Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck:

„(einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen)“

2. § 8e Abs. 4 letzter Satz entfällt.

3. Nach § 8g wird folgender § 8h samt Überschrift eingefügt:

„Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

§ 8h. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß der §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von sechs Schülerinnen und Schülern einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine integrative Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer Schülerzahl von weniger als sechs Schülerinnen und Schülern sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer Schülerzahl von weniger als acht Schülerinnen und Schülern sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

           1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.“

4. Dem § 131 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 8e Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

           2. § 6 Abs. 1 und § 8h (Überschrift sowie Abs. 1 bis 5) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2019/20 in Kraft.

           3. Im Schuljahr 2018/19 ist § 8h anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:

                a) Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene oder bereits als solche geführte Schüler sind gemäß § 8h Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,

               b) die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

                c) der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

           4. § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder“

2. § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

3. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

           1. als ordentlicher Schüler oder

           2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

           3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

4. § 4 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 iVm § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 iVm § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.“

5. In § 9 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen.“

6. Dem § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch

           1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder

           2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

           3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

7. Dem § 18a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes.“

8. Dem § 20 Abs. 2 wird angefügt:

„Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besonderer Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.“

9. § 22 Abs. 11 lautet:

„(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr bzw. über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen, die

           1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder

           2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten hat. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt. Z 1 und 2 gelten nicht für Schulbesuchsbestätigungen über den Besuch einer Deutschförderklasse.“

10. § 25 Abs. 5c wird durch folgende Abs. 5c und 5d ersetzt:

„(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr diejenige Schulstufe zu besuchen, in die sie aufgenommen wurden. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“

11. In § 59 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Klassensprecher“ der Klammerausdruck „(ausgenommen an Deutschförderklassen)“ eingefügt.

12. In § 63a Abs. 1 wird nach dem Wort „Klasse“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Deutschförderklassen)“ eingefügt.

13. In § 64 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird nach dem Wort „Unterstufe“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Deutschförderklassen)“ eingefügt.

14. Dem § 82 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 4 Abs. 2, 2a und 4, § 9 Abs. 1b, § 18 Abs. 14, § 18a Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 11, § 25 Abs. 5c und 5d, § 59 Abs. 1, § 63a Abs. 1 und § 64 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2019/20 in Kraft.

           2. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 1 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                a) Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 2a sowie § 18 Abs. 14 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

               b) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene oder bereits als solche geführte Schüler sind in Deutschförderklassen zu unterrichten.“

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2b bis 2d wird durch folgende Abs. 2b bis 2e ersetzt:

„(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

           1. es die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

           2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

           1. in Deutschförderklassen oder

           2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.“

2. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“

3. § 18 samt Überschrift lautet:

„Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 18. Schüler, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte allgemein bildende Pflichtschule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Schüler, die während der allgemeinen Schulpflicht Deutschförderklassen besucht haben, sind berechtigt, die besuchte allgemein bildende Pflichtschule oder die Polytechnische Schule über die allgemeine Schulpflicht hinaus in der Dauer eines weiteren Jahres freiwillig zu besuchen.“

4. Dem § 27 wird angefügt:

„§ 70 Abs. 2 bis 4 und § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.“

5. Dem § 30 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 6 Abs. 2b bis 2e, § 11 Abs. 2a, § 18 samt Überschrift und § 27 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2019/20 in Kraft.

           2. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                a) Die Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

               b) § 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.“