Entwurf

Bundesgesetz mit dem das Austro Control GmbH Gesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, das Amateurfunkgesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz, das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Führerscheingesetz, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Kraftfahrgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Postmarktgesetz, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz und das Weltraumgesetz sowie das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Verkehr, Innovation und Technologie – DSAG-VIT 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand / Bezeichnung

             Art. 1    Änderung des Austro Control GmbH Gesetzes

             Art. 2    Änderung des Bundesbahngesetzes

             Art. 3    Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

             Art. 4    Änderung des Amateurfunkgesetzes

             Art. 5    Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

             Art. 6    Änderung des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes

             Art. 7    Änderung des Führerscheingesetzes

             Art. 8    Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

             Art. 9    Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

           Art. 10    Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

           Art. 11    Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes

           Art. 12    Änderung des Kraftfahrgesetzes

           Art. 13    Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

           Art. 14    Änderung des Postmarktgesetzes

           Art. 15    Änderung des Schifffahrtsgesetzes

           Art. 16    Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

           Art. 17    Änderung des Weltraumgesetzes

           Art. 18    Änderung des Patentgesetzes 1970

           Art. 19    Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

           Art. 20    Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

           Art. 21    Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

           Art. 22    Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Artikel 1

Änderung des Austro Control GmbH Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, BGBl. Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der derzeit geltenden Fassung“ ersetzt.

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz), BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Abs. 2a lautet:

„(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,

           1. dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten pseudonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden,

           2. dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 3 zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.

Die nach Z 1 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

2. Dem § 56 wird folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) § 52 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. I Nr. 165/1999, Datenschutzgesetz – DSG, in der derzeit geltenden Fassung), zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.“

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Amateurfunkgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 96/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.“

2. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.“

3. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 3 Abs.1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt,

           2. entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verarbeitet.“

4. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 16 Abs. 3 und Abs. 4 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 4. Teils im Inhaltsverzeichnis lautet:

„Mautordnung und Datenverarbeitung“

2. Die Überschrift von § 16a im Inhaltsverzeichnis lautet:

„Datenverarbeitung“

3. § 8c Abs. 6 lautet:

„(6) Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.“

4. Die Überschrift des 4. Teils lautet:

„Mautordnung und Datenverarbeitung“

5. Die Überschrift von § 16a lautet:

„Datenverarbeitung“

6. § 16a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“

7. § 16a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

           1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;

           2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;

           3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;

           4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

           5. Daten über Fälle der Mautprellerei.“

8. § 16a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

           1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

           2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

           3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

           4. Daten über Fälle der Mautprellerei.“

9. § 16a Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.“

10. § 19a Abs. 2 lautet:

„(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.“

11. Dem § 33 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 8c Abs. 6, § 16a Abs. 1, § 16a Abs. 2, § 16a Abs. 3, § 16a Abs. 4 und § 19a Abs. 2, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Änderung der Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes

Das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. I Nr. 165/1999, Datenschutzgesetz – DSG, in der derzeit geltenden Fassung), die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 15/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. I Nr. 165/1999, Datenschutzgesetz – DSG, in der derzeit geltenden Fassung) durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind die Behörden.“

2. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.“

3. § 16b Überschrift lautet:

„Verarbeitung der Daten des Führerscheinregisters“

4. § 16b Abs. 4a lautet:

„(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.“

5. § 16b Abs. 4b lautet:

„(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.“

6. § 16b Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder

           1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder

           2. die Antragsnummer

möglich sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.“

7. § 16b Abs. 8 lautet:

„(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

8. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine,

           4. an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in pseudonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.“

9. Dem § 43 wird folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 16b Abs. 4a, § 16b Abs. 4b, § 16b Abs. 6, § 16b Abs. 8 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016) BGBl. I Nr. 57/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.“

2. In § 40 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG) BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 3/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 18a Abs. 4 lautet:

„(4) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Änderung des § 18a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 62/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 24a Abs. 4 lautet wie folgt:

„(4) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Änderung des § 24a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (Klima- und Energiefondsgesetz – KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird ein Absatz 7 angefügt:

„(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. In § 25 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Kraftfahrgesetzes

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 28b Abs. 5b lautet:

„(5b) Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Abs. 5 beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die

           1. hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und

           2. den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,

nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch durch Auftragsverarbeiter, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 5 Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des § 30a Abs. 5 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.“

2. § 28d Abs. 5 lautet:

„(5) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.“

3. § 34a Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.“

4. § 41a Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß § 33 Abs. 3 tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß § 47 Abs. 1 erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Auftragsverarbeiter hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.“

5. § 41a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Auftragsverarbeiter heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU)2016/679 (DSGVO) und des § 48 DSG, BGBL I Nr 120/2017, eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter zu den im Abs. 2 genannten Zwecken abzuschließen.“

6. § 41a Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Auftragsverarbeiter gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung, sowie die Höhe des Teils welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.“

7. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.“

8. § 47 Abs. 4a lautet:

„(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.“

9. § 47 Abs. 4c lautet:

„Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.“

10. § 47a Abs. 1 lautet:

„(1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015, S 9, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO (VO(EU)2016/679), für diese Behörden.“

11. § 47a Abs. 4 lautet:

„(4) Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitel III der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO - VO (EU)2016/679) Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.“

12. § 57a Abs. 2b lautet:

„(2b) Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen § 57a – Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende personenbezogenen Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:

           1. Vorname, Familienname,

           2. akademische Grade,

           3. Geburtsdatum,

           4. Geschlecht,

           5. Hauptwohnsitz,

           6. Beruf,

           7. Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation,

           8. Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle.

Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Abs. 2 oder bei Überprüfungen gemäß Abs. 2a in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Z 1 bis Z 8 genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.“

13. § 57c Abs. 8 lautet:

„(8) Eine Suche von Daten durch die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für

           1. die Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familienname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;

           2. die Zulassungsstellen und die gemäß § 57a ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.

Die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.“

14. § 57c Abs. 9 lautet:

„(9) Die pseudonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die pseudonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verarbeitet werden.“

15. § 102b Abs. 4 lautet:

„(4) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten.“

16. § 103c Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang I Z 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind

           1. bei natürlichen Personen der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und

           2. die Firmenbuchnummer soweit vorhanden

zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verarbeiten. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (§ 102 Abs. 11c letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.“

17. § 114a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß § 114b Abs. 1 Z 5 erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG.“

18. § 114b Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Suche durch die in Abs. 1 und 2 genannten Daten darf nur entweder

           1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie gegebenenfalls des Geburtsdatums der jeweiligen Personen oder der Bezeichnung der Fahrschule,

           2. über die behördliche Geschäftszahl oder

           3. über die vollständige Adresse der Fahrschule oder der Ausbildungsstätte

möglich sein. Die in Abs. 3 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.“

19. Dem § 135 wird folgender Absatz 34 angefügt:

„(34) § 28b Abs. 5b, § 28d Abs. 5, § 34a Abs. 7, § 41a Abs. 2, § 41a Abs. 3, § 41a Abs. 4, § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 4a, § 47 Abs. 4c, § 47a Abs. 1, § 47a Abs. 4, § 57a Abs. 2b, § 57c Abs. 8, § 57c Abs. 9, § 102b Abs. 4, § 103c Abs. 5, § 114a Abs. 2 und § 114b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG) BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 79/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 4 lautet:

„(4) Die in Abs. 2 genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

2. Dem § 51 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 4a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Postmarktgesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 134/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.“

2. § 62 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des § 57 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.“

3. Dem § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 47 Abs.1 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2015 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 17 lautet:

„(17) Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch gesetzlich vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS- Benutzern ausschließlich mit Einwilligung der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.“

2. § 24 Abs. 19 lautet:

„(19) Jede Weitergabe von Daten gemäß Abs. 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Abs. 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.“

3. Dem § 149 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) § 24 Abs. 17 und § 24 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 180/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

           1. das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie

           2. die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1

im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Abs. 1 gilt die Einwilligung der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 zu dieser Veröffentlichung als erteilt.“

2. § 15 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Einwilligung gemäß Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.“

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 15 Abs. 6 und § 15 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Weltraumgesetzes

Das Bundesgesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz) BGBl. I Nr. 132/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.“

2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

Inkrafttreten

§ 18. § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2015 in Kraft.“

Art. 18

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 81 lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

2. § 81 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht

           1. das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, L 119 vom 4.5.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72,

           2. die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz der Verordnung 2016/679/EU und

           3. das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679/EU.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung 2016/679/EU wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Patentregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

3. § 180b Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Überschrift des § 81 und § 81 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Art. 19

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 38 lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

2. § 38 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit personenbezogene Daten im Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht

           1. das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, L 119 vom 4.5.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72,

           2. die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz der Verordnung 2016/679/EU und

           3. das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679/EU.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Absatz 3 der Verordnung 2016/679/EU wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

3. § 53a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Überschrift des § 38 und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Art. 20

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht

           1. das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, L 119 vom 4.5.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72,

           2. die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz der Verordnung 2016/679/EU und

           3. das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679/EU.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Absatz 3 der Verordnung 2016/679/EU wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Markenregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

2. § 68e lautet:

§ 68e. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 81b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 50 Abs. 6 und § 68e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Art. 21

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 18 lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

2. § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit personenbezogene Daten im Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht

           1. das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, L 119 vom 4.5.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72,

           2. die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz der Verordnung 2016/679/EU und

           3. das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679/EU.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Absatz 3 der Verordnung 2016/679/EU wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

3. § 27 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Überschrift des § 18 und § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Art. 22

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 31 lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

2. § 31 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit personenbezogene Daten im Musterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht

           1. das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, L 119 vom 4.5.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72,

           2. die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz der Verordnung 2016/679/EU und

           3. das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679/EU.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Absatz 3 der Verordnung 2016/679/EU wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Musterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

3 § 46 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Überschrift des § 31 und § 31 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“