigung durch eine „kann“-Bestimmung ersetzt wird (die Zulässigkeit der Verwendung der für die Vergiftungsinformationszentrale dienenden Daten ist in Art. 45 der CLP-V geregelt, grundsätzlich sollte diese Option für den Fall einer Erhebung anderer Daten jedoch erhalten bleiben).

Abs. 4 soll durch einen Satz ergänzt werden, der auf die Verwendung von Daten abstellt, die gemäß Art. 45 der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern gemeldet werden, denn der Umfang, in dem diese Daten verwendet werden dürfen, ist im EU-Recht klar festgelegt. Im letzten Satz soll klar gestellt werden, dass die bisherige (in § 25 der Chemikalienverordnung 1999 verankerte) Verpflichtung, Sicherheitsdatenblätter zu übermitteln, auch zukünftig auf Gemische zutreffen soll, für die gemäß REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist (also zB umweltgefährliche Gemische und solche, die zwar nicht als gefährlich einzustufen sind, jedoch einen gefährlichen Stoff über einer bestimmten Konzentration enthalten).

Zu Z 42 (§ 54 Abs. 5):

Durch diese Änderung soll eine Anpassung an die entsprechende Zuständigkeitsänderung gemäß BMG vorgenommen werden.

Zu Z 43 (§ 55 Abs. 2):

Die Bezugnahme auf die Chemikalienverordnung entfällt, da die Vertraulichkeit von Informationen umfassend im Rahmen der REACH-V geregelt ist und daher nationales Recht überlagert wurde.

Zu Z 44 (§ 57 Abs. 1 Z 7):

Mit der neuen EU-QuecksilberV, die seit 1.1. 2018 gilt, entfällt die Einschränkung auf Art. 1.

Zu Z 45 (§ 64 Abs. 2):

Die EU-QuecksilberV gilt seit 1.1. 2018, entsprechend soll Z 4 ergänzt werden.

Zu Z 46 (§ 67 Abs. 1 Z 5):

In Folge der Erweiterung der Tatbestände der neuen EU-QuecksilberV im Vergleich zur bisher geltenden soll eine Erweiterung der Formulierung der Z 5 vorgenommen werden.

Zu Z 47 (§ 71 Abs. 1 Z 3a):

Mit der neuen Z 3a soll eine Strafbestimmung eingefügt werden, die auf die Verpflichtungen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern abstellt, gemäß Art. 45 der CLP-V zu melden.

Zu Z 48 (§ 71 Abs. 1 Z 20):

Die Subsidiaritätsklausel ist wegen der Neufassung von § 22 Abs. 1 VStG obsolet und soll daher aufgehoben werden.

Zu Z 49 (§ 71 Abs. 1 Z 23 bis 23b):

Die bisherige Strafbestimmung, die sich nur auf Art. 1 der alten EU-QuecksilberV bezog, soll durch drei neue Strafbestimmungen ersetzt werden, da die seit 1.1.2018 geltende neue EU-QuecksilberV erweiterte Tatbestände aufweist.

Zu Z 50 und 51 (§ 71 Abs. 1 und 2):

Im Schlussteil des Abs. 1 und in Abs. 2 soll jeweils die Subsidiaritätsklausel wegen der Neufassung von § 22 Abs. 1 VStG entfallen. In Abs. 2 wird weiters eine Korrektur des bisherigen Textes vorgenommen.

Zu Z 52 (§ 74 samt Überschrift):

§ 74 (Verfolgungsverjährung) kann zur Gänze entfallen, da seit dem August 2012 die Frist (1 Jahr) gemäß dem VStG allgemein gilt, und auch die Regelung zur Fristberechnung bereits in § 31 Abs. 1 VStG enthalten ist.

Zu Z 53 (§ 76 Abs. 4):

Abs. 4 soll erweitert werden, um nicht nur Bundesgesetze, sondern auch andere Rechtsvorschriften (Verordnungen, unionsrechtliche Vorschriften) zu erfassen.

Zu Z 54 (§ 77 Abs. 19):

Nicht mit dem Deregulierungsgesetz 2017, BGBl I Nr 40/2017 ist das ChemG 1996 geändert worden, sondern mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl I Nr 58/2017. Abs. 19 bezieht sich auf die §§ 52, 66 und 78 ChemG 1996, da die letzte ChemG 1996-Novelle ursprünglich Teil des Deregulierungsgesetzes 2017 hätte werden sollen, der Verweis ist entsprechend zu berichtigen.

Zu Z 55 (§ 77 Abs. 20):

Mit diesem neuen Absatz wird das Inkrafttreten bzw. das Außerkrafttreten im Zuge dieser Novelle geregelt.

Zu Z 56 (§ 78 Abs. 1):

Abs. 1 wird im Hinblick auf neu hinzugefügte Absätze ergänzt.

