Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 SchUG) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sollen diese frühzeitig erlernen, um möglichst bald nach dem Lehrplan der betreffenden Schulart und Schulstufe unterrichtet werden zu können. Sie sollen sohin vor ihrer Beschulung nach dem Regellehrplan der dem Alter entsprechenden Schulstufe in Deutschförderklassen jene Deutschkenntnisse erwerben, die sie entsprechend befähigen, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen.

Für die Deutschförderklassen sollen eigene Lehrpläne verfasst werden, die auf die Dauer eines Semesters ausgerichtet sind. Standardisierte Testverfahren sollen treffsichere Entscheidungen hinsichtlich der notwendigen Förderung (in Deutschförderklassen oder in Deutschförderkursen) ermöglichen. Eine Leistungsbeurteilung über den Besuch von Deutschförderklassen ist nicht vorgesehen, der Unterricht soll primär auf die erfolgreiche Absolvierung der Testung am Ende des betreffenden Semesters ausgerichtet sein.

Es soll danach getrachtet werden, dass Schüler von Deutschförderklassen möglichst bald in „ihrer“ Regelklasse (allenfalls mit Förderung in dort eingerichteten Deutschförderkursen) unterrichtet werden können. Auch die zeitweise gemeinsame Führung der Deutschförderklasse mit der „Regel“-Klasse soll eine erfolgreiche Eingliederung der jungen Menschen in „ihre“ (Stamm)Klasse sicherstellen.

Nach dem Besuch einer Deutschförderklasse soll die Schullaufbahn nach Maßgabe des erlangten Kompetenzniveaus grundsätzlich zügig fortgesetzt werden. Werden die erforderlichen Sprachkenntnisse in der Deutschförderklasse während des Wintersemesters erlangt, so kann im darauffolgenden Sommersemester der Unterricht in der betreffenden Klasse (mit Deutschförderkurs im Ausmaß von 6 Wochenstunden) besucht werden. Wird die Deutschförderklasse mit dem Sommersemester beendet, so wird im darauffolgenden Schuljahr in der Regel dieselbe Schulstufe zu besuchen sein. Dies soll sicherstellen, dass Lernrückstände in den lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen aufgeholt werden können. Ein Aufsteigen unmittelbar nach dem Besuch der Deutschförderklasse soll bei entsprechenden Leistungen nicht ausgeschlossen sein.

Im Anschluss an den Deutschförderkurs soll ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe dann möglich sein, wenn auf Grund der erlangten Deutschkenntnisse eine Beurteilung der Leistungen in den Pflichtgegenständen möglich war und auch tatsächlich erfolgt ist und kein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Rechtstechnisch ist festzustellen, dass die Bestimmung des § 8e des Schulorganisationsgesetzes entsprechend dessen Abs. 1 auslaufen. Die neuen Regelungen über Deutschförderklassen und -kurse sollen in einem eigenen Paragraphen geregelt werden, der bereits im Schuljahr 2018/19 zur Anwendung kommen soll. Der schulautonomen Gestaltung (Klassenbildung, Klassenschülerzahl) ist besonderes Gewicht beizumessen.

Besonderer Teil

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Die neu zu erlassenden Deutschförderpläne für die Deutschförderklassen sollen einen integrativen Bestandteil der Lehrpläne darstellen, vergleichbar den Betreuungsplänen für ganztägige Schulformen.

Zum Inhalt der Deutschförderpläne ist beabsichtigt, diese für 4-Jahres-Blöcke zu erlassen, also einen für die Grundschule (1. bis 4. Schulstufe der Volks- und der Sonderschule) und einen für die Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe). Sie sollen auf ein Semester ausgerichtet sein, ein Zeitraum, innerhalb dessen das Ziel der Deutschförderklasse grundsätzlich erreicht werden kann. Falls nicht (weil abhängig vom Zeitpunkt der Einreise nach Österreich und von anderen, in der Sphäre des Kindes gelegenen Faktoren), so soll die Deutschförderklasse ein weiteres Semester (insgesamt bis zu vier Semester) besucht werden, um dann den Schulbesuch in der regulären Klasse fortsetzen zu können. Das Gesamtstundenausmaß und der Fächerkanon sollen an den Lehrplan der Volksschule bzw. der NMS angelehnt sein, wobei ein überwiegender Teil (15 Wochenstunden für die Grundschule und 20 Wochenstunden für die Sekundarstufe I) dem Deutschunterricht gewidmet sein soll und in den übrigen Fächern auf geeignete Art und Weise Deutschlernsequenzen Platz finden sollen.

