Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Devisengesetz 2004, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Immobilien- Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 – Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

           Artikel    2 – Änderung des Bankwesengesetzes

           Artikel    3 – Änderung des Börsegesetzes 2018

           Artikel    4 – Änderung des Devisengesetzes 2004

           Artikel    5 – Änderung des E-Geldgesetzes 2010

           Artikel    6 – Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

           Artikel    7 – Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

           Artikel    8 – Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

           Artikel    9 – Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

           Artikel    10 – Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

           Artikel    11 – Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

           Artikel    12 – Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

           Artikel    13 – Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

           Artikel    14 – Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

           Artikel    15 – Änderung des Sanktionengesetzes 2010

           Artikel    16 – Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

           Artikel    17 – Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

           Artikel    18 – Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

           Artikel    19 – Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 1

Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 5 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 40 wird der Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009“ durch den Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung nicht berührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.“

4. § 56 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“

5. In § 58 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4 und 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a“ ersetzt.

6. In § 60 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a“ ersetzt.

7. Nach § 60 Abs. 2 Z 20b wird folgende Z 20c und 20d eingefügt:

     „20c. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

      oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

       20d. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,“

8. In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Richtlinie 95/46/EG“ durch das Wort „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

9. In § 63 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

10. § 71 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom, 29.11.2013, S 46;“

11. § 71 Abs. 2 Z 19 bis 21 lautet:

       „19. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

         20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;

         21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;“

12. In § 71 Abs. 2 Z 22 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 eingefügt:

       „23. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017, S 8.“

13. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 5 Z 5a, § 2 Abs. 1 Z 40, § 58, § 60 Abs. 2 Z 20c und 20d und § 71 Abs. 2 Z 9 und 20 bis 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 21. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 7a wird der Verweis „gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 WAG 2018“ durch den Verweis „gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 13 WAG 2018“ ersetzt.

2. In § 30a Abs. 7 wird die Wortfolge „Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

3. Der Einleitungsteil des § 77 Abs. 4 lautet:

„Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind“

4. Im Schlussteil des § 77 Abs. 5 lautet der dritte Satz:

„Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“

5. Der Schlussteil des § 79 Abs. 3 lautet:

„Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Art. 26 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.“

6. In § 99g Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

7. Dem § 105 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         „2. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;“

2. § 1 Z 23 lautet:

       „23. Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge: ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des BörseG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30.“

4. In § 7 Abs. 12 entfällt die Wortfolge „in einer Datenanwendung“ sowie die Wortfolge „, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen“.

5. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Börseunternehmen ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.“

6. In § 58 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „kede“ durch das Wort „jede“ ersetzt.

7. In § 93 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 91)“ durch den Klammerausdruck „(§ 92)“ ersetzt.

8. In § 95 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

9. § 97 lautet:

§ 97. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.“

10. In § 159 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

11. § 177 Abs. 4 Z 3 entfällt.

12. § 177 Abs. 4 Z 16 lautet:

       „16. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;“

13. In § 177 Abs. 5 Z 15 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 eingefügt:

       „16. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“

Artikel 4

Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der §§ 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.“

Artikel 5

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1 lautet:

„Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:“

2. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“

3. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;“

Artikel 6

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfolgen.“

Artikel 7

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12b.

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

2. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 12b. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

Artikel 8

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag zu § 26 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 26.

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

2. In § 2 Z 3 und in Anlage II Z 1 lit. a wird der Verweis „§ 85 Abs. 10 BörseG“ jeweils durch den Verweis „§ 122 Abs. 10 BörseG 2018“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

4. In § 21 Abs. 5 wird der Verweis „§ 24 Abs. 1 und 2 DSG 2000“ wird durch den Verweis „Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

5. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (§ 20 Abs. 1) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, erforderlich ist, um

           1. dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder

           2. behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.“

6. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „kundenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten von Kunden“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.

8. § 26 samt Überschrift lautet:

„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 26. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt.“

9. In § 40 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis „des DSG 2000“ durch den Verweis „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

10. In § 44 Abs. 1 Z 10 wird der Verweis „Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch den Verweis „Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.

11. In § 44 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“

Artikel 9

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22e wird folgender § 22f eingefügt:

§ 22f. Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in § 2 genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukam.“

Artikel 10

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „von nicht mehr als zehn Anteilinhabern“ durch die Wortfolge „von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 entfällt.

3. § 6 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß § 217 ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist.“

1. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Abs. 1 bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.“

4. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Abs. 6 ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.“

5. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens fünf Jahren, sofern die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt dieser im Fondsvermögen gehaltenen Vermögenswerte längstens drei Jahre beträgt;“

6. In § 32 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon dürfen bei Immobilienspezialfonds Bankguthaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe gehalten werden.“

7. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

8. § 34 Abs. 5 entfällt.

9. § 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.“

10. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite Satz lautet wie folgt:

„Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

bb) Im vierten Satz wird das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Immobilienfonds“ ersetzt.

c) Er wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:

           1. Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind § 186 Abs. 1 bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

           2. Für andere Einkünfte sind § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.“

11. Dem § 44 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 7, § 23 Abs. 3a, § 32 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 21. Juli 2018 in Kraft. § 3 Abs. 3 und § 34 Abs. 5 treten mit Ablauf des 20. Juli 2018 außer Kraft.

