Transparenzdatenbankgesetz 2012, Änderung (Datenschutzanpassung) (32/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (Datenschutzanpassung)

Kurzinformation

Ziele

  • Die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Transparenzdatenbank und über das Transparenzportal nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Die Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO (insb. Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung) sollen mit den besonderen Anforderungen der Transparenzdatenbank (insb. hinsichtlich des Zusammenspiels des Bundesministers für Finanzen als für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal datenschutzrechtlich Verantwortlichem mit den leistenden Stellen) in Einklang gebracht werden
  • Anpassung der Verweise und der Terminologie an das neue Datenschutzregime

Inhalt

  • Anpassung der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Transparenzdatenbank und über das Transparenzportal an das neue Datenschutzregime
  • Nutzung des in Art. 23 DSGVO vorgesehenen Regelungsspielraumes des nationalen Gesetzgebers zur Beschränkung von bestimmten Rechten der betroffenen Person und Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen/des datenschutzrechtlich Verantwortlichen, soweit dies für die besonderen Anforderungen der Transparenzdatenbank notwendig und verhältnismäßig ist
  • Anpassung der Verweise und der Terminologie an das neue Datenschutzregime

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Geltung und hebt gleichzeitig die Datenschutzrichtlinie auf.

Die DSGVO wird zwar unmittelbar wirksam, bedarf aber trotzdem in einigen Bereichen einer Durchführung im innerstaatlichen Recht. Darüber hinaus enthält sie Regelungsspielräume ("Öffnungsklauseln") für den nationalen Gesetzgeber. Während die notwendige Durchführung bzw. Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 im Datenschutzgesetz (DSG) erfolgte, fällt der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln nicht in den Bereich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes und wurde deshalb nicht im DSG ausgeübt.

Unbeschadet des Transformationsverbotes enthält die DSGVO jedoch Regelungsspielräume, die im Rahmen der Vorgaben der DSGVO fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Spezifische datenschutzrechtliche Regelungen können – im Rahmen der Vorgaben der DSGVO – auch weiterhin auf die Kompetenztatbestände der jeweiligen Materie gestützt werden (materienspezifischer Datenschutz als Annexmaterie). Dementsprechend sollen durch Ausüben dieser Regelungsspielräume spezifische datenschutzrechtliche Regelungen im Transparenzdatenbankgesetz 2012 geschaffen und die Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht werden. Die Änderungen sollen mit 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Stand: 21.03.2018

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)