Die Deutschförderklassen sollen im jeweiligen Altersbereich das gesamte Sprachspektrum umfassen, ausgehend vom Alphabetisieren bis hin zu Sprachkenntnissen, die ein annäherndes Verständnis der deutschen Sprache vermitteln, wie es für den weiteren Besuch der Klasse mit Deutschförderkursen notwendig ist.

Die Deutschförderpläne sollen ebenfalls Rahmenlehrpläne sein, die der unterrichtenden Lehrkraft ausreichend Gestaltungsfreiraum lassen, um jedes Kind nach den jeweils eigenen Anlagen, Fähigkeiten und Begabungen bestmöglich zu fördern.

Die entsprechenden Lehrplanverordnungen sollen 2018 entwickelt werden, um zeitgleich mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz ab dem Schuljahr 2019/20 verbindlich zur Anwendung kommen zu können. Für das Schuljahr 2018/19 soll der Schulleiter autonom entscheiden, ob in den Deutschförderklassen nach den Lehrplanzusätzen (§ 8h Abs. 3) oder nach dem neuen Deutschförderplan zu unterrichten ist.

Zu Z 2 (§ 8e Abs. 4):

Im Hinblick auf die Neuregelung des gesamten Bereichs der Deutschförderung und des Auslaufens der Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, wie sie in § 8e geregelt sind, erscheint eine Evaluierung der Sprachförderkurse in der bisherigen Form auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht zweckmäßig und soll daher auch im Sinne der geforderten Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entfallen.

Zu Z 3 (§ 8h samt Überschrift):

§ 8h regelt die Deutschförderklassen und die Deutschförderkurse neu. Eine zeitliche Befristung soll nicht erfolgen, zumal es sich bei der Einrichtung dieser Klassen und Kurse um eine bedarfsorientierte Notwendigkeit handelt, auf die auch in Zukunft nicht verzichtet werden kann.

Die Grundlage für den Besuch von Deutschförderklassen (Abs. 2) oder Deutschförderkursen (Abs. 3) sollen standardisierte Testungen sein, die einen eindeutigen Aufschluss über das erforderliche Maß und die Form der Förderung (in Klassen oder Kursen) geben soll. Dazu siehe die Ausführungen zu § 4 und § 18 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichtsgesetz.

Deutschförderklassen (Abs. 2) sollen bereits ab sechs Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden, hinsichtlich derer die standardisierte Testung (Sprachscreening) einen entsprechenden Förderbedarf ausweist. Bei weniger als sechs Schülerinnen und Schülern am Standort soll der entsprechende Deutschförderplan (für die Grundschule oder die Sekundarstufe I – siehe die Ausführungen zu § 6 des Entwurfs) grundsätzlich integrativ im Unterricht in der Klasse, im Ausmaß von sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zur Anwendung kommen. Am Ende jedes Semesters soll ein weiteres Sprachscreening erfolgen, welches Aufschluss über einen allfälligen weiteren Förderbedarf geben soll. Eine Deutschförderklasse soll insgesamt höchstens viermal besucht werden dürfen.

Deutschförderkurse sollen parallel zum Unterricht in der Klasse ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden können. Das Stundenausmaß, welches für intensives Deutschlernen nach dem Deutsch-Lehrplan und allfälligen Lehrplanzusätzen herangezogen wird, soll sechs Wochenstunden betragen. In den Fällen, in denen ein Deutschförderkurs auf Grund der geringen Schülerzahl nicht gebildet werden kann, sollen die sechs Wochenstunden Deutschförderung integrativ im Unterricht in der Klasse erfolgen. In den übrigen, über die sechs Wochenstunden hinausgehenden Stunden erfolgt regulärer Unterricht in den jeweiligen Fächern der betreffenden Klasse.

Die Einrichtung von Deutschförderklassen und -kursen (Schülerzahl, Zusammensetzung klassen- oder schulstufenübergreifend usw.) gemäß den Bestimmungen des neuen § 8h des Entwurfs obliegt dem Schulleiter oder der Schulleiterin.

