Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit (30/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das ÄsthOpG, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Organtransplantationsgesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiermaterialiengesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tiertransportgesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittelgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Gentechnikgesetz geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit)

Kurzinformation

Ziel

  • Gewährleistung eines weiterhin hohen Datenschutzniveaus im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – Bereich Gesundheit

Inhalt

  • Vornahme terminologischer Anpassungen an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Am 27. April 2016 wurde Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschlossen. Die DSGVO ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und kommt ab 25. Mai 2018 zur Anwendung.

Obwohl die DSGVO in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht. So enthält sie – unbeschadet des Transformationsverbots und der damit verbundenen mangelnden Rechtssetzungskompetenz der Mitgliedstaaten – zahlreiche Regelungsspielräume bzw. "Öffnungsklauseln", die den nationalen Gesetzgeber verpflichten oder berechtigen, bestimmte Angelegenheiten näher zu regeln.

Die notwendige Durchführung bzw. Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten wurde durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 vorgenommen. Da der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln der DSGVO nicht in den allgemeinen Bereich des Datenschutzes fällt, sind – soweit erforderlich – die spezifischen Materiengesetze anzupassen und können darüber hinaus für den Bereich der DSGVO die Regelungsspielräume der Verordnung durch eine entsprechende Festlegung in den jeweiligen Gesetzen genutzt werden.

Im Hinblick auf die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung einer EU-Verordnung beinhalten die Materiengesetze nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung und Abweichungen nur im Falle materienspezifischer Notwendigkeit. Das bisher vorgesehene Datenschutzniveau soll dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.

Überdies sollen die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht werden sowie eine Adaptierung der bisherigen Verweise erfolgen. Die Änderungen sollen mit 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Stand: 15.03.2018

Einbringendes Ressort

BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz