Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

Problemanalyse

Mit der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), wurde das Unionsrecht an die Anforderungen des internationalen Minamata Übereinkommens über Quecksilber adaptiert. Diese Verordnung ist in Österreich durchzuführen.

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), die bis 1. Juni 2017 noch die Verwendung alter Kennzeichnungsetiketten bei gefährlichen Chemikalien ermöglichten, ist eine durchgehende Anpassung des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 (ChemG 1996), erforderlich.

Mit einem neuen Anhang VIII zur CLP-V wurde in der EU ein Meldesystem für harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung eingeführt. Im ChemG 1996 ergibt sich daher ein Anpassungsbedarf.

 

Ziel(e)

Das ChemG 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 (WRG 1959) und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, sollen die flankierenden Maßnahmen zu neuen EU-QuecksilberV enthalten.

Das ChemG 1996 soll keine Regelungen mehr enthalten, die nach Ablauf von Übergangsfristen in der CLP-V nicht mehr anwendbar sind.

Das ChemG 1996 soll weiters das zukünftige Meldesystem für harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung adäquat berücksichtigen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Im Rahmen des ChemG 1996, des WRG 1959 und des AWG 2002 sollen flankierende Regelungen zur neuen EU-QuecksilberV erlassen werden;

Abschnitte im ChemG 1996, die auf Grund der Entwicklung im EU-Chemikalienrecht obsolete Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften enthalten, sollen aufgehoben bzw. modifiziert werden;

Passagen im ChemG 1996, die sich mit Informationsverpflichtungen zum Zweck der gesundheitlichen Notversorgung befassen, sollen überarbeitet und an die CLP-V angepasst werden.

Anlässlich der Neuordnung von Zuständigkeiten in den Bundesministerien mit Jänner 2018 sollen auch die entsprechenden Anpassungen vorgenommen werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

In Folge der Umstellung der Mitteilungspflichten gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V kommt es zu einer Veränderung des Datenbestandes ab dem Jahr 2020. Da bereits bisher Meldungen gemäß Art. 45 durch die zentrale Register- und Informationsstelle entgegen genommen und archiviert wurden, ist mit einem gewissen Zusatzaufwand für das BMLFUW in den auf 2020 folgenden Jahren zu rechnen, der gegenüber 2017 mit maximal 10.000 €/Jahr anzunehmen ist. Die Chemikalieninspektorate in den Bundesländern sind für die Überwachung zuständig, die (wie bisher) auch die speziellen Regelungen für Quecksilber sowie für die CLP-V umfasst, ohne dass ein zusätzlicher Aufwand zu erwarten ist.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Aus folgenden Gründen ist für die kommenden Jahre nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten von Unternehmen zu rechnen:

Im Bereich der Mitteilungspflichten auf Grundlage von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V (harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen) ergeben sich für die betroffenen Unternehmen mittelfristig zusätzliche Verwaltungskosten. Es ist hervorzuheben, dass nachgeschaltete Anwender und Verwender von Gemischen (zB Gewerbebetriebe), die selbst kein Gemisch in Verkehr bringen, grundsätzlich nicht betroffen sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis 1. Jänner 2020 nicht mit zusätzlichen Belastungen gegenüber dem gegenwärtigen Niveau zu rechnen ist: Schon bisher waren gemäß § 54 Abs. 4 ChemG 1996 Informationen über gefährliche Gemische zu übermitteln, wobei auch die Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern zulässig war. Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Datensätze im Format gemäß Anhang VIII der CLP-V liegt erst ab 1. Jänner 2020 vor. Ab 1. Jänner 2020 greift diese Verpflichtung nur für jene Gemische, für die bis dahin keine Meldung (zB in Form von Sicherheitsdatenblättern) erfolgt ist, oder für die eine Aktualisierung auf Grund veränderter Datenlage erforderlich ist. Erst ab 1. Jänner 2025 gilt die Verpflichtung für alle Gemische.

Da die Unternehmen, die solche Gemische importieren oder herstellen, alle erforderlichen Daten über die in den Gemischen enthaltenen Komponenten (Stoffe) bereits besitzen, ist die Eingabe in ein EU-weit harmonisiertes Format nicht mit besonderen Recherchen und daher nur mit geringem Aufwand verbunden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 276753447).