Die bei der Durchführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse einzusetzenden Diagnoseinstrumente werden seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden. Die aus ihnen gewonnenen Diagnosen sollen die Grundlage für individuelle Förderpläne sein. Die Förderung und die Zielerreichung (gemäß den Förderplänen) sollen im Sinne eines Sprachportfolios dokumentiert werden. Diese Dokumentation unterstützt die gezielte individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler nach dem Wechsel von der Deutschförderklasse in die Regelklasse und bietet den Lehrerinnen und Lehrern wichtige diesbezügliche Informationen.

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Deutschförderklassen und -kurse, deren Dauer und organisatorische Führung sowie die Festlegung der Schülerzahlen bzw. der Kursgröße (Angelegenheiten der äußeren Organisation) gelten als Grundsatzbestimmungen für ausführungsgesetzliche Ergänzungen durch die Länder.

Zu Z 4 (§ 131 Abs. 38):

§ 131 regelt das Inkrafttreten sämtlicher von der Novelle umfassten Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Das Wirksamwerden des § 6 (Deutschförderpläne) und des § 8h im Vollausbau wird mit Beginn des Schuljahres 2019/20 festgelegt. Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schuljahr, wie zB die Durchführung von Testungen, sind entsprechend früher zu treffen. Die Lehrpläne werden so zeitgerecht zu entwickeln sein, dass sie Mitte 2018 kundgemacht sind und ab 1.9.2019 verbindlich zur Anwendung kommen können.

Im Schuljahr 2018/19 sind anstelle der in § 8e vorgesehenen Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse die Bestimmungen des § 8h mit geringfügigen (anlaufzeitbedingten) Abweichungen von der Rechtslage, wie sie (im Vollausbau) ab dem Schuljahr 2019/20 gelten soll, anzuwenden: So wird bis dahin ein den hohen Anforderungen entsprechendes standardisiertes Testverfahren noch nicht abschließend implementiert sein und es werden die Schülereinschreibungen bereits abgeschlossen sein. Es wird sohin (wie bisher) der Schulleiter nach dem Ergebnis seiner eigenen, geeigneten Überprüfung der Sprachkompetenz des Kindes zu entscheiden haben, ob eine Aufnahme als ordentlicher oder als außerordentlicher Schüler zu erfolgen hat. Im zweiten Fall soll die Zuweisung ausnahmslos in Deutschförderklassen erfolgen, und zwar auch dann, wenn im Schuljahr 2017/18 etwa ein Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besucht wurde. Auch hinsichtlich des anzuwendenden Lehrplans soll es im Schuljahr 2018/19 in die autonome Entscheidungsbefugnis des Schulleiters fallen, ob die in § 8e und in § 8h Abs. 3 angeführten Lehrplan-Zusätze oder der neue Deutschförderplan zur Anwendung gelangen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (§ 4 Abs. 2, 2a und 4):

§ 4 Abs. 2 lit. a:

§ 4 SchUG regelt die Aufnahme in die Schule, wobei die Aufnahme zu Beginn eines Schuljahres oder – bei Quer- bzw. Seiteneinsteigern – während des Schuljahres erfolgen kann. Es wird grundsätzlich in eine Aufnahme als ordentlicher (ord.) Schüler und in eine solche als außerordentlicher (ao.) Schüler unterschieden. Eine Aufnahme als ao. Schüler erfolgt ua. bei mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache, wobei diese Kenntnisse der Unterrichtssprache bislang vom Schuleiter festgestellt werden.

§ 4 Abs. 2 letzter Satz (Entfall) und Abs. 2a:

Künftig soll jedes aufzunehmende Kind, hinsichtlich dessen eine Sprachstandfeststellung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b und § 4 Abs. 2a des Entwurfs für erforderlich erachtet wird, einer Sprachtestung unterzogen werden, die klar darüber Aufschluss geben soll, ob und in welcher Intensität bzw. Form Sprachförderung notwendig ist. Dabei soll es sich um ein standardisiertes Testverfahren handeln, das eindeutig Auskunft darüber gibt, ob

           1. der Schüler über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, die eine Aufnahme als ordentlicher Schüler zulassen (dies wird bei einem Zuzug aus dem fremdsprachigen Ausland eher nicht zutreffen), oder

           2. der Schüler einer besonderen Sprachförderung bedarf (was der Regelfall sein wird), wobei zu unterscheiden sein wird, ob

                a) eine Förderung parallel zum Unterricht (im Rahmen von Deutschförderkursen) ausreicht oder

               b) es eine Intensivförderung in Form von Deutschförderklassen zu sein hat.

Schematisch dargestellt sollen aus dem Ergebnis der standardisierten Sprachtestung folgende Schlüsse gezogen werden können:

 

 

 Sprachkenntnisse ausreichend

 Aufnahme als ord. Schüler in reguläre Klasse

 

Test

 Sprachkenntnisse mangelhaft

 Aufnahme als ao. Schüler in reguläre Klasse mit
   Deutschförderkurs

 

 Sprachkenntnisse ungenügend

 Aufnahme als ao. Schüler in Deutschförderklasse

 

 

Das Testformat (einschließlich der standardisierten Auswertung) wird seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden. Die Durchführung soll dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegen oder nach Maßgabe einer anderslautenden Anordnung seitens der zuständigen Schulbehörde (Landesschulrat, ab 1.1.2019 die Bildungsdirektion) durch diese erfolgen.

Im Rahmen der Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 des vorliegenden Entwurfs ist grundsätzlich jedes Kind hinsichtlich seiner sprachlichen Fähigkeiten zu bewerten. Wird eine Häufung sprachlicher Fehler oder ein eingeschränkter Wortschatz festgestellt bzw. lässt das Verhalten des Kindes erkennen, dass auch sein passiver Wortschatz eingeschränkt sein dürfte, so ist jedenfalls das Screening gemäß den Vorgaben des BMBWF durchzuführen. Der Test wird mehrstufig aufgebaut sein, sodass gegebenenfalls nicht das komplette Verfahren durchgeführt werden muss, um zu einer validen Einschätzung zu gelangen, ob der Besuch einer Deutschförderklasse angezeigt ist.

§ 4 Abs. 4:

Deutschförderkurse stellen in einem geringeren Stundenausmaß (6 Wochenstunden) ein Unterrichtsangebot dar, das parallel zum Unterricht in der Klasse konsumiert wird. Im Rahmen einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses ist es nicht möglich, die bzw. alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen, auf welchen Umstand im Text des Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 5 (§ 9):

§ 9 regelt ua. die Unterrichtsorganisation (Klassenbildung). Diese fällt in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Schulleiters oder der Schulleiterin. Der neue Abs. 1b soll unter Bedachtnahme auf die organisatorischen und pädagogischen Bedingungen und Zweckmäßigkeiten den Unterricht von Schülern der Deutschförderklasse gemeinsam mit den Schülern „ihrer“ Stammklasse hervorheben. Bei einer schulstufenübergreifenden Bildung der Deutschförderklassen (innerhalb der Grundschule bzw. der Sekundarstufe I) wird die Zahl der Schüler, die auf die Regelklassen in den jeweiligen Schulstufen entfällt, jedenfalls geringer sein, sodass ein zeitweiser gemeinsamer Unterricht in jenen Fächern, die nicht primär dem Spracherwerb dienen (wie zB Bewegung und Sport oder Musikerziehung), im Lichte der Integrationsbemühungen sinnvoll ist.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 18, § 18a und § 20):

§ 18:

Diese Bestimmungen regeln die Leistungsbeurteilung, die Leistungsinformation und die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe.

Vorweg sei festgehalten, dass während des Besuches und nach dem Besuch von Deutschförderklassen keine Beurteilung der Leistungen erfolgen soll. Neben grundlegenden Zielstellungen wie Integration und Wertevermittlung verfolgen Deutschförderklassen primär das Ziel, die Sprachkenntnisse zumindest so weit auszubauen, dass eine Unterrichtserteilung in der regulären Klasse (als ord. Schüler ohne besondere Sprachförderung oder als ao. Schüler mit besonderer Sprachförderung in Form von Deutschförderkursen) erfolgen kann. Die Messung des Sprachstandes soll am Ende jeder Deutschförderklasse (somit am Ende jedes Semesters, maximal vier Semester lang) stattfinden, und zwar in der gleichen Art und Weise wie bei der Aufnahme in die Schule: Nämlich mittels standardisierter Testverfahren, die seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt und von den Schulleitern oder durch die Landesschulräte (Bildungsdirektionen) direkt durchgeführt werden.