(18) § 40 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach § 40 Abs. 6 Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

Artikel 11

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:

             „§ 62.    Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank“

2. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 148 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 148 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen)“.

4. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet zwingend für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.“

5. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. Und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.“

6. § 42 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:

„Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte des OGAW dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde“

7. Dem § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In der Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

8. In § 58 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Monaten“ ersetzt.

9. § 62 samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

§ 62. (1) Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. § 63 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Endet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen. Während der Abwicklung gilt § 49 für die Verwaltungsgesellschaft sinngemäß.“

11. In § 70 Abs. 5 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und Z 3 entfällt.

12. In § 127 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.

13. In § 130 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „„Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.

14. § 131 Abs. 6 lautet:

„(6) Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen klar ersichtlich als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich in konsolidierter Form zu veröffentlichen.“

15. § 131 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

16. § 144 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie den Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Rechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.“

17. Im Einleitungsteil des § 145 Abs. 1 wird die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

18. § 145 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“

19. § 151 Z 16 entfällt.

20. Dem § 164 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist § 42 Abs. 4 nicht anzuwenden.“

21. § 164 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;“

22. § 164 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren.“

23. In § 166 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „in Verbindung mit § 77 Abs. 1“.

24. § 186 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten die Ziffern 1 und 2 wie folgt:

         „1. Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oder

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,“

b) In Abs. 3 lauten die ersten zwei Sätze wie folgt:

„Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF.“

25. In § 188 Abs. 1 lautet die Z 1 wie folgt:

         „1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen;“

26. In § 190 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „„Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.

27. Nach § 190 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

         „7. ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,“

28. § 190 Abs. 2 Z 12 lautet:

       „12. gegen die Fondsbestimmungen verstößt;“

29. In § 190 Abs. 2 Z 15 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 und 17 angefügt:

       „16. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

      oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

         17. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,“

30. § 196 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;“

31. In § 196 Abs. 2 Z 20 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 eingefügt:

       „21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017, S 8.“

32. Dem § 200 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Das Inhaltsverzeichnis zu § 62, § 7 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 53 Abs. 4, § 58 Abs. 2, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 5 Z 2, § 127 Abs. 2, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 6, § 131 Abs. 7, § 164 Abs. 2, Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 166 Abs. 1 Z 1, § 186 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 188 Abs. 1 Z 1, § 190 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 2 Z 12 und Z 15 bis 17 und § 196 Abs. 2 Z 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 21. Juli 2018 in Kraft. § 70 Abs. 5 Z 3, § 151 Z 16 sowie die Geldmarktfondsverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, BGBl. II Nr. 262/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 7/2015, treten mit Ablauf des 20. Juli 2018 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, gleichzustellen.“

Artikel 13

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Der FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugelassen sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann ein gegenseitiger Informations- und Datenaustausch erfolgen, soweit er sich auf das für die Zusammenarbeit notwendige Maß beschränkt und dadurch weder das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) verletzt werden. Die Erteilung von Auskünften an eine Behörde in einem Drittland ist im Übrigen nur dann gestattet, wenn die Voraussetzungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.“

Artikel 14

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 131 lautet:

           „§ 131.    Rang in der Insolvenzrangfolge“

2. In § 2 wird nach Z 49 folgende Z 49a eingefügt:

     „49a. Schuldtitel gemäß § 131: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;“

3. In § 58 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „BGBl. Nr. 107/2017“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.

4. Im Schlussteil des § 121 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt.

5. § 122 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.“

6. § 131 samt Überschrift lautet:

„Rang in der Insolvenzrangfolge

§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:

           1. der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;

           2. Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.

(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:

           1. gesicherte Einlagen,

           2. Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.

(3) Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;

           2. die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;

           3. in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.

(4) Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.

(5) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind

           1. Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder

           2. nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,

     nicht allein wegen der in Z 1 oder Z 2 dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.

(7) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.

(8) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“

7. In § 167 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Z 49a und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 29. Dezember 2018 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das ‚Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Gemäß Abs. 2 ermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Abs. 1 und nur durch besonders befugte Organe verarbeitet werden. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte personenbezogene Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung bzw. Löschung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Rechtsakte nach § 2 infolge von erhobenen Rechtsmitteln oder von Amts wegen als ungerechtfertigt aufgehoben werden. Auf der Grundlage von Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie richtig zu stellen oder zu löschen sind.“

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 268 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 268a.

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

2. § 29 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland verbunden, so darf die Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Übermittlung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.“

3. In § 109 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „§ 10 Abs. 1 erster Satz DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt und der Verweis „§ 11 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

4. In § 229 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.

5. Nach § 268 wird folgender § 268a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 268a. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

6. In § 298 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.

7. In § 342 Abs. 1 entfällt Z 33.

Artikel 17

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 8 lit. f wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und § 1 Z 8 lit. g entfällt.

