Chemikaliengesetz 1996, Wasserrechtsgesetz 1959 u.a., Änderung (26/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Das Chemikaliengesetz (ChemG), das Wasserrechtsgesetz (WRG) und das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sollen die flankierenden Maßnahmen zu neuen EU-Quecksilberverordnung enthalten.
  • Das ChemG soll keine Regelungen mehr enthalten, die nach Ablauf von Übergangsfristen in der CLP-Verordnung nicht mehr anwendbar sind.
  • Das ChemG soll weiters das zukünftige Meldesystem für harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung adäquat berücksichtigen.

Inhalt

  • Im Rahmen des ChemG, des WRG und des AWG sollen flankierende Regelungen zur neuen EU-Quecksilberverordnung erlassen werden.
  • Abschnitte im ChemG, die auf Grund der Entwicklung im EU-Chemikalienrecht obsolete Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften enthalten, sollen aufgehoben bzw. modifiziert werden.
  • Passagen im ChemG, die sich mit Informationsverpflichtungen zum Zweck der gesundheitlichen Notversorgung befassen, sollen überarbeitet und an die CLP-Verordnung angepasst werden.
  • Anlässlich der Neuordnung von Zuständigkeiten in den Bundesministerien mit Jänner 2018 sollen auch die entsprechenden Anpassungen vorgenommen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Erstmals in der EU soll ein harmonisiertes Meldesystem eingeführt werden, das dazu dienen soll, dass die benannten nationalen Stellen (in Österreich die Umweltbundesamt GmbH) jene Informationen verwalten und der Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) zur Verfügung stellen, die zur Beauskunftung bei Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendig sind. Auch sollen die gesammelten Informationen dazu dienen, anhand von statistischen Analysen den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Die Informationspflicht soll für alle Gemische gelten, die zur Verwendung durch Verbraucherinnen/Verbraucher, sowie zur gewerblichen oder industriellen Verwendung bestimmt sind. Es wird unionsrechtlich genau festgelegt, welche Informationen die Mitteilungen zu enthalten haben und in welchem Format sie zu erstellen sind.

Dieses Meldesystem soll, beginnend mit 1. Jänner 2020, schrittweise eingeführt werden und soll ab 1. Jänner 2025 ausnahmslos anzuwenden sein.

Weitere Änderungen sind durch den Ablauf von Übergangsfristen für Einstufung und Kennzeichnung erforderlich. Demnach müssen mit Stichtag 1. Juni 2017 alle Stoffe und Gemische nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein.

Der Weiterentwicklung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes soll Rechnung getragen werden, indem die speziell und umfassend geregelten "verwandten Erzeugnisse", insbesondere Flüssigkeiten ("Liquids"), die in elektronischen Zigaretten verwendet werden, von den giftrechtlichen Bestimmungen des ChemG ausgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten, die für elektronische Zigaretten zulässig sind und einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen. Nikotinhaltige Flüssigkeiten mit höheren Konzentrationen und solche mit anderen Verwendungszwecken unterliegen dem Giftrecht, sofern sie gemäß ChemG als "Gifte" gelten.

Weiters soll das Wasserrechtsgesetz geändert werden, um den Regelungsbereich der Amalgamabscheider in der Dentalmedizin abzudecken.

Zuletzt sollen im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) die Begleitbestimmungen, das heißt Strafbestimmungen und Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit, zur EU-Quecksilberverordnung etabliert werden.

Stand: 08.03.2018

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

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