Die Testergebnisse sollen – ebenfalls wie bei der Aufnahme – klar und unzweifelhaft Aufschluss darüber geben, ob und in welchem Ausmaß bzw. in welcher Intensität allenfalls weiterhin ein besonderer Förderbedarf besteht. Konkret soll die neuerliche standardisierte Testung (Sprachscreening) wiederum (ähnlich wie bereits bei der Aufnahme in die Schule) Aufschluss darüber geben, ob

           1. der Schüler mittlerweile über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, die den weiteren Schulbesuch als ordentlicher Schüler (ohne besonderer Sprachförderung) zulassen, oder

           2. der Schüler weiterer besonderer Sprachförderung bedarf, wobei in diesem Fall wiederum zu unterscheiden sein wird, ob

                a) eine Förderung parallel zum Unterricht (im Rahmen von Deutschförderkursen) ausreicht oder

               b) es der Fortsetzung der Intensivförderung in der Deutschförderklasse bedarf.

Bei einem Testergebnis am Ende des Wintersemesters gemäß Z 1 (Sprachkenntnisse mittlerweile ausreichend, keine besondere Sprachförderung mehr nötig) wechselt der Schüler zu Beginn des Sommersemesters in die reguläre Klasse. Dort erfolgt eine Jahresbeurteilung, die vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 und unter Außerachtlassung des § 25 Abs. 3 über das Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe entscheidet.

Bei einem Testergebnis am Ende des Wintersemesters gemäß Z 2 lit. a wechselt der Schüler zu Beginn des Sommersemesters ebenfalls von der Deutschförderklasse in die reguläre Klasse, erhält dort allerdings noch die besondere Sprachförderung in Form des Deutschförderkurses (parallel zum Unterricht der Fächer, 6 Wochenstunden). Je nach erreichtem Sprachniveau erfolgt entweder keine Beurteilung der Leistungen in den Pflichtgegenständen oder es kann eine solche Beurteilung erfolgen (vgl. hiezu § 18 Abs. 9 SchUG sowie § 22 Abs. 11 SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs). Zur Frage des Aufsteigens oder Nichtaufsteigens nach dem Besuch eines Deutschförderkurses wird auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5c und 5d verwiesen. Beim Übertritt dieser Schüler von der Deutschförderklasse in den Regelunterricht ist zu gewährleisten, dass bestehende Klassengemeinschaften sinnvoll weitergeführt werden können. Die Teilung von Klassen zum Schulhalbjahr bzw. die unterjährige Versetzung von anderen Schülern als jenen, die einer Deutschförderklasse angehört haben, in einen anderen Klassenverband, ist zu vermeiden.

Bei einem Testergebnis am Ende des Wintersemesters gemäß Z 2 lit. b verbleibt der Schüler im Sommersemester in der Deutschförderklasse. Die nächste Testung erfolgt am Ende des Sommersemesters. Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht, außer die Klassen- bzw. Schulkonferenz befindet auf Grund der hohen Leistungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen, dass die nächsthöhere Schulstufe aller Voraussicht nach erfolgreich besucht werden kann.

Analoges gilt am Ende des Sommersemesters. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine positive Testung gemäß Z 1 oder ein Testergebnis gemäß Z 2 lit. a, so wechselt der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres grundsätzlich in eine Klasse derselben Schulstufe und nur ausnahmsweise (siehe oben) in die nächstfolgende Klasse.

Je nachdem, wie die Testung am Ende des Wintersemesters oder am Ende des Sommersemesters ausfällt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen, die sich schematisch wie folgt darstellen lassen:

 

 

 Sprachkenntnisse ausreichend

 Übertritt in „seine“ reguläre Klasse als ord.
    Schüler

Test Ende WS

 Sprachkenntnisse mangelhaft

 Übertritt in „seine“ reguläre Klasse als ao.
    Schüler mit Deutschförderkurs

 

 Sprachkenntnisse ungenügend

 Verbleib in der Deutschförderklasse als ao.
    Schüler

 

 

 Sprachkenntnisse ausreichend

 Übertritt in Klasse derselben Stufe als ord.
    Schüler (ausnahmsweise nächste Stufe)

Test Ende SS

 Sprachkenntnisse mangelhaft

 Übertritt in Klasse derselben Stufe als ao.
    Schüler mit Deutschförderkurs

 

 Sprachkenntnisse ungenügend

 Verbleib in der Deutschförderklasse als ao.
    Schüler

 

§ 18a:

Die Bestimmungen des § 18a, die eine Leistungsbeschreibung anstelle der Leistungsbeurteilung ermöglichen, finden auf Deutschförderklassen nicht Anwendung.