Zu Z 57 und 58 (§ 78 Abs. 2 bis 2a, Entfall von Abs. 2b):

§ 78 Abs. 2 und 2a sollen neu gefasst werden, um sie anlässlich von Streichungen und einer neu hinzugefügten Passage übersichtlicher zu gestalten. Im Wesentlichen entfallen die Einvernehmensbindungen für §§ 23 bis 25, da die in diesen §§ enthaltenen Verordnungsermächtigungen im Zuge dieser Novelle entfallen sollen. Eine fehlende Einvernehmensbindung auf Grund des § 41b Abs. 3 soll hinzugefügt werden. Die Ziffern werden mit dem Ziel einer besseren Lesbarkeit neu geordnet. In Folge der mit dem BMG neu geordneten Zuständigkeiten soll Abs. 2b entfallen, da die diesbezüglichen Einvernehmensbindungen durch den neu gefassten Abs. 2a abgedeckt sind.

Zu Z 59 (§ 78 Abs. 4):

Abs. 4 wird unter Berücksichtigung der EU-QuecksilberV, insbesondere des neuen § 20 Abs. 7, ergänzt (siehe auch Z 24). Die Bezugnahme auf die REACH-V bezüglich dem MinroG unterliegender Anlagen entfällt, da bergrechtliche Angelegenheiten nunmehr im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus angesiedelt sind (siehe Z 61).

Zu Z 60 (§ 78 Abs. 8):

Eine Anpassung an geänderte Zuständigkeiten gemäß BMG wird vorgenommen.

Zu Z 61 (§ 78 Abs. 9 und 10):

Die Vollziehungsklausel wird an die Systematik der EU-QuecksilberV angepasst. Abs. 9 enthält Bestimmungen zum Vollzug dieses Bundesgesetzes zu Bereichen entsprechend Pflanzenschutzmittelgesetz, Wasserrechtsgesetz, BiozidprodukteG und Abfallwirtschaftsgesetz. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur REACH-V (siehe auch Z 59) und zur Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, das MinroG betreffend, entsprechend dem BMG zu gestalten. Abs. 10 betrifft die Vollziehung des § 20 Abs. 8 durch das BMASGK (siehe Z 24).

Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)

Zu Z 1 (§ 144):

Mit der Vollziehung im Wirkungsbereich des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Bezug auf Amalgamabscheider wird der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Zu Z 2 (§ 145b):

Mit diesem neuen Absatz wird festgestellt, dass mit der Gesetzesänderung die Durchführung und Vollziehung der in Art. 10 Abs. 4 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Amalgamabscheider übertragenen Aufgaben sichergestellt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Zu Z 1 bis 6:

Es sollen die hinsichtlich der EU-QuecksilberV notwendigen Strafbestimmungen im AWG 2002 festgelegt werden.

Sanktioniert werden sollen die Verletzung der Beseitigungspflicht sowie die Rückgewinnung von Quecksilber aus großen Quellen (Art. 11 EU-QuecksilberV), die dauerhafte Beseitiung bzw. dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfällen außerhalb von Österreich ohne eine Vorbehandlung entsprechend Art. 13 EU-QuecksilberV, die Nichterfüllung der Übermittlungspflicht gemäß Art. 12 EU-QuecksilberV, die Nichterfüllung der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses gemäß Art. 14 EU-QuecksilberV, das Nichtausstellen einer Bescheinigung gemäß Art. 14 EU-QuecksilberV sowie die Nichterfüllung der Übermittungspflichten von Bescheinigungen und Verzeichnissen gemäß Art. 14 EU-QuecksilberV.

In Österreich ist nach derzeitigem Stand hinsichtlich der Erzeugung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen gemäß Art. 11 der EU-QuecksilberV nur die Reinigung von Erdgas relevant. Eine Umwandlung oder Verfestigung von Quecksilberabfällen vor der Lagerung findet in Österreich derzeit auch nicht statt.

In Österreich ist die Ablagerung von flüssigen Abfällen, und damit auch von Quecksilberabfällen gemäß der EU-QuecksilberV, auf einer Deponie verboten. Die zeitweilige Lagerung dieser Abfälle auf einer österreichischen Deponie ist von diesem Verbot ebenfalls erfasst. Dieses Verbot wird als verstärkte Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 1 EU-QuecksilberV in Verbindung mit Art. 193 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV beibehalten.

Die Vollziehung hinsichtlich der Abfallwirtschaft obliegt dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Vollziehung der EU-QuecksilberV soll hinsichtlich der Quecksilberabfälle grundsätzlich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgen. Hinsichtlich der Übermittlungs-, Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der EU-QuecksilberV betreffend Abfälle soll der Landeshauptmann als zuständige Behörde festgelegt werden.