2. Im Schlussteil des § 1 Z 8 wird der Verweis „lit. a bis g“ durch den Verweis „lit. a bis f“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 wird der Verweis „§§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96“ durch den Verweis „§§ 30, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96“ ersetzt.

4. In § 12 wird das Wort „Wertpapierdienstleitungsunternehmens“ jeweils durch das Wort „Wertpapierdienstleistungsunternehmens“ sowie das Wort „Wertpapierdienstleitungsunternehmen“ durch das Wort „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ ersetzt.

5. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma sind die Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 anzugeben, bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Informationen gemäß § 16 Abs. 3. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.“

6. In § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 wird der Verweis „§ 15 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 1“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2 wird der Verweis „§ 17 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 3“, sowie der Verweis auf „§ 17“ durch den Verweis auf „§ 16“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 5 wird der Verweis „§ 17 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1“ ersetzt.

9. In § 15 Abs. 6 wird der Verweis „§ 17 Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat mittels Verordnung eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA zusammen mit Anzeigen über Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.“

11. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ durch die Wortfolge „sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.

12. In § 33 Abs. 7 wird das Wort „entsprechenden“ durch das Wort „relevanten“ ersetzt.

13. § 62 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würde.“

14. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „Handelsplätze“ durch das Wort „Ausführungsplätze“ ersetzt.

15. § 71 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Beachtung der Bestimmungen

                a) dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 und 10 und des 2. Hauptstücks,

               b) des Titel II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,

                c) des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und

               d) der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GWG, BGBl. I Nr. 118/2016.“

16. In § 73 Abs. 10 wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

17. § 89 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie den Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.“

18. § 90 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 111 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EU) 600/2014 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.“

19. § 90 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“

20. In § 92 Abs. 9 wird der Verweis „gemäß § 79 Abs. 3“ durch den Verweis „gemäß § 90 Abs. 3“ ersetzt.

21. § 98 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;“

22. § 98 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.“

23. § 103 lautet:

§ 103. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.“

24. § 106 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Hauptverwaltung in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes sich direkt an den Rechtsträger wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

           1. die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornimmt oder

           2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

           3. Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.“

25. § 111 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

26. § 111 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Abs. 2 können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so hat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

27. § 114 Abs. 3 Z 14 lautet:

       „14. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;“

28. § 114 Abs. 4 Z 19 lautet:

       „19. Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30;“

29. In § 114 Abs. 4 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“

Artikel 18

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 entfällt in lit. a die Wortfolge „Geschäftsführung der“ und in lit. a sublit. aa und bb wird jeweils die Wortfolge „Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie“ durch die Wortfolge „Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH“ ersetzt. In lit. a sublit. bb wird die Wortfolge „direkt gehaltener Aktienanteil“ durch die Wortfolge „direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten“ und die Wortfolge „direkt Aktien oder eine Beteiligung halten“ durch die Wortfolge „direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten“ ersetzt.

2. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa wird nach der Wortfolge „oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält“ die Wortfolge „oder direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „von wirtschaftlichen Eigentümern“ ein Beistrich angefügt und die Wortfolge „von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger“ eingefügt.

6. In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Austria hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“

7. § 6 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 6. (1) Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

(3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält oder eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

8. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf die Geschäftsführung einer der vorgenannten Gesellschaften“ durch die Wortfolge „auf die vorgenannten Gesellschaften“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „auf die Geschäftsführung des Vereins“ durch die Wortfolge „auf den Verein“ ersetzt.

10. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden.“

11. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „gesetzlichen Dienstleisterinnen sowie allfälliger Subdienstleister“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub-Auftragsverarbeiter“ ersetzt und der Verweis „Abs. 6“ durch den Verweis „Abs. 5“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 5 wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ sowie das Wort „Dienstleisterinnen“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterinnen“ ersetzt.

14. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;“

15. In § 11 Abs. 3 und 5 wird das Wort „Dienstleisterin“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Geldwäschemeldestelle“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „die Staatsanwaltschaften“ angefügt.

17. In § 13 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort „Dienstleisterin“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

18. Der zweite Satz des § 14 Abs. 3 lautet:

„Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. § Z 3 KStG zuständig wäre.“

19. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn eine betroffene Person gemäß Art. 16 oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Art. 16 Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Art. 17 Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anmerken, wenn die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß § 13 Abs. 3 zu setzen.“

20. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „wer“ das Wort „vorsätzlich“ eingefügt.

21. In § 15 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

22. In § 16 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.“

23. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“

24. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 21 durch einen Beistrich ersetzt und die folgenden Z 22 und 23 angefügt:

       „22. Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;

         23. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014.“

25. In § 20 wird der folgende Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

           1. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“

Artikel 19

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. XX/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „§ 14 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

2. § 24 lautet:

§ 24. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.“

3. Der Einleitungsteil des § 90 Abs. 1 lautet:

„Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:“

4. § 90 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“

5. In § 90 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 24 und 25 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

6. § 117 Abs. 3 Z 1 entfällt.

7. Dem § 117 Abs. 4 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“