§ 20 Abs. 2:

§ 20 regelt die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe. Für den Fall, dass ein Schüler während des Wintersemesters eine Deutschförderklasse besucht hat und nach besonders erfolgreicher Testung im darauffolgenden Sommersemester bereits als ord. Schüler in „seine“ reguläre Klasse übertreten kann, hat am Ende dieses Unterrichtsjahres ein Beurteilung über die betreffende Schulstufe zu erfolgen. Da dies ohne Ablegung von Feststellungsprüfungen in den diversen Pflichtgegenständen nicht möglich sein wird, wird vorgesehen, dass nach Maßgabe der Übereinstimmung der Lehrplaninhalte ein (besonders) positives Testergebnis in die Jahresnote einbezogen werden kann.

Dort, wo ein Übertritt in die reguläre Klasse mit weiterer (besonderer) Förderung in Form von Deutschförderkursen erfolgt, bleibt der ao. Schülerstatus aufrecht und es erfolgt am Ende des Unterrichtsjahres eine Beurteilung „wenn und insoweit“ (vgl. § 18 Abs. 9 und § 22 Abs. 11 SchUG) die Leistungen erbracht wurden.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 11):

§ 22 Abs. 11 regelt die Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen für schulpflichtige ao. Schüler. Es wird vorgesehen, dass auch der Besuch von Deutschförderklassen bestätigt werden soll. Eine Beurteilung soll darin jedoch nicht vermerkt werden.

Ob eine Beurteilung im Anschluss an den Besuch eines Deutschförderkurses erfolgt, hängt davon ab, ob und inwieweit Leistungen erbracht werden konnten, dass sie einer Beurteilung zugänglich sind.

Zu Z 10 (§ 25 Abs. 5c und 5d):

§ 25 regelt das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe. Der Entwurf verfolgt das Ziel frühzeitigen Spracherwerbs. Es ist vorgesehen, dass die Beendigung einer Deutschförderklasse mit dem Sommersemester grundsätzlich dazu berechtigt, die „reguläre“ Klasse auf derselben Schulstufe (mit oder ohne besondere Förderung in Form von Deutschförderkursen) zu besuchen. Ausnahmsweise dann, wenn auf Grund der besonderen Leistungssituation anzunehmen ist, dass der Schüler als ordentlicher Schüler (ohne besonderer Förderung in Form von Deutschförderkursen) dem Unterricht der höheren Schulstufe wird folgen können, soll ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe möglich sein. Hierüber soll die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz entscheiden.

Bei Beendigung eines Deutschförderkurses (dies erfolgt immer mit Ende des Unterrichtsjahres) und Übertritt in den „ordentlichen“ Schülerstatus soll ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe dann möglich sein, wenn in allen Pflichtgegenständen Leistungen tatsächlich erbracht und somit auch beurteilt wurden und kein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde (vorbehaltlich § 25 Abs. 2 – Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“).

In beiden Fällen (Beendigung einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses mit Ende des Sommersemesters) findet § 25 Abs. 3 nicht Anwendung, sondern sind die spezielleren Regelungen der neuen Abs. 5c und 5d anzuwenden. Der Besuch einer Deutschförderklasse fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 SchUG.

Zu Z 11, 12 und 13 (§ 59, § 63a und § 64):

Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter werden grundsätzlich einer Klasse (alterskonform) zugeordnet, von wo aus sie nach Durchführung der standardisierten Testung in Deutschförderklassen wechseln. Sie, aber auch deren Erziehungsberechtigte sind damit grundsätzlich in die Schulpartnerschaft eingebunden, was im Lichte der Integrationsbemühungen besonders wichtig erscheint. Die Interessen der Schülerinnen und Schüler in Deutschförderklassen werden etwa (ab der 5. Schulstufe) vom Klassensprecher „ihrer“ Klasse mitvertreten, ihre Erziehungsberechtigten gehören dem Klassenforum an und haben dort auch die allen anderen zukommenden Mitgestaltungsmöglichkeiten.

Es schiene allerdings aus mehrerer Hinsicht überzogen, für Deutschförderklassen Klassensprecher vorzusehen. Dies klarzustellen erfordert geringfügige Ergänzungen in den betreffenden Bestimmungen.

Zu Z 14 (§ 82 Abs. 12):

§ 82 regelt das Inkrafttreten der von der Novelle umfassten Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Das Wirksamwerden bezieht sich auf den Beginn des Schuljahres 2019/20.

