Anpassung an DSGVO im Finanzmarktbereich

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (in der Folge "DSGVO") ist ab 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbar. Die DSGVO soll den Datenschutz für natürliche Personen stärken und ein europaweit einheitliches Datenschutzniveau sicherstellen. Das österreichische Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wurde bereits durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, novelliert. Anpassungsbedarf an die DSGVO besteht nun auch in den verschiedenen Materiengesetzen des Finanzmarktbereichs.

 

Die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 14.6.2017 S. 8, soll durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens die kurzfristige Finanzierung für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten erleichtern. Um einen wirkungsvollen Vollzug der Verordnung (EU) 2017/1131 sicherzustellen, sind Sanktionsbefugnisse für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde in das nationale Recht aufzunehmen.

 

Die Richtlinie 2017/2399/EU zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96, sieht vor, eine Änderung der Rangfolge im Konkursverfahren innerhalb der Kategorie der unbesicherten vorrangigen Schuldtitel im nationalen Insolvenzrecht vorzunehmen, indem eine neue Unterkategorie der sogenannten "nicht bevorrechtigten" vorrangigen Schuldtitel begründet wird. Dadurch soll den Instituten nicht nur die effizientere Einhaltung der vorgegebenen Nachrangigkeitsanforderung ermöglicht werden, sondern auch die Gläubigerbeteiligung bei grenzüberschreitend tätigen Instituten und die Abwicklung im Allgemeinen erleichtert werden.

 

Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verpflichtet Gesellschaften, für die keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können, die oberste Führungsebene der Gesellschaft als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer über das Unternehmensserviceportal an das Register zu melden. Bislang war es aufgrund zeitlicher Restriktionen noch nicht möglich, diese Daten automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch zu übernehmen. Es besteht daher die Möglichkeit eine Meldeerleichterung vorzusehen.

 

Eine zeitliche Befristung der gegenständlichen Maßnahme, wie sie in § 1 (5) des Deregulierungsgrundsätzegesetzes, BGBl. I Nr. 45/2017 vorgesehen ist, ist aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben nicht möglich sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit nicht tunlich.

 

Ziel(e)

1. Vereinbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den diversen Finanzmarktgesetzen mit der DSGVO

2. Kohärenz der verschiedenen Finanzmarktregelungen

3. Sicherstellung eines wirkungsvollen Vollzugs der Verordnung (EU) 2017/1131

4. Stärkung der Effektivität der Abwicklung von Instituten

5. Verringerung des administrativen Aufwandes der meldepflichtigen Rechtsträger bei der Meldung von subsidiären wirtschaftlichen Eigentümern an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Vornahme terminologischer Anpassungen an die Vorgaben der DSGVO sowie Verweisänderungen

2. Gemeinsame Anpassung der verschiedenen Finanzmarktgesetze im Bereich Datenschutz

3. Schaffung von Sanktionsbefugnissen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/1131

4. Schaffung der Unterkategorie der "nicht bevorrechtigten" vorrangigen Schuldtitel

5. Automatisationsunterstützte Übernahme der obersten Führungsebene aus dem Firmenbuch bei subsidiären Meldungen sowie Durchführung eines laufenden Datenabgleichs.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Einführung einer Meldeerleichterung für Unternehmen, die subsidiär die oberste Führungsebene melden, und die Umsetzung der Anforderungen der DSGVO im Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden zu IT-Kosten (Werkleistungen) von rund EUR 90.000 im Jahr 2018 führen, wobei der überwiegende Teil auf die Umsetzung der Anforderungen der DSGVO entfällt. Die Bedeckung für das Jahr 2018 erfolgt im Detailbudget 150101 durch die Verwendung der bereits geplanten Weiterentwicklungskosten. Eine nennenswerte Erhöhung der Betriebskosten in den Folgejahren ist nicht zu erwarten, da es sich nur um eine Anpassung des bestehenden Betriebes handelt.

 

Ansonsten ergeben sich aus der gegenständlichen Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der FMA im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 (4) FMABG an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages, wie sie seit 2001 erst ein einziges Mal vorgenommen wurde, ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 (9) FMABG erforderlich machen könnte.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

 

90.000

0

0

0

0

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Meldeerleichterung bei der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll es für alle Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung abgeben, zu einer deutlichen Reduktion der Verwaltungslasten kommen. Zukünftig müssen nicht mehr die Angehörigen der jeweiligen Führungsebene gemeldet werden, sondern nur noch der Umstand, dass eine subsidiäre Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt. Die Daten über die Angehörigen der obersten Führungsebene werden zukünftig aus dem Firmenbuch übernommen und laufend aktuell gehalten. Daraus resultiert eine deutliche Verringerung der Verwaltungslasten für Unternehmen, die eine subsidiäre Meldung abgeben werden. Eine quantitative Abschätzung der Entlastung ist noch nicht möglich, da noch keine Erfahrungswerte über die Anzahl der subsidiären Meldungen vorliegen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie mit der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds. Des Weiteren dient das Vorhaben der Umsetzung der Richtlinie 2017/2399/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 263390025).