Für das Schuljahr 2018/19 sind Abweichungen von der Rechtslage, wie sie ab dem Schuljahr 2019/20 gelten soll, erforderlich: So wird bis dahin ein den hohen Anforderungen entsprechendes standardisiertes Testverfahren noch nicht abschließend implementiert sein. Es wird sohin (wie bisher) der Schulleiter nach dem Ergebnis seiner eigenen, geeigneten Überprüfung der Sprachkompetenz des Kindes zu entscheiden haben, ob eine Aufnahme als ordentlicher oder als außerordentlicher Schüler zu erfolgen hat. Im zweiten Fall soll die Zuweisung ausnahmslos in Deutschförderklassen erfolgen, und zwar auch dann, wenn im Schuljahr 2017/18 etwa ein Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besucht wurde.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Zu Z 1 und 4 (§ 6 Abs. 2b bis 2e und § 27):

§ 6 enthält Regelungen über die Schulreife, das Verfahren zur Feststellung der Schulreife und die Folgen des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Schulreife.

Die Definition von Schulreife soll ausgeweitet werden um die Kenntnisse der Unterrichtssprache, wobei eine Auflistung der Schulreifekriterien in zwei Ziffern im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahren zur Feststellung der Schulreife und auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen zweckmäßig erscheint.

Die körperliche und geistige Reife soll auf die gleiche Art wie bisher festgestellt werden, wobei die detaillierten Verfahrensbestimmungen (bestimmte Gutachten, die einzuholen sind oder unter gewissen Voraussetzungen eingeholt werden können) zugunsten der Verfahrenshoheit des Schulleiters entfallen können. Ein Verweis auf die (vereinfachten) Verfahrensvorschriften des SchUG sowie auf die dortigen Bestimmungen zum Provisorialverfahren soll die verfahrensrechtliche Regelung im Schulpflichtgesetz 1985 ergänzen. Nähere Festlegungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Reife sollen durch Verordnung getroffen werden.

Die Feststellung der Sprachkenntnisse soll durch das in § 4 Abs. 2b SchUG vorgesehene standardisierte Testverfahren erfolgen, die seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden.

Kinder, die schulreif sind, sind in die erste Schulstufe aufzunehmen.

Kinder, die wegen mangelnder körperlicher und geistiger Reife nicht schulreif sind, sind in die Vorschulstufe aufzunehmen. Kommen mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache hinzu, so erfolgt eine temporäre Förderung in Deutschförderklassen oder in der Vorschulstufe, ergänzt um Deutschförderkurse.

Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht schulreif sind, sind in die erste Schulstufe aufzunehmen und erhalten die besondere Sprachförderung in Form von Deutschförderklassen und -kursen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2a):

Die Sicherstellung des frühzeitigen Spracherwerbs als Grundlage weiterer Bildung ist ein prioritäres bildungspolitisches Anliegen. Es soll daher festgelegt werden, dass für die Dauer der attestierten Notwendigkeit des Besuches einer Deutschförderklasse der Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zulässig ist. Vielmehr wird angeordnet, dass Deutschförderkurse in öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen sind.

Zu Z 3 (§ 18):

Der Intention folgend, dass nach Möglichkeit der Pflichtschulabschluss (8. Schulstufe oder Polytechnische Schule) auch erreicht wird, soll Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen das Recht eingeräumt werden, die allgemeine Pflichtschule über die allgemeine Schulpflicht und über einen allfälligen freiwilligen Weiterbesuch hinaus ein weiteres Jahr lang zu besuchen.

Zu Z 5 (§ 30 Abs. 24):

§ 30 regelt das Inkrafttreten der von der Novelle umfassten Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Das Wirksamwerden bezieht sich auf den Beginn des Schuljahres 2019/20.

Für das Schuljahr 2018/19 sind Abweichungen von der Rechtslage, wie sie ab dem Schuljahr 2019/20 gelten soll, erforderlich: So wird bis dahin ein den hohen Anforderungen entsprechendes standardisiertes Testverfahren noch nicht abschließend implementiert sein und es werden die Schülereinschreibungen bereits abgeschlossen sein. Es wird sohin (wie bisher) der Schulleiter nach dem Ergebnis seiner eigenen, geeigneten Überprüfung der Sprachkompetenz des Kindes zu entscheiden haben, ob eine Aufnahme als ordentlicher oder als außerordentlicher Schüler zu erfolgen hat. Im zweiten Fall soll die Zuweisung ausnahmslos in Deutschförderklassen erfolgen und nicht etwa in Deutschförderkurse.